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Umsatzsteuer 04.Mai.2021

Versandhandel aus Drittstaaten ab 1.7.2021

Versandhandel aus Drittstaaten ab 1.7.2021

Um Chancengleichheit zwischen EU-Unternehmen und Unternehmen aus dem Drittland bei der Belieferung von Privatpersonen mit Waren herzustellen, gelten ab 1.7.2021 neue Bestimmungen zum Einfuhr-Versandhandel, wobei hinsichtlich des Orts der Lieferung und damit dem Ort, an dem die Umsatzsteuer geschuldet wird, das Bestimmungslandprinzip eingeführt wird.

Unter Einfuhr-Versandhandel versteht man Lieferungen aus einem Drittland ins EU-Gebiet, bei welchen der Abnehmer ein Nichtunternehmer (Privatperson) oder ein sogenannter Schwellenerwerber (zB ein gänzlich unecht umsatzsteuerbefreiter Unternehmer) ist.

Der Lieferort beim Einfuhr-Versandhandel liegt an jenem Ort, an dem die Warenbewegung endet (Umsatzsteuerpflicht im Bestimmungsland), 

  1. wenn die Waren in einem anderen EU-Mitgliedstaat eingeführt werden, als jenem in dem die Beförderung der Ware endet, wobei beim Import in den EU-Raum Einfuhrumsatzsteuer anfällt, oder
  2. wenn das Unternehmen die Sonderregelung für den Import-One-Stop-Shop (IOSS) in Anspruch nimmt. Bei Einfuhr-Versandhandelsumsätzen, die über diesen IOSS erklärt werden, fällt keine zusätzliche Einfuhrumsatzsteuer bei der Einfuhr in den EU-Raum an. Überdies muss sich das Unternehmen in nur einem einzigen Mitgliedstaat zur Umsatzsteuer registrieren und kann die in der gesamten EU anfallende Umsatzsteuer für Einfuhr-Versandhandelsumsätze, bei denen der Sachwert je Sendung € 150 nicht überschreitet, über den IOSS erklären und entrichten.

Voraussetzung für den Einfuhr-Versandhandel mit Umsatzsteuerpflicht im Bestimmungsland ist weiters, dass der liefernde Unternehmer den Gegenstand der Lieferung entweder selbst oder indirekt von einem Drittstaat in einen anderen Mitgliedstaat (Bestimmungsland, in dem die Beförderung endet) befördert oder versendet. Indirekte Beteiligung des liefernden Unternehmers an der Beförderung/Versendung bedeutet etwa, dass der Lieferer den Zustelldienst gegenüber dem Käufer bewirbt, den Kontakt herstellt und damit den Transport vermittelt.

Elektronischer Marktplatz

Nutzt ein in der EU nicht ansässiger Unternehmer für Lieferungen innerhalb der EU an eine Privatperson einen elektronischen Marktplatz, eine elektronische Plattform oder ein elektronisches Portal, gilt: es wird ein Reihengeschäft fingiert, bei dem der liefernde Unternehmer zunächst an den elektronischen Marktplatz liefert und dieser Markplatz wiederum an den Abnehmer (Privatperson) liefert, wobei der Abnehmer den elektronischen Marktplatz für seine Bestellung genutzt hat. Der elektronische Marktplatz wird also so behandelt, als ob er die Gegenstände selbst erhalten und geliefert hätte und wird dadurch hinsichtlich Umsatzsteuer zum Steuerschuldner im Bestimmungsland. Gleiches gilt, wenn Einfuhr-Versandhandelsumsätze vorliegen, bei welchen der Einzelwert der Ware je Sendung € 150 nicht übersteigt.

Beispiel
Ein chinesischer Händler C veräußert Waren mit einem Einzelwert von € 60 über die Plattform des Unternehmers P, der die Sonderregelung für den Einfuhr-Versandhandel anwendet, an den Nichtunternehmer Ö in Österreich. Die Waren werden von China nach Österreich versendet.
Lösung: Es liegt eine Lieferung von C an P und eine Lieferung von P an Ö vor, womit ein Reihengeschäft begründet wird, bei dem der Lieferort für die Lieferung durch P an Ö am Ende der Versendung, dh. in Österreich liegt. Die Lieferung von C an P ist in Österreich nicht steuerbar. Die Einfuhr der Waren ist unter den oben genannten Voraussetzungen in Österreich von der EUSt befreit.

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