Wegfall der Umsatzsteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen
Aufgrund des Abänderungsantrags Nr. 73/A 28. GP, der am 7. März 2025 im Nationalrat beschlossen wurde, ergeben sich wesentliche Änderungen hinsichtlich der Anwendung des Nullsteuersatzes auf Photovoltaikanlagen. Grundsätzlich endet die Anwendung des Nullsteuersatzes auf Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, Einfuhren und Installationen von Photovoltaikmodulen unter den in § 28 Abs. 62 und 63 UStG 1994 genannten Voraussetzungen mit 31. März 2025. Allerdings wurden im Nationalrat Übergangsregelungen beschlossen, die unter bestimmten Bedingungen eine weitere Anwendung des Nullsteuersatzes ermöglichen: Für Verträge, die bis zum 6. März 2025 abgeschlossen wurden, gilt weiterhin der Nullsteuersatz, sofern die Photovoltaikanlage bis spätestens 31. Dezember 2025 fertig installiert und abgenommen wird. Für Verträge, die ab dem 7. März 2025 abgeschlossen werden, gilt der Nullsteuersatz nur dann, wenn die Anlage bis spätestens 31. März 2025 fertig installiert wird. Erfolgt die Fertigstellung nicht innerhalb dieser Frist, wird der Regelsteuersatz von 20 % USt. fällig. Ab dem 1. April 2025 unterliegen sämtliche neu abgeschlossenen Verträge über die Lieferung oder Installation einer Photovoltaikanlage dem Regelsteuersatz von 20 % USt. Wichtige Hinweise zur OeMAG-Förderung: Die OeMAG-Förderung bleibt weiterhin bestehen. Allerdings ist zu beachten, dass die Inbetriebnahme einer geförderten Photovoltaikanlage erst nach einem gültigen Förderantrag erfolgen darf. Interessierte sollten sich daher frühzeitig über die aktuellen Förderbedingungen informieren, um mögliche Nachteile zu vermeiden. Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link: Nullsteuersatz | PHOTOVOLTAIC AUSTRIA