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Aktuelle Steuernews 17.Nov..2020

Steuerfreie Mitarbeiterbeteiligung

Das Einkommensteuergesetz fördert Beteiligungen von Mitarbeitern am Unternehmen des Arbeitgebers dadurch, dass es den Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von € 3.000 nicht erfasst.

Folgende Voraussetzungen müssen für die Steuerfreiheit erfüllt sein:

  • Die Beteiligung muss eingeräumt werden am Unternehmen des Arbeitgebers oder an einem diesem verbundenen Konzernunternehmen (Muttergesellschaft, Tochtergesellschaft).
  • Die Abgabe der Beteiligung durch den Arbeitgeber an den Mitarbeiter muss entweder unentgeltlich oder verbilligt erfolgen. Sie darf also nicht an Stelle von Lohn oder Lohnerhöhungen gewährt werden, denn in diesem Fall fehlt es am Kriterium der Unentgeltlichkeit. Bei verbilligter Abgabe einer Beteiligung bleibt die Differenz zwischen dem Wert der Beteiligung und dem vom Mitarbeiter zu leistenden Entgelt steuerfrei, sofern dieser Betrag den Freibetrag nicht übersteigt.
  • Als begünstigte Beteiligungsformen am Unternehmen des Arbeitgebers eignet sich für Klein- und Mittelunternehmen vorzugsweise die echte stille Beteiligung.
  • Es ist eine Nachrangigkeit der Einlage gegenüber den Forderungen sämtlicher anderer Gläubiger zu vereinbaren (mit der Ausnahme von solchen Gläubigern, die ebenfalls Nachrangigkeitserklärungen betreffend ihre Forderungen abgegeben haben).
  • Die Beteiligung muss allen Arbeitnehmern oder zumindest bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden. Darunter fallen Großgruppen wie zB alle Angestellten, alle Arbeiter oder abgegrenzte Berufsgruppen wie zB Innendienst- bzw. Außendienstmitarbeiter, gesamtes kaufmännisches oder technisches Personal und Verkaufspersonal. Trifft ein Gruppenmerkmal nur auf einen Arbeitnehmer zu, stellt auch dieser eine Gruppe dar. Innerhalb aller Arbeitnehmer oder einer Gruppe von Arbeitnehmern kann die Höhe des gewährten Vorteils nach objektiven Merkmalen unterschiedlich gestaffelt sein (zB im Ausmaß eines Prozentsatzes des Bruttobezuges).
  • Die Beteiligung am Unternehmen muss eine unmittelbare sein. Eine steuerlich begünstigte Mitarbeiterbeteiligung liegt nicht vor, wenn der Mitarbeiter an einem Fonds beteiligt ist und dieser Fonds (wenn auch ausschließlich) eine Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers hält.
  • Die Steuerbefreiung ist nur bei aufrechtem Dienstverhältnis zulässig. Die Gewährung einer Mitarbeiterbeteiligung an ehemalige Arbeitnehmer ist daher nicht steuerbefreit.
  • Wird die Beteiligung verkauft, ist der Wert zum Zeitpunkt des Erwerbes (einschließlich des steuerfreien Vorteils) als Anschaffungskosten anzusetzen.
  • Beteiligungen in Form von Wertpapieren (zB Aktien) müssen von den Arbeitnehmern bei einem inländischen Kreditinstitut hinterlegt werden. Anstelle der Hinterlegung ist auch die Übertragung an einen von Arbeitgeber und Betriebsrat bestimmten Rechtsträger zur treuhändigen Verwahrung zulässig.
  • Der Mitarbeiter muss die Beteiligung fünf Jahre behalten. Die Frist beginnt mit Ende des Kalenderjahres zu laufen, in dem die Beteiligung erworben wurde.
  • Ein vorzeitiger Verkauf muss dem Arbeitgeber unverzüglich gemeldet werden. Wird die Beteiligung vorzeitig verkauft oder abgeschichtet, ist die seinerzeit steuerfrei belassene Zuwendung vom Arbeitgeber zu jenem Zeitpunkt in dem er davon Kenntnis erlangt als sonstiger Bezug nach zu versteuern.
  • Die Meldeverpflichtung und die Besteuerung entfallen, wenn die Übertragung bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgt.

Der Freibetrag von € 3.000 gilt auch für die Sozialversicherung und die Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer). Wird der Freibetrag überschritten, ist der übersteigende Betrag voll steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Um € 3.000 netto zu bekommen, müßte (bei einem Steuersatz von rd. 35% und einem SV-DN-Beitrag von 18,12%) normalerweise ein Brutto von ca € 5.640 gezahlt werden, dh Steuerersparnis für d. Mitarbeiter € 2.640 sowie Ersparnis an Lohnnebenkosten für d. Dienstgeber iHv rd. € 1.750 pro Jahr!

Bei Fragen freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

 

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