Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Mitgliedstaaten bis 30.09.2019
Ein Antrag auf Vorsteuererstattung in einem anderen EU-Mitgliedstaat ist möglich, sobald österreichische Unternehmer im Ausland Lieferungen oder sonstige Leistungen beziehen und in den ausgestellten Rechnungen ausländische Vorsteuer ausgewiesen ist.
Beispiel:
Ein österreichischer Unternehmer übernachtet im Rahmen einer Geschäftsreise in einem Hotel in Venedig. Das Hotel verrechnet die Leistung zuzüglich italienischer Umsatzsteuer. Der Österreicher darf sich die italienische Umsatzsteuer nicht bei seiner österreichischen Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) als Vorsteuer abziehen, sondern er kann bei der italienischen Behörde einen Antrag auf Vorsteuererstattung einbringen.
Bei der Frist für die Erstattung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen EU-Mitgliedstaat handelt es sich um eine Fallfrist. Dies bedeutet, dass alle Anträge für die Erstattung von Vorsteuerbeträgen des Jahres 2018, die nicht bis zum 30.09.2019 im Erstattungsstaat eingelangt sind, abgelehnt werden. Somit ist eine fristgerechte Einreichung des Erstattungsantrages eine notwendige Voraussetzung für eine erfolgreiche Rückerstattung.
€ 50 bzw. € 400 Mindestbetrag
Der Zeitraum der Rückerstattung der ausländischen Vorsteuer ist nach Wahl des Unternehmers ein Zeitraum von mindestens drei Monaten bis zu höchstens einem Kalenderjahr. Der Erstattungszeitraum kann weniger als drei Monate umfassen, wenn es sich um den restlichen Zeitraum des Kalenderjahres handelt.
Grundsätzlich hat der zu erstattende Betrag mindestens € 400 zu betragen. Dies gilt nicht, wenn der Erstattungszeitraum das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum eines Kalenderjahres ist. Für diese Erstattungszeiträume muss der zu erstattende Betrag mindestens € 50 betragen.
Österreichische Unternehmer müssen sämtliche Erstattungsanträge in elektronischer Form über Finanzonline einreichen. Der Erstattungsmitgliedstaat kann bei Rechnungen über € 1.000 bzw. bei Kraftstoffrechnungen über € 250 die Vorlage einer Kopie verlangen. Die deutsche Steuerverwaltung beispielsweise verlangt zwingend die Übermittlung der Rechnungen mit den oben angeführten Wertgrenzen. Diese sind somit jedenfalls mit dem elektronischen Antrag hochzuladen.
Für eine erfolgreiche Vorsteuerrückerstattung sind auch umsatzsteuerliche Besonderheiten in den einzelnen Ländern zu beachten. Weiters gelten in Nicht-EU-Staaten andere Einreichfristen. Wir stellen für Sie gerne den Antrag auf Vorsteuererstattung.
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