Photovoltaikanlage bei Privatpersonen
Wird Strom aus der Photovoltaikanlage verkauft und in das öffentliche Netz eingespeist, stellt diese Tätigkeit eine gewerbliche Einkunftsquelle dar. Von diesen Einnahmen können die entsprechenden Ausgaben für die Anlage in jenem Umfang, in dem die Anlage der Einspeisung in das öffentliche Netz dient, als Betriebsausgaben abgezogen werden. Zusätzlich besteht auch die Möglichkeit, einen Gewinnfreibetrag (bei einem Überschusseinspeiser üblicherweise von bis zu € 4.500) geltend zu machen. Weiters kann ab dem Jahr 2023 im Jahr der Anschaffung ein Investitionsfreibetrag (15 Prozent der Anschaffungskosten) abgesetzt werden. Anstelle einer solchen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung kann meist auch vereinfacht eine Kleinunternehmerpauschalierung vorgenommen werden. Die pauschalen Betriebsausgaben betragen in diesem Fall 45 Prozent der Betriebseinnahmen. Andere Betriebskosten oder Investitionsbegünstigungen können hier nicht in Anspruch genommen werden. Der saldierte Betrag unterliegt als Gewinn der Einkommensteuer. Wenn neben nicht selbständigen Einkünften, wie etwa einem aufrechten Dienstverhältnis oder dem Bezug einer Pension, ein Gewinn erzielt wird, gilt ein Veranlagungsfreibetrag von € 730 pro Jahr. Wird dieser Betrag mit dem Gewinn aus dem Stromverkauf überschritten, besteht Erklärungspflicht und es muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden.
Der Gesetzgeber hat zur Förderung erneuerbarer Energien eine Steuerbefreiung geschaffen. Danach sind die Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12 500 kWh elektrischer Energie steuerfrei. Dies gilt für Anlagen mit einer Engpassleistung von bis zu 25 kWp.
Bei Überschreiten der 12.500 kWh Einspeisung kommt eine anteilige Befreiung zur Anwendung (im Sinne eines Freibetrages). Der Freibetrag bezieht sich auf den einzelnen Steuerpflichtigen. Wird eine Anlage von mehreren Personen betrieben, steht der Freibetrag somit mehrmals zu. Ist andererseits ein Steuerpflichtiger an mehreren Anlagen beteiligt, steht ihm der Freibetrag nur einmal zu.
Elektrizitätsabgabe
Die Überschusseinspeisung von Strom in das öffentliche Netz an ein Elektrizitätsunternehmen unterliegt keiner Elektrizitätsabgabe. Darüber hinaus ist selbst erzeugte und verbrauchte elektrische Energie (Eigenverbrauch) aus erneuerbaren Energieträgern – wie Photovoltaik (einschließlich gemeinschaftlicher Erzeugungsanlagen sowie Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften) – von der Elektrizitätsabgabe befreit. Zu beachten ist hier, dass zwar eine grundsätzliche Steuerbefreiung besteht, jedoch ab einem Selbstverbrauch von PV-Strom über 25.000 kWh die PV-Anlage beim Finanzamt angezeigt werden muss.
Entgelte sind umsatzsteuerpflichtig
Sämtliche Entgelte, die das Energieversorgungsunternehmen für Stromlieferungen an den Anlageneigentümer bezahlt, sind umsatzsteuerpflichtig, da die Stromeinspeisung eine unternehmerische Tätigkeit darstellt. Beim Kauf der PV-Anlage kann der Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden. Bei Überschusseinspeisern muss allerdings die Umsatzsteuer für den Eigenverbrauch des Stroms an das Finanzamt selbst abgeführt werden. Der Eigenverbrauch ist mit 20% USt. zu besteuern.
Übersteigen die Entgelte eines Jahres den Betrag von netto € 35.000 jedoch nicht, fällt die Einspeisung unter die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer. In diesem Fall muss keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Allerdings besteht dann auch kein Recht auf Vorsteuerabzug. Es kann aber zur Regelbesteuerung optiert werden.
Unterliegt der Anlageneigentümer der Umsatzsteuerpflicht und besteht die Haupttätigkeit des Energieversorgers im Erwerb und der Weiterlieferung des Stroms, geht die Steuerschuld des Anlageneigentümers auf den Energieversorger als Leistungsempfänger über (Reverse Charge). Dieser muss dann die Umsatzsteuer für den Anlageneigentümer abführen. Durch den Übergang der Steuerschuld erhält der Stromlieferant nur eine Nettogutschrift (ohne Umsatzsteuer), die auf sein Kunden-Konto gutgeschrieben und auf sein Bankkonto überwiesen wird.
Tipp: Wenn Sie planen, aus Ihrer Photovoltaik-Anlage überschüssigen Strom an einen Energieversorger zu verkaufen, beachten Sie, dass es zu allfälligen Steuerpflichten kommen kann. Bereits bei fahrlässigem „Vergessen“ von Erklärungen kann es zu finanzstrafrechtlichen Folgen kommen. Eine frühzeitige Beratung kann unliebsame Überraschungen verhindern.
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