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Aktuelle Steuernews 27.Jan..2020

Zusatzinfo bzw. Fallbeispiele: E-Zustellung seit 1.1.2020

Unternehmen, welche im Teilnehmerverzeichnis mit einer E-Mail Adresse aufscheinen, bekommen somit seit 1.1.2020 Behördenpost mittels E-Zustellung. Die Aufnahme in das Teilnehmerverzeichnis passierte großteils automatisch. Beachten Sie unbedingt den Fristenlauf der zugestellten Schriftstücke (zB SVA-Vorschreibungen, Anonymverfügungen und Lohnpfändungen).

Gleich zu Jahresbeginn sind alle Unternehmen (mit Ausnahme sogenannter Kleinunternehmen – Widerspruch schriftlich notwendig) von einer wesentlichen Änderung in Zusammenhang mit der Kommunikation mit Österreichischen Behörden betroffen: Mit Inkrafttreten des neuen E-Gouvernement-Gesetzes müssen Behörden einerseits die elektronische Zustellung von Schriftstücken ermöglichen und Unternehmen sind andererseits dazu verpflichtet, an der E-Zustellung von Verwaltungsbehörden und Gerichten teilzunehmen. Seit 1.1.2020 müssen daher alle Voraussetzungen geschaffen sein, um elektronische Zustellungen empfangen zu können.

Derzeit sind keine Strafen vorgesehen, sollte ein Unternehmer nicht für die E-Zustellung registriert sein.

Seit Juni 2019 wurden bestimmte Unternehmer automatisch in das Teilnehmerverzeichnis der E-Zustellung übernommen:

  • FinanzOnline-Teilnehmer, die nicht auf die elektronische Zustellung verzichtet haben und Unternehmer im Sinne des § 3 Z 20 Bundesstatistikgesetz 2000 sind. Das sind natürliche Personen (zB freie Dienstnehmer, freiberuflich Tätige), juristische Personen (zB GmbH), Personengesellschaften, Personengemeinschaften und Personenvereinigungen.
  • Teilnehmer am Elektronischen Rechtsverkehr (ERV)
  • Teilnehmer eines behördlich zugelassenen elektronischen Zustelldienstes (zB SVA)

Diese wurden per E-Mail über die elektronische Zustellung informiert. Unternehmen, welche im Teilnehmerverzeichnis mit einer E-Mail Adresse aufscheinen, bekommen somit seit 1.1.2020 Behördenpost mittels E-Zustellung.

Für den Fristenlauf behördlicher Schriftstücke bedeutet dies, dass dieser mit der Zustellung an die Mailbox im Unternehmensserviceportal beginnt – auch dann, wenn die Schriftstücke gar nicht eingesehen wurden.

Unangenehm und teuer kann dies zB in folgenden Fällen werden:

  • Im Personalbereich betrifft das im Wesentlichen Lohnpfändungen, welche ab sofort via
    E-Zustellung versandt werden. Besonders kostspielig sind hier Versäumnisse, da bei nicht fristgerechter Übermittlung von Drittschuldnererklärungen (binnen 4 Wochen ab Zustellung im E-Postfach) im schlimmsten Fall ein sofort anhängiges Gerichtsverfahren (Drittschuldner­klage) folgt.
  • Verkehrsstrafen (Anonymverfügung):  Wird die Anymverfügung rechtzeitig, innerhalb von zwei Wochen, und ordnungsgemäß bezahlt, ist das Verfahren damit beendet (= vereinfachtes Verfahren). Geschieht dies nicht, ist mit der Einleitung eines „normalen Verfahrens“ (Anzeige, Lenkererhebung, etc und höheren Kosten) zu rechnen.
  • Beitragsvorschreibung der SVA: Werden diese nicht oder nicht rechtzeitig beglichen, führt dies zu Inkassospesen und Zinsen. Auch Exekutionen können folgen.

Detaillierte Informationen entnehmen Sie bitte unserem Newsletter 14|2019 vom 9.12.2019.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne für Auskünfte zur Verfügung!

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