Frist 31.5.2021: COVID-19-Investitionsprämie | Erste Maßnahme
Die eingebrachte COVID-19-Investitionsprämie (Einreichfrist: 28.02.2021) fördert bekanntermaßen die unternehmerischen Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen mit 7% bzw 14% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Nach der geänderten Gesetzesbestimmung muss der Investitionsbeginn durch genau definierte „erste Maßnahmen“ bis spätestens 31. Mai 2021 erfolgen.
Als „erste Maßnahmen“ gemäß der Förderungsrichtlinie sind ausschließlich Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen oder der Baubeginn anerkannt. Folgende „erste Maßnahmen“ gelten NICHT: Planungsleistungen und Finanzierungsgespräche.
Die Beantragung behördlicher Genehmigungen (zB Baugenehmigung) wird nur dann als erste Maßnahme anerkannt, wenn es aufgrund des Nichtvorliegens einer bereits beantragten behördlichen Genehmigung nicht fristgerecht möglich war eine der oben beschriebene erste Maßnahme zu setzen. Die behördliche Genehmigung muss aber jedenfalls vor dem 31.10.2020 beantragt worden sein.
Es ist darauf zu achten, dass die erste Maßnahme für jede „Investition“ gesondert zu setzen ist. Diesbezüglich ist nicht auf Begrifflichkeiten wie Wirtschaftsgut, Vermögensgegenstand oder ein Projekt abzustellen. Bei dem Bau eines Betriebsgebäudes müsste beispielsweise jedes Gewerk bis 31.05.2021 beauftragt werden, sofern kein Generalunternehmer für das Bauvorhaben beauftragt wurde.
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