Wichtiger Termin 30.9.2022
Der 30.9. ist einer der wichtigsten Jahrestermine. Bis zu diesem Zeitpunkt können Sie zum Beispiel eine Herabsetzung von Steuervorauszahlungen für das laufende Jahr beantragen als auch zinsenfreie Steuernachzahlungen für das Vorjahr leisten. Alle Geschäftsführer bzw Vorstände von Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) müssen Jahresabschluss Ihrer Gesellschaft beim Firmenbuch einreichen, um etwaige Strafzahlungen zu vermeiden. Heuer gilt es genauer hinzuschauen, da coronabedingte Sonderregelungen wie für das Jahr 2019 und 2020 für das Veranlagungsjahr 2021 nur teilweise wieder gelten.
Wenn Sie Fragen haben oder individuelle Beratung wünschen, freuen wir uns über Ihre Kontaktaufnahme. Zeitgerechtes Agieren verhindert negative Auswirkungen.
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Wichtiger Termin 30.9.2022:
- 30.9.2022: ESt- und KöSt-Vorauszahlungen 2022 - Herabsetzungsantrag
- 1.10.2022: Anspruchsverzinsung für Steuernachzahlungen 2021 beginnt zu laufen (Jahreszinssatz 1,88%)
- 30.9.2022: Rückerstattung der ausländischen Vorsteuer im EU-Raum für 2021
- 30.9.2022: Pflicht-Arbeitnehmerveranlagung 2021
- 30.9.2022: ÖGK-Ratenzahlungsantrag Phase II
- 30.9.2022: Rückwirkende Umgründungsvorgänge per Stichtag 31.12.2021 - Firmenbuch-/Finanzamtsmeldung
- 31.12.2022: (bisher 30.9.): Spendenbegünstigte Vereine - Bestätigung des Wirtschaftsprüfers (Sonderregelung - siehe Artikel)
- 31.12.2022: (bisher 30.9.): Firmenbuch | Elektronische Einreichung des Jahresabschlusses zum 31.12.2021 (Sonderregelung - siehe Artikel)
Corona-Förderungen:
- 30.9.2022: Verlustersatz III (Antrag/Endabrechnung für den Förderzeitraum 1. Jänner bis 31. März 2022)
- 31.10.2022: NPO-Fonds für das 1. Quartal 2022
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Letzter Termin für einen Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen an Einkommen- bzw Körperschaftsteuer 2022
Ein Herabsetzungsantrag für die laufenden Vorauszahlungen an Einkommen- und Körperschaftsteuer 2022 kann bis zum 30.9.2022 gestellt werden. Dem Antrag sollte eine Prognoserechnung für das Jahr 2022 beigelegt sein.
Hinweis: Für die Herabsetzung der Beiträge zur Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft kann bis zum 31.12.2022 ein Herabsetzungsantrag gestellt werden, wenn der voraussichtliche Gewinn unter der vorläufigen Beitragsgrundlage liegt.
Anspruchszinsen für Steuernachzahlungen 2021
Ab 1. Oktober kommt es für Nachzahlungen aus der Einkommen- und Körperschaftsteuer des vorigen Kalenderjahres zur Verrechnung von Anspruchszinsen (derzeit 1,88 %pa). Um diese zu vermeiden empfiehlt es sich, eine freiwillige Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Steuernachzahlung zu leisten. Laut Information des BMF ist eine gesetzliche Änderung zur Erstreckung des Beginns der Laufzeit für die Anspruchszinsen – in Anlehnung an die Veranlagung 2019 und 2020 – betreffend die Veranlagung 2021 nicht vorgesehen.
Bei Guthaben aus der Veranlagung 2021 werden natürlich auch wieder Anspruchszinsen gutgeschrieben. Gutschriften aus der Umsatzsteuerveranlagung 2021 werden – im Gegensatz zu Nachzahlungen für 2021 - ebenfalls verzinst.
Letzte Möglichkeit der (elektronischen) Antragstellung auf Vorsteuererstattung von in anderen EU-Ländern angefallenen Vorsteuern
Der Erstattungszeitraum umfasst mindestens drei Monate und maximal ein Kalenderjahr. Zu beachten sind die Mindesterstattungsbeträge (€ 50 im Kalenderjahr, € 400 im Quartal). Bitte informieren Sie sich vorher über die im jeweiligen Land geltenden Bestimmungen für einen Vorsteuerabzug. So sind beispielsweise in vielen EU-Mitgliedsstaaten Verpflegungskosten, Bewirtungsaufwand, Hotelkosten und PKW-Aufwendungen vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen und daher auch nicht erstattungsfähig.
