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Aktuelle Steuernews 17.Dez..2020

Verlustersatz

Vor wenigen Tagen hat die Regierung eine weitere Hilfsmaßnahme auf den Weg gebracht, auf die lange gewartet wurde. Der neue Verlustersatz soll vor allem Handel & Co. unter die Arme greifen und kann bis zu 3 Mio betragen. Der sogenannte Fixkostenzuschuss 800.000 hingegen ist mit € 800.000 begrenzt. Achtung! Man hat die Wahlmöglichkeit zwischen Verlustersatz oder FKZ 800.000!

Für den Fixkostenzuschuss Phase II (Zeitraum von Mitte September 2020 bis Juni 2021) wird ein Zwei-Säulen-Modell angeboten, mit dem man nun zwischen Verlustersatz und FKZ 800.000 wählen kann. Vor der Beantragung ist abzuwägen, welche Variante gewählt wird, da beide Varianten nicht kumuliert werden können.

  • Der Verlustersatz ist eine verlustabhängige Unterstützung und wurde früher als neuer Fixkostenersatz bzw. -zuschuss bezeichnet (was teilweise  irreführend war). 
  • Die Fixkostenzuschuss 800.000 besteht alternativ zum Verlustersatz und ist mit einer maximalen Höhe von € 800.000 begrenzt.

Der Fixkostenzuschuss Phase I  für den Zeitraum Mitte März bis Mitte September bleibt unabhängig davon weiter bestehen.

Umstieg vom Fixkostenzuschuss ist einmalig möglich

Wurde bereits ein FKZ 800.000 beantragt, kann jedoch in den Verlustersatz gewechselt werden.

Beim Verlustersatz können Verluste, die zwischen 16.09.2020 bis 30.06.2021 anfallen, entweder vorausprognostiziert oder im Nachhinein ersetzt werden. Große und mittlere Unternehmen erhalten bis zu 70% ihres Verlustes. Kleine und Kleinst-Unternehmen (bis 49 Mitarbeiter) können bis zu 90% ihres Verlustes aus dem Vergleichszeitraum lukrieren. Der maximale förderbare Betrag beim Verlustersatz beträgt € 3 Mio.

Hier muss die Antragstellung aber über einen Steuerberater erfolgen. Kleine Firmen können dafür bis zu € 1.000 verlusterhöhend anrechnen. Der Verlust wird prognostiziert. Die Endabrechnung erfolgt sobald ausreichende Daten vorliegen. Für denselben Zeitraum kann kein Umsatzersatz bezogen werden (siehe unten).

Die wesentliche Anspruchsvoraussetzung für den neu geschaffenen Verlustersatz ist neuerlich (wie bereits bei FKZ I und FKZ 800.000) der durch die COVID-19 Krise bedingte Umsatzausfall, der für eine Antragsberechtigung im gewählten Betrachtungszeitraum mindestens 30% betragen muss. Die weiteren Einschränkungen und Voraussetzungen um als begünstigtes Unternehmen in den Genuss des Verlustersatzes kommen zu können, wurden im Wesentlichen von den bereits vom FKZ 800.000 bekannten Voraussetzungen übernommen. Wir zählen hier nur die wichtigsten auf:

Antragsberechtigt sind:

  • operative Tätigkeit in Österreich
  • kein Insolvenzverfahren
  • keine Kündigungen von mehr als 3% der Mitarbeiter im antragsgegenständlichen Betrachtungszeitraum anstatt Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen (Ausnahmen unter Einbeziehung von WKÖ und ÖGB möglich)
  • kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch und keine „aggressive Steuerplanung“, wobei hierfür wiederum Bagatellgrenzen berücksichtigt wurden, die eine Antragstellung ermöglichen
  • keine vorsätzlichen Finanzstrafen über € 10.000.
  • Die Auflistung der dezidiert vom Verlustersatz ausgeschlossenen Unternehmen wurde ident zum FKZ 800.000 übernommen (siehe Punkt 3.2.1 bis 3.2.6 der Richtlinien)

Insbesondere unterliegen Unternehmen auch wieder der sogenannten Schadensminderungspflicht, wonach sie im Rahmen einer Gesamtstrategie zumutbare Maßnahmen zur Reduktion des zu deckenden Verlustes müssen (zB Anstreben von Mietzinsminderungen).

Für Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) ist wie auch bereits vom FKZ I und FKZ 800.000 bekannt, wiederum nur eine Antragstellung unter der De-Minimis Verordnung (maximal € 200.000 innerhalb der letzten drei Steuerjahre) möglich. Jedoch wurde wie auch bereits beim FKZ 800.000 eine wesentliche Ausnahme für UiS geschaffen, bei denen die es sich um Kleinst- oder Kleinunternehmen handelt, für die eine Antragstellung unter den normalen Voraussetzungen, und somit nicht unter der De-Minimis Verordnung, zulässig ist, sofern es sich nicht in einem Insolvenzverfahren befindet.

