Lockdown-Umsatzersatz II
Der Lockdown-Umsatzersatz II richtet sich an Unternehmen, die zwar aufgrund der Lockdowns im November und Dezember nicht schließen mussten, aber dennoch indirekt erheblich von den Lockdowns betroffen waren.
Seit 2016 bieten wir unseren Klient:innen die Nutzung unseres Klientenportals an. Das Klientenportal hat verschiedene Bereiche, welche je nach den Bedürfnissen der Klient:innen freigeschalten und von ihnen genutzt werden können.
Der Lockdown-Umsatzersatz II richtet sich an Unternehmen, die zwar aufgrund der Lockdowns im November und Dezember nicht schließen mussten, aber dennoch indirekt erheblich von den Lockdowns betroffen waren.
Für österreichische Unternehmer, die in der Rechtsform einer britischen Limited Company (kurz Ltd.) auftreten, haben sich aufgrund des Brexit die Rahmenbedingungen grundlegend geändert.
Die EU-Kommission hat einen neuen Richtlinienüberarbeitungsvorschlag zur Verbesserung der Verwaltungszusammenarbeit und Transparenz im Steuerbereich vorgelegt. Die Umsetzung in das österreichische Recht hat bis zum 31.12.2021 zu erfolgen.
Mit dem Ausfallsbonus kann zusätzliche Hilfe bis zu 30% des Umsatzes mit einem Deckel von € 60.000 pro Monat beantragt werden. Die gestaffelte Hilfe ist ab 16.2. beantragbar.
Das Parlament hat das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz beschlossen. Das Gesetz sieht unter anderem eine Verlängerung der Stundungsfrist sowie ein neues COVID-19-Ratenzahlungsmodell vor.
Im Rahmen der Covid-19-Hilfen konnten und können von betroffenen Unternehmen diverse Garantien und Zuschüsse beantragt werden. Die von den Unternehmen zur Erlangung dieser Förderungen bekannt gegebenen Daten und Auskünfte werden vom Finanzamt aufgrund eines eigens beschlossenen Gesetzes überprüft.
Im August 2020 wurde die Gastgewerbepauschalierungsverordnung geändert - durchwegs zum Vorteil der betroffenen Steuerpflichtigen.
Die Verjährung im Besteuerungsverfahren beträgt im Regelfall fünf Jahre, für hinterzogene Abgaben erstreckt sie sich auf zehn Jahre.
Sollte für die Vergangenheit aus steuerlicher Sicht ein Korrekturbedarf bestehen, sollte eine dafür notwendige Selbstanzeige so rasch wie möglich, jedenfalls aber vor Ankündigung einer Prüfung durch das Finanzamt erstattet werden, um die Festsetzung einer zusätzlichen Abgabenerhöhung zu vermeiden.
Wie Gewinne aus der Veräußerung sowie laufende Aufwendungen von Fahrzeugen Selbständiger ertragsteuerlich zu berücksichtigen sind, hängt maßgeblich davon ab, ob das KFZ dem Betriebs- oder dem Privatvermögen zuzurechnen ist.