ÄNDERUNGEN BEI STIFTUNGEN
Ab 2026 werden Zwischensteuer, Stiftungseingangssteuer und das Grundstücksteueräquivalent für Privatstiftungen erhöht. Auch die Körperschaftsteuervorauszahlungen steigen.
Seit 2016 bieten wir unseren Klient:innen die Nutzung unseres Klientenportals an. Das Klientenportal hat verschiedene Bereiche, welche je nach den Bedürfnissen der Klient:innen freigeschalten und von ihnen genutzt werden können.
Ab 2026 werden Zwischensteuer, Stiftungseingangssteuer und das Grundstücksteueräquivalent für Privatstiftungen erhöht. Auch die Körperschaftsteuervorauszahlungen steigen.
Ab 2025 wird die Basispauschalierung erleichtert, ab 2026 steigen Steuern für Stiftungen und Grundstückszuwendungen.
Das BBG 2025 erweitert die Grunderwerbsteuer auf mehr Anteilserwerbe und hebt bei Immobiliengesellschaften die Bemessungsgrundlage sowie den Steuersatz deutlich an.
Das Budgetbegleitgesetz 2025 bringt u. a. einen Umwidmungszuschlag bei Immobilien, eine steuerfreie Mitarbeiterprämie, verbesserte Pendlerbegünstigungen und eine USt-Befreiung für Verhütungs- und Hygieneartikel.
Der zweite Teil des Budgetsanierungsgesetzes bringt höhere SV-Rückerstattungen und KV-Beiträge für Pensionisten sowie inflationsbedingte Gebührenerhöhungen ab Juli 2025.
Die Abgabenbehörde kann vom Steuerpflichtigen verlangen, dass er die Empfänger von Zahlungen, die der Steuerpflichtige steuerlich, als Betriebsausgaben ansetzen möchte, bekannt gibt (sogenannte Empfängerbenennung).
Leistungen eines Unternehmers sind nur dann umsatzsteuerbar, wenn diese gegen Entgelt ausgeführt werden, das heißt wenn der Leistung eine Gegenleistung gegenübersteht. Werden vom Kunden Zahlungen geleistet, weil für einen Schaden einzustehen ist (Schadenersatz), führt dies nicht zu einem Leistungsaustausch, weswegen solche Zahlungen nicht der Umsatzsteuer unterliegen.
Beträgt die Gegenleistung höchstens 25% des gemeinen Wertes des Betriebs, liegt eine unentgeltliche Übertragung vor. Beträgt die Gegenleistung zumindest 75% des gemeinen Wertes des Betriebs, ist davon auszugehen, dass eine (entgeltliche, steuerpflichtige) Veräußerung vorliegt.
Von Liebhaberei spricht man, wenn eine Vermietungstätigkeit von vornherein keinen Gesamtüberschuss erwarten lässt.
Seit 1.7.2023 ist nicht nur die Entnahme von Grund und Boden, sondern auch des Gebäudes zum Buchwert möglich, sodass es im Zuge der Entnahme aus dem Betriebsvermögen zu keiner Aufdeckung der stillen Reserven im Gebäude kommt.