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Neue Gesetze 22.Feb..2021

Verlängerungen und Erweiterungen von Corona-Hilfsmaßnahmen

Verlängerungen und Erweiterungen von Corona-Hilfsmaßnahmen

Aufgrund des Fortdauerns der COVID-19-Pandemie sowie weiterer Lockdown-Maßnahmen und damit verbundener wirtschaftlicher Auswirkungen war es erforderlich, Hilfen zu verlängern bzw. auszuweiten. Im Folgenden soll eine auszugsweise Übersicht der zum jetzigen Zeitpunkt geplanten und beschlossenen Hilfsmaßnahmen dargestellt werden.

Steuerstundungen

Die Bundesregierung hat im Rahmen der Coronahilfen angekündigt, die Stundungen von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen um drei Monate bis 30.6.2021 zu verlängern. Weiters wird die Möglichkeit geschaffen, diese COVID-bedingten Rückstände mit Ratenzahlungen zu begleichen, wenn die Stundungen enden. Laut Finanzamt:  "Über einen längeren Zeitraum und zu einem weitaus günstigeren Zinssatz.".
Ergänzung: die Verlängerung automatischen Stundung der Finanzamtszahlungen und SV-Beiträge wurde am 24.2.2021 im Parlament beschlossen!

Härtefallfonds

Der Härtefallfonds wurde um drei Monate bis zum 15.6.2021 verlängert. Der Härtefall-Fonds ist eine Förderung für Selbständige und steht Unternehmerinnen und Unternehmer zur Unterstützung für ihre persönlichen Lebenshaltungskosten zur Verfügung.

Investitionsprämie

Mit der Investitionsprämie wurde ein Impulsprogramm gestartet, um durch Investitionen die Wettbewerbsfähigkeit österreichischer Betriebe aufrechtzuerhalten und zu stärken. Um die Multiplikatoreffekte, die durch Investitionen gerade auch in Zukunftsbereiche wie Digitalisierung, Ökologisierung und Life Sciences, ausgelöst werden, weiter bestmöglich nützen zu können, wurde ein Antrag im Nationalrat eingebracht, um die Frist für die Setzung erster Maßnahmen wie etwa Bestellungen, Lieferungen oder Anzahlungen um drei Monate bis 31.5.2021 zu verlängern. Die Gesetzwerdung dieser insbesondere für größere Investitionsvorhaben zu begrüßende Erleichterung bleibt abzuwarten. Es ist zu beachten, dass die Antragstellung bei der aws jedoch unverändert bis spätestens 28.2.2021 zu erfolgen hat.

Erhöhung des Beihilfenrahmens | Verlustersatz | Fixkostenzuschuss II

Die EU-Kommission bestätigt die Erhöhung des befristeten Beihilferahmens für COVID-19-Förderungen. Beihilferechtliche Maßnahmen, welche unter Art 107 Abs 3 lit b des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu subsumieren sind, waren bisher mit EUR 800.000 pro Unternehmen bzw Konzern begrenzt. Aufgrund der nach wie vor angespannten Pandemiesituation und der damit für Unternehmen einhergehenden Umsatzausfälle sowie Liquiditätsschwierigkeiten wurde dieser Schwellenwert nun auf EUR 1.800.000 erhöht.
Darüber hinaus erfuhr die Obergrenze für den Verlustersatz ebenfalls eine wesentliche Erweiterung von EUR 3.000.000 auf EUR 10.000.000. Zudem ist dieser „befristete Rahmen“ nunmehr bis zum 31. Dezember 2021 gültig. (Richtlinie zur Verordnung)

Ausfallsbonus

Jedes Unternehmen, das mehr als 40 Prozent Umsatzausfall im Vergleich zum jeweiligen Monatsumsatz aus 2019 bzw. Jänner oder Februar 2020 hat (auch wenn es im Lockdown nicht geschlossen war), kann über FinanzOnline eine Liquiditätshilfe beantragen. Somit erhalten bei einem entsprechenden Umsatzausfall auch jene Betriebe den Ausfallsbonus, die im November und Dezember 2020 den Lockdown-Umsatzersatz mangels direkter oder indirekter erheblicher Betroffenheit (im Sinne der jeweiligen Richtlinien) nicht beantragen konnten.
Der Ausfallsbonus beträgt je nach Höhe des Umsatzausfalls bis zu 30% des Vergleichsumsatzes und ist mit € 60.000 gedeckelt.
Die Antragstellung kann jeweils ab dem 16. des kommenden Monats erfolgen. Erstmals beantragbar ist der Bonus mit 16.2.2021 für Jänner 2021 und rückwirkend auch für 11-12/2020 (Details dazu).

Schutzmasken

Um die finanzielle Belastung durch das verpflichtende Tragen der FFP2-Schutzmasken in Geschäften und in öffentlichen Verkehrsmitteln gering zu halten, haben National- und Bundesrat die Lieferung und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Schutzmasken von der Umsatzsteuer befreit.

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