Für folgende Zeiträume ist ein Antrag möglich:

Der Umsatzentfall berechnet sich gleich ident zum FKZ 800.000. Maßgebend sind die Waren- und/oder Leistungserlöse der Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung, ein Abweichen in der ersten Tranche auf die Umsätze gem UStG ist beim Verlust jedoch nicht vorgesehen. Dabei sind die Umsätze der beantragten Betrachtungszeiträume in den Jahren 2020 bzw. 2021 den Umsätzen der entsprechenden Vergleichszeiträume 2019 gegenüberzustellen.

Für den Verlustersatz stehen kann aus den identen Betrachtungszeiträume, wie bereits für den FKZ 800.000 gewählt werden:

  • Betrachtungszeitraum 1: 16. September 2020 bis 30. September 2020
  • Betrachtungszeitraum 2: Oktober 2020
  • Betrachtungszeitraum 3: November 2020
  • Betrachtungszeitraum 4: Dezember 2020
  • Betrachtungszeitraum 5: Jänner 2021
  • Betrachtungszeitraum 6: Februar 2021
  • Betrachtungszeitraum 7: März 2021
  • Betrachtungszeitraum 8: April 2021
  • Betrachtungszeitraum 9: Mai 2021
  • Betrachtungszeitraum 10: Juni 2021

Anträge können für bis zu maximal zehn Betrachtungszeiträume gestellt werden. Die Betrachtungszeiträume sind derart zu wählen, dass alle zeitlich zusammenhängen Die Wahl von zwei getrennten Blöcken, die beim FKZ 800.000 noch vorgesehen war, ist somit nicht zulässig (Ausnahme: bei Inanspruchnahme des Lockdown-Umsatzersatzes).

Zusammenspiel Lockdown-Umsatzersatz und FKZ 800.000

Die Beantragung eines Verlustersatzes für die Betrachtungszeiträume November und Dezember 2020 ist dann unzulässig, wenn der Förderwerber bereits für den gesamten November bzw. Dezember 2020 einen Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch nimmt. In diesem Fall ist eine Lücke zwischen den Betrachtungszeiträumen zulässig (zB wenn auch der Verlustausgleich für die Betrachtungszeiträume Oktober 2020 und Jänner bis März 2021 in Anspruch genommen wird).

Hat der Antragsteller nur für Teile eines ausgewählten Betrachtungszeitraumes (zB für Teile des Betrachtungszeitraumes November 2020 oder Dezember 2020) einen Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch genommen, kann für diesen Zeitraum ein Verlustersatz beantragt werden, jedoch reduziert ein für diesen Betrachtungszeitraum bezogener Lockdown-Umsatzersatz den ersatzfähigen Verlust anteilig. Jedenfalls ist ein Lockdown-Umsatzersatz zeitlich immer vor dem Verlustersatz zu beantragen.

Darüber hinaus kann kein Verlustersatz gewährt werden, wenn ein FKZ 800.000 in Anspruch genommen wird. Aufgrund des Wortlautes der Richtlinie zum Verlustersatz gilt dies unabhängig von den gewählten Betrachtungszeiträumen. Wird jedoch vor Antragstellung zur zweiten Tranche des FKZ 800.000 und nach Auszahlung der ersten Tranche des FKZ 800.000 vom Antragsteller bestätigt, dass der FKZ 800.000 nicht mehr beansprucht wird und ein bereits ausbezahlter Betrag auf den Verlustersatz anzurechnen ist bzw. zurückbezahlt wird, ist die Antragstellung für einen Verlustersatz zulässig. Durch dieses Wahlrecht ist es auch bei noch nicht absehbaren Entwicklungen zu einem späteren Zeitpunkt möglich, dass für ein Unternehmen beste Instrument (Verlustersatz vs. FKZ 800.000) zu wählen.

Antragstellung und Auszahlung

Die Auszahlung des Verlustersatzes erfolgt in zwei Tranchen und ist innerhalb der folgenden Zeiträume zu beantragen:

  • Die erste Tranche ist seit dem 16.12.2020 zu beantragen, wobei sie bis zum 30.6.2021 beantragt werden muss. Es werden 70% des voraussichtlichen Verlustes ausbezahlt. Der Antrag hat dabei auf Basis einer Prognoserechnung zur Schätzung des Verlustes sowie des Umsatzausfalls zu erfolgen.
  • Die zweite Tranche kann ab dem 1.7.2021 und muss bis spätestens 31.12.2021 beantragt werden. In dieser wird der noch verbleibende Verlustersatz ausbezahlt, wobei die Antragstellung zur zweiten Tranche die Endabrechnung darstellt, in der noch erforderliche Korrekturen zur ersten Tranche (die auf einer Prognoserechnung basiert) zu erfolgen haben

Die Maßnahme stellt eine weitere substanzielle Maßnahme gegen die wirtschaftlichen Folgen von COVID-19 dar. Aufgrund der umfassenden Wechselwirkungen zwischen dem Verlustersatz mit dem Lockdown-Umsatzersatz und dem FKZ 800.000 wird eine Vergleichsrechnung jedenfalls empfehlenswert sein, um die optimale Unterstützung für Unternehmen erzielen zu können.

Wir stehen wie gewohnt für die Durchrechnung der bestmöglichen Variante zur Verfügung.

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