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Aktuelle Steuernews 11.Nov..2020

Lockdown-Umsatzersatz 11|2020

Ergänzender Artikel betreffend "erweiterter Lockdown-Umsatzersatz" vom 23.11.2020.
Die vor kurzem veröffentliche Richtlinie des BMF gilt für Unternehmen, die direkt von den behördlichen Schließungen betroffen sind. Diese Unternehmen erhalten 80% des Umsatzes des Vergleichsmonats November 2019 bis zu einem Höchstbetrag von 800.000 Euro ersetzt.

Hier die wichtigsten Eckpunkte:

1.    Folgende Branchen sind vom derzeitigen Lockdown direkt betroffen und können einen Umsatzersatz beantragen:

  • Gastgewerbe (Umstellung auf Abhol- und Lieferservice möglich – Einkünfte werden nicht gegengerechnet)
  • Beherbergungsbetriebe (auch wenn Geschäftsreisenden untergebracht sind)
  • Seil- und Zahnradbahnen
  • Sportstätten und Flugfelder
  • Freizeiteinrichtungen
  • Veranstalter
  • Darstellende Künstler, Musiker, Moderatoren (es kursieren zur Zeit Gerüchte, dass nur Veranstalter als direkt Betroffene den Lockdown-Umsatzersatz erhalten, nicht jedoch die Künstler selbst. Wir hoffen auf eine baldige Abklärung und empfehlen sicherheitshalber den Antrag zu stellen; Frist 15.12.2020).
    Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass lt. Presseaussendung des Bundesministeriums für Kunst und Kultur der SVS-Lockdown-Bonus (Einmalzahlung) von € 1.300 auf € 2.000 aufgestockt werden soll. Wir informieren Sie, sobald es Details dazu gibt.

Ausschlaggebend ist die Branchenabgrenzung im Sinne der ÖNACE-2008-Klassifikation. (Ihre Önace Zuordnung erhalten Sie von der Statistik Austria mittels einer Klassifikationsmitteilung. Sollten Sie Ihre Klassifikationsmitteilung verlegt haben, können Sie sich an Statistik Austria unter email hidden; JavaScript is required wenden). Sollte aufgrund eines Irrtums eine falsche ÖNACE-Nummer angegeben worden sein oder Ihre Zuteilung sich aufgrund eines geänderten Geschäftsmodells geändert haben, kann dies noch geändert werden. Wir unterstützen Sie gerne dabei.

2.    Folgende Voraussetzungen muss ein Unternehmen erfüllen

  • Operative Tätigkeit in Österreich (Einkünftebesteuerung gemäß §§ 22 oder 23 EStG)
  • Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich
  • Kein Insolvenzverfahren zum Zeitpunkt der Antragstellung (ausgenommen Sanierungsverfahren)
  • Kein steuerliches Abzugsverbot gemäß § 12 Abs. 1 Z 10 KStG oder § 10a KStG von insgesamt mehr als EUR 100.000 innerhalb der letzten 5 Jahre
  • Keine Finanzstrafe von mehr als EUR 10.000 aufgrund von Vorsatz für das Unternehmen oder deren geschäftsführende Organe innerhalb der letzten 5 veranlagten Jahre
  • Kein Gestaltungsmissbrauch iSd § 22 BAO, der die steuerliche Bemessungsgrundlage um mindestens EUR 100.000 geändert hat in den letzten 3 veranlagten Jahren
  • Arbeitsplatzgarantie: Unternehmen dürfen zwischen 3.11. bis 30.11 keine Kündigung gegenüber Beschäftigten aussprechen.
  • Die Klassifizierung der anspruchsberechtigten Unternehmen erfolgt gemäß der ÖNACE-2008-Klassifizierung und nur diese Unternehmen erhalten einen Umsatzersatz
  • Bestehende Umsätze vor dem 1.11.2020

3.    Antragstellung bis 15. Dezember 2020
Der Umsatzersatz kann ab sofort bis 15. Dezember beantragt werden. Das Finanzamt strebt eine 10-tägige Auszahlungsfrist an. Am Beginn gehen wir jedoch von einer längeren Bearbeitungszeit aus.

4.    Folgende Förderungen können darüber hinaus auch für November beantragt werden:

  • Fixkostenzuschuss der Phase 1
  • Förderungen aus dem Härtefallfonds
  • Kurzarbeitsbeihilfe
  • Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz
  • 90% oder 80% garantierte Kredite der COFAG, der aws oder der ÖHT

5.    Antragungstellung über FinanzOnline, entweder durch den Unternehmer oder dessen steuerlichen Vertreter
Der Antrag kann durch die Unternehmerin/den Unternehmer selbst oder von einem Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/Bilanzbuchhalter via FinanzOnline eingebracht werden.

