Klientenportal


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Aktuelle Steuernews 20.März.2020

Hilfsmaßnahmen der Bundesregierung bei Liquiditätsengpässen

Stand 16.3.2020

Voraussetzung für die Anwendung der unten angeführten Maßnahmen ist in allen Fällen, dass der Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, dass er von einem Liquiditätsengpass betroffen ist, der konkret auf eine Coronavirus-Infektion zurückzuführen ist. Dazu zählen zB außergewöhnlich hohe Stornierungen von Hotelreservierungen, Ausfall von Sport und Kulturveranstaltungen aufgrund behördlicher Verbote, Ausfall oder Beeinträchtigung von Lieferketten oder Ertragseinbußen durch Änderung des Konsumverhaltens.

Sämtliche Anträge, die die unten angeführten Maßnahmen betreffen, sind von den Behörden sofort zu bearbeiten.

  • Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2020 können herabgesetzt oder mit Null Euro festgesetzt werden
  • Abstandnahme von der Festsetzung von Nachforderungszinsen
  • Stundung und Entrichtung in Raten
  • Stundungszinsen bis zu Null herabsetzen
  • Säumniszuschläge bis zu Null herabsetzen
  • Nichtfestsetzung von Verspätungszuschlägen

Gerne stellen wir für Sie auf Wunsch entsprechende Anträge bzw. hat das BMF zur vereinfachten Handhabung inzwischen einen Kombinierten Antrag zu Sonderregelungen betreffend Coronavirus zur Verfügung gestellt.

Ihr HFP Team

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