Verlängerung diverser COVID-19-Hilfsmaßnahmen
Anlässlich des österreichweiten Lockdowns seit 22. November 2021 hat die Bundesregierung eine Verlängerung bzw. Neuauflage einiger bereits wohlbekannter COVID-19-Förderungen angekündigt.
Die konkreten Verordnungen samt Richtlinien werden erst in den nächsten Tagen bzw. Wochen kundgemacht, wir möchten Ihnen jedoch im Folgenden einen Überblick über die angekündigten Maßnahmen beruhend auf den Pressemitteilungen des BMF geben:
Verlustersatz
Zuletzt wurde der Verlustersatz für den Zeitraum Juli bis Dezember 2021 verlängert. Nun soll der Förderzeitraum um 3 Monate, also Jänner bis März 2022 verlängert werden. Voraussetzung soll ein Umsatzrückgang von mindestens 40% verglichen mit dem jeweiligen Vergleichszeitraum sein. Angekündigt wurde eine Ersatzrate zwischen 70% und 90% des Verlustes.
Ausfallsbonus III
Der Ausfallsbonus II kann aktuell noch für die Zeiträume August und September 2021 beantragt werden.
Geplant ist eine Neuauflage unter der Bezeichnung „Ausfallsbonus III“ beginnend mit November 2021 bis inklusive März 2022. Hier soll laut Pressemitteilung auch ein Umsatzrückgang von 40% Grundvoraussetzung sein, die Ersatzrate soll ähnlich wie beim Ausfallsbonus II gestaffelt nach Branchen zwischen 10% und 40% des Umsatzausfalls betragen. Frühestens soll der Ausfallsbonus III für November 2021 ab 16. Dezember 2021 beantragt werden können.
Härtefallfonds
Die Phase 3 des Härtefallfonds konnte bis zum 31.10.2021 bei der WKO beantragt werden, gefördert wurde der Zeitraum Juli bis September 2021.
Nun soll auch der Härtefallfonds neu aufgelegt werden, der Förderzeitraum wird voraussichtlich November 2021 bis März 2022 sein. Auch hier soll ein Mindesteinnahmenrückgang von 40% verglichen zum Vergleichszeitraum als Voraussetzung dienen. Alternativ muss nachgewiesen werden, dass die laufenden Kosten des Unternehmers mit den erzielbaren Einnahmen nicht gedeckt werden können.
Der Mindestbetrag soll lt. Pressemeldung des BMF EUR 600 ausmachen, das Maximum soll bei EUR 2.000 liegen.
SVS Überbrückungsfinanzierung für Künstler
Analog zum Härtefallfonds soll auch die SVS Überbrückungsfinanzierung für den Zeitraum November 2021 bis März 2022 neu beantragt werden können. Der Höhe nach soll sich die Förderung am Mindestbetrag des Härtefallfonds orientieren. In der Pressekonferenz am 19.11.2021 wurde von Staatssekretärin Andrea Mayer ein Betrag von EUR 1.000 für Monate angekündigt, in denen ein Lockdown verhängt wurde.
Darüber hinaus soll auch der NPO-Fonds für das 4. Quartal 2021 und 1. Quartal 2022 beantragt werden können. Der Höhe nach soll sich dieser am Ausfallsbonus orientieren, weitere Details fehlen noch.
Auch der Veranstalterschutzschirm soll laut Ankündigung auf der Homepage des BMKÖS bis Juni 2022 für Veranstaltungen bis 30. Juni 2023 verlängert werden.
Darüber hinaus wird auch die Corona-Kurzarbeit ausgeweitet. Details folgen.
Alle Förderungen ab November 2021 werden unter einer neuen Grundbedingung genehmigt: Die geförderten Unternehmer und Unternehmen müssen sich an die COVID-Bestimmungen, wie zB die von der jeweils gültigen COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung verordneten 2G- oder 3G-Pflicht halten. Im Falle einer Verwaltungsstrafe wegen eines Verstoßes müssen die Hilfen für den jeweiligen Monat zurückbezahlt werden.
Dies soll Ihnen als erste Übersicht dienen. Da im Zuge des aktuellen Lockdowns zahlreiche Ausnahmen für bestimmte Branchen gelten, empfehlen wir Ihnen, sicherheitshalber mit der WKO Rücksprache zu halten, ob Ihr Unternehmen tatsächlich von einer behördlich verordneten Schließung betroffen ist.
Sobald es konkrete Verordnungen und Richtlinien gibt und wir Details zu den Fristen für die Antragstellung kennen, werden wir Sie wieder per Newsletter informieren.
Wir stehen für Ihre Fragen gerne zur Verfügung und unterstützen Sie wie gewohnt bei Ihren Förderanträgen.
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