Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023
Freiwilligenpauschale
Um die für die Gesellschaft wichtige Arbeit von ehrenamtlich Tätigen steuerlich zu unterstützen und in diesem Bereich für Rechtssicherheit zu sorgen, ist mit dem Freiwilligenpauschale eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für Zahlungen von gemeinnützigen Organisationen (zB Vereinen) an ihre Freiwilligen geschaffen worden. Von der Steuerbefreiung erfasst sind Zahlungen von steuerbefreiten Körperschaften, also jene, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen. Es sind dabei nur Zahlungen als Freiwilligenpauschale steuerfrei, die auch freiwillig geleistet werden, die also insbesondere nicht auf Grund eines Dienstverhältnisses zustehen.
Das Pauschale ist begrenzt und beträgt maximal € 30 pro Kalendertag bzw. € 1.000 pro Kalenderjahr. Bei besonderen Tätigkeiten kann das Pauschale € 50 pro Kalendertag bzw. € 3.000 pro Kalenderjahr betragen. Zu diesen Tätigkeiten zählen Sozialdienste (z.B. Gesundheitspflege, Fürsorge), Hilfestellung in Katastrophenfällen (zB Hochwasser, Erdrutsch) sowie Funktionen als Ausbildner oder Übungsleiter (zB Tätigkeit als Chorleiter).
Beispiel: Ein Musikverein zahlt dem Dirigenten und allen Musikern, die beim Weihnachtskonzert gespielt haben, € 50 aus. Beim Dirigenten sind € 50 steuerfrei und bei den Musikern sind davon pro Person € 30 steuerfrei.
Satzung eines Rechtsträgers
Die Satzung eines Rechtsträgers muss, um die Voraussetzung für eine steuerliche Begünstigung zu schaffen, den Erfordernissen der Bundesabgabenordnung (BAO) entsprechen. Daher führen auch bloß formale Satzungsmängel zum Entfall der Begünstigung.
Gerne stellen wir Ihnen Musterstatuten zur Verfügung, die allen Erfordernissen für die Einstufung als steuerbegünstigter Verein enthalten. Damit können Sie überprüfen, ob die Ihnen vorliegenden Statuten alle Begünstigungsvoraussetzungen enthalten.
Anfragen diesbezüglich senden Sie bitte mittels Kontaktformular oder per E-Mail an: email hidden; JavaScript is required
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