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Aktuelle Steuernews 02.Juni.2020

Kurzarbeit | neue Fristen und Sozialpartnervereinbarung für Neuanträge und Verlängerungen ab 1.6.2020

Neue Kurzarbeitsbegehren müssen ab 1. Juni grundsätzlich immer vor Beginn des betreffenden Kurzarbeitszeitraums eingereicht werden.

Ab 1.6.2020 gibt es eine neue Sozialpartnervereinbarung. Diese gilt für:

  • Erstanträge mit Beginn der Kurzarbeit ab 1.6. (oder später) sowie
  • alle Verlängerungsanträge mit Fortsetzung der Kurzarbeit ab 1.6. (oder später) ab dem 4. Kurzarbeitsmonat.

Beispiel: Eine von 1.4. bis 31.5. vereinbarte Kurzarbeit soll verlängert werden. Hier ist nur ein Änderungsbegehren zu stellen, um die maximale Dauer der Erstgewährung von 3 Monaten auszuschöpfen. Erst für eine weitere Verlängerung ist die neue Vereinbarung heranzuziehen.

Erst- und Verlängerungsanträge, die bereits auf Basis der bisherigen Sozialpartnervereinbarung per 1.6. (oder später) gestellt wurden, benötigen eine neue Sozialpartnervereinbarung. Sie werden vom AMS verständigt. 

Verfahren:

  • Unternehmen schließen die neue Kurzarbeitsvereinbarung mit Betriebsrat/Mitarbeitern ab. Sie müssen sie NICHT den Sozialpartnern übermitteln oder deren Zustimmung einholen.
  • Unternehmen übermitteln die abgeschlossene Vereinbarung DIREKT DEM AMS, indem sie im Zuge der Begehrensstellung über das eAMS-Konto diese hochladen und gleichzeitig den Erst- oder Verlängerungsantrag stellen.
  • Die Wirtschaftskammer stimmt den Vereinbarungen pauschal zu. Das AMS informiert den ÖGB, der sich die Prüfung der Vereinbarungen binnen 48 Stunden vorbehält.
  • Bestehen kein Einwand des ÖGB und keine Mängel, bewilligt das AMS den Antrag. Ansonsten ergeht ein Verbesserungsauftrag an das Unternehmen.

Formular-Links:
- Sozialpartnervereinbarung – Betriebsvereinbarung (mit Betriebsrat) gültig ab 1.6.2020
- Sozialpartnervereinbarung – Einzelvereinbarung (ohne Betriebsrat) gültig ab 1.6.2020

Quelle: AMS

Wir stehen für Rückfragen und Hilfestellung bei der Antragstellung gerne zur Verfügung.

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