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Tipp 10.Okt..2022

Energiekostenzuschuss zur Absicherung von besonders betroffenen Unternehmen

Energiekostenzuschuss zur Absicherung von besonders betroffenen Unternehmen

Das neu beschlossene Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (UEZG) regelt die Förderung von Mehraufwendungen von energieintensiven Unternehmen aufgrund des außergewöhnlich starken Anstiegs der Energiepreise.

Die zuständigen Bundesminister werden eine Förderungsrichtlinie erlassen, auf deren Grundlage die Förderungen gewährt und die Details näher geregelt werden. Die Abwicklung der Förderungen wird durch die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (AWS) erfolgen. Für die Förderung nach diesem Bundesgesetz werden maximal 450 Mio. € zur Verfügung gestellt. (Stand 11.10.2022 gibt es noch keine Verordnung, jedoch Informationen auf der Website des Bundesministeriums für Energie

Energieintensive Unternehmen sind solche, bei denen sich die Energie- und Strombeschaffungskosten auf mindestens 3,0 % des Produktionswertes belaufen oder die zu entrichtende nationale Energiesteuer mindestens 0,5 % des Mehrwertes beträgt. „Produktionswert“ und „Mehrwert“ sind in einer EU-Verordnung definiert.

Gefördert werden

  1. Anteile von Mehraufwendungen für den betriebseigenen Verbrauch von Treibstoffen, Strom und Gas, die energieintensiven Unternehmen ab 1.2.2022 entstehen, mit einem Zuschuss bis zu einer maximalen Höhe von € 400.000 pro Unternehmen
  2. Anteile von Mehraufwendungen für Strom- und Erdgas, die energieintensiven Unternehmen ab 1.2.2022 entstehen, mit einem Zuschuss von mehr als € 400.000 pro Unternehmen, abhängig von Betroffenheit und Branche

Nähere Details zur Förderung werden in der noch ausständigen Förderungsrichtlinie festgelegt, insbesondere hinsichtlich förderbarer Unternehmen, Gegenstand der Förderung, förderbare Kosten, inhaltliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung, Ausmaß und Art der Förderung, Verfahren und Auszahlungsmodus, Berichtspflichten des Fördernehmers Einstellung und Rückforderung der Förderung oder Geltungsdauer. Auch die Einreichfrist wird erst im Rahmen der Förderungsrichtlinie festgelegt und steht folglich noch nicht fest. Ein Rechtsanspruch besteht – ähnlich den COVID-Förderungen – nicht auf die Gewährung des Energiekostenzuschusses.

Der Zuschuss wird entsprechend dem „Befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 24.3.2022“ bis längstens 31.12.2022 gewährt.
Der Finanzminister hat eine Nachüberprüfung der gewährten Förderung in sinngemäßer Anwendung des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz (CFPG) durchzuführen.

 

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