Umsatzsteuer bei Ärzten
Eine Diagnoseüberprüfung ist keine Heilbehandlung und daher nicht umsatzsteuerbefreit.
Seit 2016 bieten wir unseren Klient:innen die Nutzung unseres Klientenportals an. Das Klientenportal hat verschiedene Bereiche, welche je nach den Bedürfnissen der Klient:innen freigeschalten und von ihnen genutzt werden können.
Eine Diagnoseüberprüfung ist keine Heilbehandlung und daher nicht umsatzsteuerbefreit.
Alle Betriebe, somit auch Ärzte, müssen seit 2016 ab einem Jahresumsatz von € 15.000 je Betrieb und, wenn die Barumsätze dieses Betriebes € 7.500 im Jahr überschreiten, eine Registrierkasse verwenden und an die Patienten Belege erteilen. Bei Ärzten ergeben sich aus dieser Pflicht Besonderheiten.
Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen und Warenlieferungen, die ein Arzt erhält, kann es zu umsatzsteuerlichen Pflichten kommen.
Im Zuge der Änderung der Umsatzsteuerrichtlinien wurde ergänzt, dass eine Heilbehandlung auch telefonisch erfolgen kann.
Jene Regelung, die die Beibehaltung des begünstigten Hälftesteuersatzes trotz Wiederaufnahme der ärztlichen Tätigkeit während der COVID-19-Pandemie vorsah, wird auf 2021 ausgeweitet.
Auf der Krankenhausrechnung ist für den Arztanteil keine Umsatzsteuer zu verrechnen. Werden aber Einnahmen direkt dem Krankenhaus zugerechnet und nicht an den Arzt weitergeleitet, kann dafür Umsatzsteuer anfallen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass auch telefonisch erbrachte Beratungsleistungen in Bezug auf Gesundheit und Krankheiten unter die Umsatzsteuerbefreiung fallen können, wenn sie eine therapeutische Zielsetzung verfolgen.
Mit dem 3. Corona-Gesetz wurde sichergestellt, dass Ärzte, die nach Vollendung des 60. Lebensjahres ihre Praxis veräußert oder aufgegeben haben und dabei von der begünstigten Besteuerung mit dem halben Durchschnittssteuersatz Gebrauch gemacht haben, bei Wiederaufnahme der ärztlichen Tätigkeit während der Corona-Pandemie (im Jahr 2020) diesen begünstigten Hälftesteuersatz behalten können.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte kürzlich zu beurteilen, ob die Tätigkeit als Notarzt eines bereits in Pension befindlichen Arztes Liebhaberei darstellt.
Aufwendungen für Ordinations- oder Therapieräumlichkeiten eines Arztes im Wohnungsverband sind steuerlich abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer unbedingt notwendig und es auch nahezu ausschließlich beruflich genutzt und entsprechend eingerichtet wird.