Pflicht-Arbeitnehmerveranlagung 2021
Alle Arbeitnehmer und Pensionisten, die entweder von mehreren Arbeitgebern oder pensionsauszahlenden Stellen Bezüge erhalten haben, oder bei denen ein Alleinverdiener-/ Alleinerhalter-absetzbetrag/ erhöhter Pensionistenabsetzbetrag zu Unrecht berücksichtigt wurde, müssen bis zum 30.9.2022 eine Arbeitnehmerveranlagung (L1) einreichen.
ÖGK-Ratenzahlungsantrag Phase II
Bei der Antragsstellung der Phase 2 muss die letzte Ratenzahlung der Phase 1 am Abgabenkonto/Webeku gebucht sein (sollte die Zahlung zwar rechtzeitig geleistet aber nicht am Abgabenkonto gutschrieben sein, erfolgt eine Ablehnung des Ratenansuchens der Phase 2).
Um das Ratenmodell der Phase 2 nutzen zu können, benötigen die ÖGK bis spätestens 30.09.2022 den Ratenantrag. Ein automatischer Übergang von Phase 1 zu Phase 2 ist nicht möglich.
Zu diesem Zweck bietet die ÖGK für weitere 21 Monate - also bis maximal 30.06.2024 - Zahlungserleichterungen in Form von Ratenvereinbarungen an.
Dafür bestehen folgende gesetzliche Voraussetzungen:
• Im Zeitraum vom 01.07.2021 bis 30.09.2022 wurden zumindest 40 Prozent des ursprünglichen Beitragsrückstandes beglichen.
• Es sind ausschließlich Beiträge betroffen, die auf Grund einer bis 30.09.2022 gültigen Ratenvereinbarung nicht vollständig entrichtet werden konnten.
• Neuverbindlichkeiten (also Beiträge ab dem Beitragszeitraum Juni 2021) können nicht Gegenstand einer Ratenvereinbarung der Phase 2 sein.
• Im Ratenzahlungszeitraum bis 30.09.2022 ist kein Terminverlust eingetreten - die Raten wurden vereinbarungsgemäß geleistet.
• Es wird glaubhaft gemacht, dass der zum 30.09.2022 verbliebene Beitragsrückstand zusätzlich zu den laufend anfallenden Beiträgen entrichtet werden kann.
Rückwirkende Umgründungsvorgänge
Um in den Genuss des Umgründungssteuerrechts zu kommen, sind rückwirkende Umgründungen zum Stichtag 31.12.2021 bis spätestens 30.9.2022 beim Firmenbuch bzw beim zuständigen Finanzamt anzumelden.
Firmenbuch - Offenlegung des Jahresabschlusses 31.12.2021
Die Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften, verdeckten Kapitalgesellschaften, Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften und bestimmten Genossenschaften mit dem Bi-lanzstichtag 31.12.2021 sind elektronisch beim Firmenbuch einzureichen und offenzulegen. Erneut wurden die Fristen der Aufstellung und Offenlegung für den Jahresabschluss zum 31.12.2021 um drei Monate – somit bis zum 31.12.2022 - verlängert. Für Gesellschaften mit einem Bilanzstichtag ab dem 31.3.2022 gilt wieder die gewohnte 9-Monatsfrist.
Wer es dennoch nicht schafft, fristgerecht einzureichen, dem droht eine automatische Zwangsstrafe von mindestens € 700 pro Geschäftsführer (Vorstand) und Gesellschaft sowie alle zwei Monate weitere automatische Zwangsstrafen bis der Jahresabschluss beim Firmenbuch hinterlegt ist. Bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften erhöht sich die Zwangsstrafe im ordentlichen Verfahren auf das Dreifache, also mindestens € 2.100 pro Organ und Gesellschaft. Bei großen Kapitalgesellschaften sogar auf das Sechsfache, also mindestens € 4.200 pro Organ und Gesellschaft. Bei Kleinstkapitalgesellschaften halbiert sich der Strafrahmen und beträgt € 350.
Hinweis: für die Fristeinhaltung ist das Einlangen bei Gericht relevant. Da es erfahrungsgemäß bei der elektronischen Einreichung durchaus zu Verzögerungen wegen Überlastung der Server kommen kann, empfiehlt es sich, einen Zeitpuffer einzuplanen.
Gebühren für die elektronische Einreichung des Jahresabschlusses |
GmbH |
AG |
Eingabegebühr |
€ 36 |
€ 162 |
Eintragungsgebühr |
€ 22 |
€ 22 |
insgesamt |
€ 58 |
€ 184 |
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