Nachtrag zum Energiekostenzuschuss: Änderung der Voranmelde- und Antragsfristen sowie Möglichkeit eines Pauschalmodells
Am Freitag, den 4.11.2022, haben wir unseren topaktuellen Sondernewsletter 7|2022 zum Energiekostenzuschuss ausgeschickt. Schon am Samstag wurden seitens der aws (Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH) Änderungen zur Voranmeldung und Antragstellung bekanntgegeben, obwohl die Richtlinien zum Energiekostenzuschuss noch nicht einmal erlassen sind. Planungssicherheit für Unternehmer:innen sieht unseres Erachtens anders aus. Aber immerhin sind einige Erleichterungen erkennbar.
Die aktuellen Neuerungen:
Die Frist für die erforderliche Voranmeldung wurde nunmehr verlängert, somit ist diese von 7.11.2022 bis 28.11.2022 möglich. Dadurch hat sich auch die Frist für die Antragstellung verschoben, welche nun im Zeitraum von 29.11.2022 bis 15.2.2023 durchzuführen ist.
Es gilt weiterhin das „first come – first served“ Verfahren. Die Reihenfolge der Bearbeitung der Anträge richtet sich nach dem Datum der eingelangten Voranmeldung. Wir empfehlen daher, diese bei einer möglichen Erfüllung der Förderkriterien so rasch als möglich durchzuführen.
Weiters befindet sich lt aws in Ergänzung zum Energiekostenzuschuss ein Pauschalförderungsmodell in Ausarbeitung. Für Unternehmen, welche die Mindestförderhöhe von EUR 2.000,- nicht erreichen (dies entspricht Energiemehrkosten im Zeitraum 1.2.2022 bis 30.9.2022 im Vergleich zu den Durchschnittswerten von 2021 von mehr als EUR 6.666,-), bietet dies die Möglichkeit zur Beantragung eines Zuschusses.
Eine Voranmeldung beim aws zum Energiekostenzuschuss ist für das Pauschalförderungsmodell allerdings nicht erforderlich. Die relevanten Informationen werden in Kürze von der aws zur Verfügung gestellt.
Sobald wir weitere Details erhalten bzw. die Richtlinie veröffentlicht ist, informieren wir Sie zeitnah.
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