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Aktuelle Steuernews 20.März.2020

Kinderbetreuung und Pflege von Angehörigen

Stand 19.3.2020

1. Der Kindergarten oder die Schule eines Kindes eines Mitarbeiters wurde geschlossen. Kann der Arbeitnehmer zu Hause bleiben? Muss das Entgelt fortgezahlt werden?

Bis 3. April (Beginn der Osterferien) gelten folgende Maßnahmen:
Alle Schulen und Kindergärten wurden ab 16.3. bzw 18.03. eingestellt.
Die Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für die 0- bis 14-Jährigen bleiben aber für die Betreuung jener Kinder geöffnet, deren berufstätige Eltern/Betreuungspflichtige keine Betreuung im privaten Umfeld organisieren können.
Die vorgesehenen Maßnahmen bedeuten, dass die notwendige Betreuung der Kinder von Beschäftigten trotz dieser weitreichenden Maßnahmen weiterhin gewährleistet ist. Es liegt daher prinzipiell kein Dienstverhinderungsgrund für berufstätige Eltern vor.
Allerdings können Arbeitnehmer mit Betreuungspflichten für Kinder unter 14 Jahren von ihren Arbeitgebern bis zu drei Wochen Sonderurlaub bekommen. Die Entscheidung darüber trifft der Arbeitgeber. Im Falle einer Freistellung übernimmt der Staat ein Drittel der Lohnkosten in den nächsten Wochen bis Ostern. Die nähere Ausgestaltung dieser Unterstützung bei den Lohnkosten wird durch die Bundesregierung erarbeitet. Neue Informationen dazu erfolgen laufend auf dieser Website.
Einvernehmliche Lösungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind auf jeden Fall empfehlenswert (zB Flexibilität bei Lage der Arbeitszeit, Urlaub, Teleworking).
Mehr Infos: Änderung beim Berufsschulunterricht

Mitarbeiter/-innen mit Betreungspflichten
Grundsätzlich bieten die Pflichtschulen (Volksschule, Mittelschule, AHS Unterstufe und Sonderschule) bis zu Beginn der Osterferien (3. April 2020) eine Kinderbetreuung an. Über Art und Umfang informiert die Schule.
Entscheidet sich ein/e Mitarbeiter/-in  trotz eines schulischen Betreuungsangebots, die Betreuungspflichten selbst wahrzunehmen, ist dafür Urlaub oder Zeitausgleich zu vereinbaren.
Schließt die Schule oder gibt es kein schulisches Betreuungsangebot, stellt dies einen Grund für eine bezahlte Dienstfreistellung von bis zu einer Woche gem §8 (3) Angestelltengesetz dar.
Alternativ kann seitens des Betriebes - freiwillig - auf der Basis einer mit dem/der Mitarbeiter/-in getroffenen Sonderurlaubsvereinbarung zusätzlicher Urlaub gewährt werden, um Betreuungspflichten für Kinder wahrzunehmen. Seitens der Bundesregierung ist dazu bis Ostern (3 Wochen) der Ersatz von einem Drittel der Lohn-/Gehaltskosten in Aussicht gestellt. Die Details der rechtlichen Regelung sind noch nicht bekannt. Gesicherte Informationen werden kurzfristig online verfügbar gemacht werden, sobald sie bekannt sind.

2. Das Kind eines Mitarbeiters erkrankt. Kann der Arbeitnehmer zu Hause bleiben? Muss das Entgelt fortgezahlt werden?
Eine bezahlte Krankenpflegefreistellung nach § 16 UrlG ist unter gewissen Voraussetzungen möglich:
Falls keine Kinderbetreuung organisiert werden kann und die Betreuung notwendig ist, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Pflegefreistellung. Der Anspruch besteht für jedes Arbeitsjahr in der Höhe einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.
Ein Anspruch auf eine bezahlte weitere wöchentliche Arbeitszeit besteht für die Pflege eines erkrankten Kindes unter 12 Jahren.
Nachdem die Freistellung verbraucht wurde, kann der Arbeitnehmer ohne vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber einseitig Urlaub antreten. Besteht kein ausreichendes Urlaubsguthaben, kann zwar dennoch Urlaub angetreten werden, diesfalls aber unbezahlt.

Quelle https://www.wko.at/service/faq-coronavirus-infos.html#heading_corona_kurzarbeit

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