Achtung bei ausländischen Vorsteuern | Fallfrist 30.06.2022
Vorsteuererstattung an österreichische Unternehmer:innen durch Drittlandstaaten.
Aufgrund der teilweisen „Harmonisierung“ der Leistungsortregeln iZm Dienstleistungen sollten nur mehr in Ausnahmefällen (zB bei Rechnungen iZm Hotel-, Restaurant- bzw Reisekosten, Eintrittsberechtigungen uä) ausländische Vorsteuern an österreichische Unternehmer:innen verrechnet werden. Deshalb bitte sofort bei Rechnungseingang überprüfen, ob die ausländische Umsatzsteuer zurecht in Rechnung gestellt wurde. Unsere bestens ausgebildeten Mitarbeiter:innen in der Buchhaltung stehen Ihnen diesbezüglich gerne zur Verfügung.
Beziehen österreichische Unternehmer:innen für ihr/sein Unternehmen steuerbare Leistungen aus dem Drittland und unterliegen diese im Drittland der Umsatzsteuer, so gelten für eine allfällige Vorsteuererstattung die entsprechenden Rechtsvorschriften im jeweiligen Drittland, die im Großen und Ganzen aber den österreichischen Vergütungsvorschriften für Drittlandsunternehmer entsprechen.
Auch hier endet die Frist in der Regel am 30.6. des Folgejahres (im Gegensatz zu Vorsteuererstattungen in der EU mit Frist 30.09.). Spätestens bis dahin müssen die Anträge für die Nicht-EU-Länder (zB Schweiz oder Norwegen) auf dem Postweg bei den zuständigen Behörden eingelangt sein.
Diese Frist (Fallfrist) kann nicht verlängert werden! Ein verspätetes Einreichen des Antrages (bzw. Nachreichen von Ergänzungen – zB muss der Antrag auch sämtliche Originalbelege und eine Unternehmerbescheinigung im Original enthalten) führt zur Verweigerung der Vorsteuererstattung.
Aufgrund des mitunter durchaus aufwändigen Antragsprozederes für eine erfolgreiche Rückerstattung (bzw. eventuell frühere Fallfristen in manchen Drittstaaten) empfiehlt sich eine rechtzeitige Kontaktaufnahme und Belegübermittlung an uns, damit wir sowohl die Richtigkeit der Inrechnungstellung ausländischer Vorsteuern prüfen als auch eine Rückerstattung in die Wege leiten können.
Gerne stehen Ihnen unsere Mitarbeiter:innen auch auf diesem Gebiet helfend zur Seite, um Sie auch auf dem Gebiet „ausländischer Vorsteuern“ gemäß unserer HFP-Philosophie „freizuspielen“.
Für Spezialfragen im Rahmen der Umsatzsteuer steht Ihnen außerdem gerne StB. Mag. Johannes Oberhuber (DW 769 bzw. email hidden; JavaScript is required) zur Verfügung.
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