Härtefallfonds | Nachbesserungen und Comeback-Bonus (Kopie 1)
Am 27. Mai wurden weitere Nachbesserung des Härtefall-Fonds angekündigt. Der Begutachtungszeitraum wurde erneut ausgeweitet und es gibt nun auch einen Comeback-Bonus iHv 500 Euro pro Monat. Bei den Minimalbeträgen wurde nun überdies der Mindestförderbetrag auf 500 Euro aufgestockt.
1. Alle Auszahlungsbeträge der Phase 2, die wegen der 2.000-Euro-Obergrenze unter 500 Euro lagen, werden auf 500 Euro aufgerundet.
- Bisher gab es bei Vorliegen von eigenen unternehmerischen Einkünften und/oder Nebeneinkünften und/oder Leistungen aus einem Versicherungsanspruch durch die Gesamtdeckelung mit 2.000 Euro Förderbeträge von unter 500 Euro. Diese Beträge werden auf 500 Euro aufgerundet.
- Diese Aufrundung erfolgt automatisch. Alle bereits abgerechneten Förderfälle werden automatisiert nachbezahlt (kein neuerlicher Antrag notwendig).
2. Einführung eines zusätzlichen Comeback-Bonus in Höhe von 500 Euro pro Beobachtungszeitraum
- Bisher lag der Mindestförderbetrag (mit Ausnahme der zuvor angeführten Fälle) bei 500 Euro pro Monat. Künftig wird bei grundsätzlich gegebenem Förderanspruch durch den zusätzlichen Comeback-Bonus von 500 Euro kein Förderbetrag mehr unter 1.000 Euro monatlich liegen können.
- Der Comeback-Bonus wird an alle Förderwerber, deren Förderungen in der Phase 2 bereits abgerechnet wurden, automatisiert nachbezahlt.
- Dh im Rahmen einer positiven Erledigung des jeweiligen Antrages wird unabhängig vom Nettoeinkommens-Entgang der Comeback-Bonus iHv 500 Euro gewährt, das bedeutet bei sechs positiven Förderantragen zusätzlich maximal 3.000 Euro.
3. Die Anzahl der förderbaren Monate wird von drei auf sechs erhöht und der Betrachtungszeitraum von sechs auf neun Monate (16.3. - 15.12.) verlängert.
- Bisher konnten innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten (16.3. - 15.6.) jene drei Monate mit den höchsten Einnahmenausfällen ausgewählt und gefördert werden. Künftig werden innerhalb von neun Monaten sechs Monate gefördert. Anträge können nunmehr von 16.3. bis 15.12. monatsweise gestellt werden.
4. Geringfügig unternehmerisch tätige Pensionisten sind künftig antragsberechtigt.
- Bisher war nur förderbar, wer zum Antragszeitpunkt eine „Sozialversicherung aus eigener beruflicher Tätigkeit“ aufweisen konnte. Dadurch waren geringfügig unternehmerisch tätige Pensionisten nicht antragsberechtigt. Hier wird künftig nur noch generell auf das Vorhandensein einer Sozialversicherung (auch als Pensionist) abgestellt.
Artikel betreffend Antragstellung (4.5.2020) | Online-Antrag
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