Klientenportal


Seit 2016 bieten wir unseren Klient:innen die Nutzung unseres Klientenportals an. Das Klientenportal hat verschiedene Bereiche, welche je nach den Bedürfnissen der Klient:innen freigeschalten und von ihnen genutzt werden können.

Aktuelle Steuernews 05.Sept..2018

Wichtiger Termin 30.9.2019

Der 30.9. ist einer der wichtigsten Jahrestermine. Bis zu diesem Zeitpunkt können Sie zum Beispiel eine Herabsetzung von Steuervorauszahlungen für das laufende Jahr beantragen als auch zinsenfreie Steuernachzahlungen für das Vorjahr leisten. Alle Geschäftsführer bzw Vorstände von Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) müssen Jahresabschluss  Ihrer Gesellschaft beim Firmenbuch einreichen, um etwaige Strafzahlungen zu vermeiden. Weiters gelten Fallfristen für Vorsteuererstattungen aus dem EU-Raum und für spendenbegünstigte Vereine.

Wenn Sie Fragen haben oder individuelle Beratung wünschen, freuen wir uns über Ihre Kontaktaufnahme. Zeitgerechtes Agieren verhindert negative Auswirkungen.

Wir unterstützen Sie gerne!

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Wichtiger Termin 30.9.2019:

  • 30.9.2019 - Firmenbuch: Elektronische Einreichung des Jahresabschlusses zum 31.12.2018
  • 30.9.2019 - ESt- und KöSt-Vorauszahlungen 2019 - Herabsetzungsantrag
  • 30.9.2019 - Rückerstattung der ausländischen Vorsteuer im EU-Raum für 2018
  • 30.9.2019 - Pflicht-Arbeitnehmerveranlagung 2018
  • 30.9.2019 - Spendenbegünstigte Vereine - Bestätigung des Wirtschaftsprüfers
  • 1.10.2019 - Anspruchsverzinsung

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Artikel zum Download

Firmenbuch: Elektronische Einreichung des Jahresabschlusses zum 31.12.2018

Die Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften, verdeckten Kapitalgesellschaften, Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften und bestimmten Genossenschaften mit dem Bilanzstichtag 31.12.2018 sind bis zum 30.9.2019 beim Firmenbuch elektronisch einzureichen und offenzulegen.

WICHTIG: Vergessen Sie nicht, dass innerhalb dieser Frist die Geschäftsführer bzw Vorstände mittelgroße und große GmbHs bzw AGs auch den Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses einreichen müssen.

Hinweis: Bei nicht fristgerechter Einreichung droht eine automatische Zwangsstrafe von mindestens € 700, pro Geschäftsführer (Vorstand) und Gesellschaft. Wird trotz Verhängung einer Strafe der Jahresabschluss nicht offengelegt, so folgen alle zwei Monate automatisch weitere Zwangsstrafen, bis der Jahresabschluss beim Firmenbuch hinterlegt ist.

Bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften erhöht sich die Zwangsstrafe im ordentlichen Verfahren auf das Dreifache, also mindestens € 2.100 pro Organ und Gesellschaft. Bei großen Kapitalgesellschaften sogar auf das Sechsfache, also mindesten € 4.200 pro Organ und Gesellschaft. Bei Kleinstkapitalgesellschaften halbiert sich der Strafrahmen und beträgt € 350.

Die Eingabegebühr beträgt seit der Gebührenerhöhung vom 1.8.2017 für eine GmbH € 34 und für eine AG € 152, die Eintragungsgebühr beträgt € 21.

Für kleine GmbHs wurde ein an das Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014 angepasstes neues Formblatt zur Offenlegung veröffentlicht. Die wesentlichen Änderungen für den offenzulegenden Anhang sind:
 

Neu ab 1.1.2016

Entfällt ab 1.1.2016

Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

Geschäftszweigtypische Gliederung

Abschreibung Geschäfts(Firmen)wert

Nicht ausgewiesene stille Einlagen

Wesentliche Ertrags-oder Aufwandsposten

Beteiligungen

Aktive latente Steuern

Unbeschränkte Haftung

 

Geschäftsführung und Aufsichtsrat

 

Unterlassene Angaben

 

Finanzinstrumente über Zeitwert

Letzter Termin für einen Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen an Einkommen- bzw Körperschaftsteuer 2019

Ein Herabsetzungsantrag für die laufenden Vorauszahlungen an Einkommen- und Körperschaft­steuer 2019 kann bis zum 30.9.2019 gestellt werden. Dem Antrag sollte eine Prognoserechnung für das Jahr 2019 beigelegt sein.

Hinweis: Für die Herabsetzung der Beiträge zur Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft kann bis zum 31.12.2019 ein Herabsetzungsantrag gestellt werden, wenn der voraussichtliche Gewinn unter der vorläufigen Beitragsgrundlage liegt.

Letzte Möglichkeit der (elektronischen) Antragstellung auf Vorsteuererstattung von in anderen EU-Ländern angefallenen Vorsteuern.

Der Erstattungszeitraum umfasst mindestens drei Monate und maximal ein Kalenderjahr. Zu beachten sind die Mindesterstattungsbeträge (€ 50 im Kalenderjahr, € 400 im Quartal). Dabei gilt es auf die lokal unterschiedlichen Bestimmungen betreffend Vorsteuerabzug zu achten. Häufig sind Verpflegungskosten, Bewirtungsaufwand, Hotelkosten und PWK-Aufwendungen nicht vorsteuerabzugsfähig und daher auch nicht erstattungsfähig.

Arbeitnehmerveranlagung 2018                                  

Alle Arbeitnehmer und Pensionisten, die entweder von mehreren Arbeitgebern oder pensionsaus-zahlenden Stellen Bezüge erhalten haben, oder bei denen ein Alleinverdiener-/ Alleinerhalter-absetzbetrag/ erhöhter Pensionistenabsetzbetrag zu Unrecht berücksichtigt wurde, müssen bis zum 30.9.2019 eine Arbeitnehmerveranlagung (L1) einreichen.

Hinweis: In jenen Fällen, in denen die Veranlagung eine Gutschrift ergibt, kommt es zu einer antragslosen Veranlagung. Die automatische Berücksichtigung von einigen Sonderausgaben (zB Spenden, Kirchenbeiträge) ist ebenso ab der Veranlagung für 2017 vorgesehen.

Spendenbegünstigte Vereine

Für den Verbleib in der Liste der spendenabzugsbegünstigten Vereine haben spendenbegünstigte Einrichtungen binnen 9 Monaten nach dem Abschlussstichtag jährlich dem FA Wien 1/23 die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers über das Vorliegen der Voraussetzungen zu übermitteln.

Termin 1.10.2019 - Anspruchsverzinsung

Mit Beginn der Anspruchsverzinsung ab 1.10.2019 für Nachzahlungen bzw Gutschriften aus der Einkommen- und Körperschaftsteuer 2018 kommt es zur Verrechnung von Zinsen von 1,38%. Zur Vermeidung kann eine freiwillige Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Steuernachzahlung getätigt werden. Anspruchszinsen unter € 50 werden nicht vorgeschrieben (Freigrenze).

Hinweis: Anspruchszinsen sind ertragsteuerlich neutral. Damit sind Zinsaufwendungen nicht absetzbar und Zinserträge steuerfrei. In Anbetracht des niedrigen Zinsniveaus kann es sich lohnen, die Steuerklärung erst später einzureichen, wenn man eine Gutschrift erwartet. Die Anspruchszinsen von 1,38% entsprechen einer Verzinsung vor Abzug der KESt von 1,84%.

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