6.    Auszahlungsbetrag: Berechnung durch die Umsatzdaten 2019
Um diesen Umsatzersatz möglichst unkompliziert, unbürokratisch und rasch zu ermöglichen, wird dieser anhand der gemeldeten Umsatzdaten vom November 2019 automatisch berechnet. Der maximale Auszahlungsbetrag pro Unternehmen ist gemäß Genehmigung der EU-Kommission mit EUR 800.000 gedeckelt.
Der als vergleichbarer Vorjahresumsatz heranzuziehender Umsatz des Antragstellers im November 2019 wird von der Finanzverwaltung anhand einer der folgenden Berechnungsmethoden ermittelt:

  1. Der in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) November 2019 angegebene Umsatz; falls keine UVA für den Monat November 2019 abzugeben war, die Summe der in der UVA für das 4. Quartal 2019 angegebenen Umsätze dividiert durch drei.
  2. Die Summe der in der letzten rechtskräftig veranlagten Umsatzsteuer-Jahreserklärung angegebenen Umsätze, sofern diese Umsatzsteuer-Jahreserklärung die Veranlagung 2019, 2018, 2017 oder 2016 betrifft, dividiert durch zwölf.
  3. Die Summe der in den letzten rechtskräftig veranlagten beziehungsweise festgestellten Körperschaftsteuer-, Einkommensteuer- oder Feststellungserklärung angegebenen Umsatzerlöse, sofern die jeweilige Steuererklärung die Veranlagung beziehungsweise Feststellung 2019, 2018, 2017 oder 2016 betrifft, dividiert durch zwölf.
  4. Die Summe der in den UVA 2020 bekanntgegebenen Umsätze dividiert durch die Anzahl der Monate, die von den UVA umfasst sind.

Nachfolgende Corona-Hilfen werden vom Auszahlungsbetrag abgezogen:

  • 100% garantierte Kredite (aws und ÖHT)
  • Landes- und Gemeindeförderungen
  • Zahlungen aus dem NPO-Fonds

Der Fixkostenzuschuss Phase 1 wird nicht gegengerechnet.

Der Mindestersatz liegt grundsätzlich bei EUR 2.300, außer wenn der um die bereits gewährten abzuziehenden Beihilfen verminderte Höchstbetrag von EUR 800.000 darunter liegt.

7.    Nachträgliche Korrektur der Umsatzdaten
Grundsätzlich kann eine Korrektur der Berechnungsgrundlagen für die Höhe des Umsatzersatzes nach Auszahlung mit einer schriftlichen Bestätigung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters bei der COFAG beantragt werden. Die Ergebnisse der Verwaltung müssen jedoch erheblich von den tatsächlichen Verhältnissen abweichen.

8.    Folgende Nebenverdienste sind möglich

  • Die Beherbergung von Geschäftsreisenden in der Hotellerie sind nicht schädlich für den Umsatzersatz und reduzieren diesen auch nicht.
  • Das Gleiche gilt für Liefer- und Abholservices in der Gastronomie, sofern dies nicht der ausschließliche Geschäftsgegenstand ist.
  • Auch Einkünfte aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit (neben den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit) sind nicht schädlich.

9.    Folgende Unternehmer erhalten grundsätzlich keinen Lockdown-Umsatzersatz

  • Land- und Forstwirte
  • Privatzimmervermieter

Diese betroffenen Unternehmen erhalten eine Förderung vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus.

10.     Mischbetriebe
Mischbetriebe erhalten den Anteil ihres Umsatzes, der von behördlichen Schließungen betroffen ist, ersetzt. Die Aufteilung ist vom Unternehmer zu schätzen und bestmöglich zu dokumentieren.

11.     Neugründer
Grundsätzlich werden auch Neugründer gefördert. Die Ermittlung des Umsatzersatzes erfolgt durch die eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen aus dem Jahr 2020, diese werden durch die Anzahl der bestehenden Monate seit der Gründung dividiert. Das Unternehmen muss vor dem 1.11.2020 gegründet worden sein und Umsätze erzielt haben. Der Mindestersatz liegt bei EUR 2.300.

12.     Prüfung und mögliche Rückforderung
Der Umsatzersatz muss grundsätzlich nicht zurückbezahlt werden. Er kann allerdings zurückgefordert werden, wenn sich bei einer nachträglichen Überprüfung durch die COFAG herausstellt, dass eine Schätzung nicht mit der erforderlichen Sorgfalt vorgenommen wurde und der Umsatzersatz aufgrund dessen mindestens 20% zu hoch ist. Die auszahlende Stelle ist auch berechtigt einen gewährten Lockdown-Umsatzersatz ganz oder teilweise zurückzufordern, wenn der Werber Auskunfts- oder Sorgfaltspflichten bei der Beantragung verletzt hat; darunter fällt auch die Verpflichtung zur Rückführung aufgrund der Vorgaben des EU-Beihilferechts.

Wie bei Förderungen üblich können auch stichprobenmäßige Überprüfungen der COFAG sowohl vor als auch nach der Auszahlung erfolgen.

Die Richtlinie sieht vor, dass ein Förderungsmissbrauch strafrechtliche Folgen nach sich zieht!

Weiterführende Links:
COFAG: https://www.umsatzersatz.at/
Richtlinie
ÖNACE-Liste der direkt betroffenen Branchen
FinanzOnline
FAQ
 

Wir unterstützen Sie gerne bei der Antragstellung.

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