Fixkostenzuschuss | Update
Am 25.5.2020 wurde vom BMF die Fixkostenzuschuss-Richtlinie veröffentlicht und nunmehr auch diverse Auslegungsfragen beantwortet (letzer Stand 2.6.2020). Die Richtlinie regelt die Kriterien für die Zuschüsse zur Deckung von Fixkosten für Unternehmen, die durch COVID-19 im Zeitraum 16.03.2020 bis 15.09.2020 Umsatzausfälle erleiden. Die Beantragung ist seit dem 20.5.2020 bis 31.8.2021 möglich.
Themen-Übersicht
- 1. Welche Unternehmen bekommen Fixkostenzuschüsse?
- 2. Was sind Fixkosten?
- 3. Wie wird der Umsatzausfall definiert?
- 4. Wie ermittelt sich die Zuschusshöhe?
- 5. Zeitpunkt der Antragsstellung und Auszahlung
- 6. Was ist bei der Antragstellung für einen Fixkostenzuschuss zu berücksichtigen?
- 7. Bestätigungen und Verpflichtungen des Antragsstellers
- 8. Entscheidung, Prüfung und Rückzahlung
- 9. Konsequenzen aus Missbrauch
- 10. Fallen Gebühren für die Antragstellung an?
- 11. Unterliegt der Fixkostenzuschuss der Steuerpflicht?
1. Welche Unternehmen bekommen Fixkostenzuschüsse?
- Sitz oder Betriebsstätte in Österreich
- Ausübung einer operativen Tätigkeit in Österreich (mit Einkünften gem. §§ 21-23 EStG)
- Unternehmen darf in den letzten drei Jahren keine aggressive Steuerplanung gemacht haben (kein Abzugsverbot gemäß § 12 Abs 1 Z 10 KStG: Zinsen, Lizenzgebühren an Konzernunternehmen).
- Über das Unternehmen darf in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein.
- Das Unternehmen erleidet einen durch COVID-19 verursachten Umsatzausfall von zumindest 40%.
- Das Unternehmen darf sich am 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten gemäß EU-Verordnung befunden haben (positives Eigenkapital in Höhe des 1/2 Stammkapitals im letzten Jahresabschluss) oder
- das Unternehmen überschreitet nicht die Grenze von 200.000 Euro für De-minimis-Beihilfen in den letzten drei Jahren.
- Unternehmen müssen sämtliche zumutbare Maßnahmen setzen, um die Fixkosten zu reduzieren und die Arbeitsplätze in Österreich zu erhalten (Schadensminderungspflicht).
ausgenommen sind:
- beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors:
- Kreditinstitute gemäß BWG
- Versicherungsunternehmen gemäß VAG
- Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen gem WAG 2018,
- Pensionskassen gem PKG
- Non-Profit-Organisationen, die die Voraussetzungen der §§ 34 bis 47 BAO (abgabenrechtliche Gemeinnützigkeit) erfüllen sowie deren nachgelagerte Unternehmen
- Einrichtungen, die im mehrheitlichen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehen und die einen Eigendeckungsgrad von weniger als 75% haben
- Unternehmen, die zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter gemessen in Vollzeitäquivalenten beschäftigt haben und die im Betrachtungszeitraum (somit seit 16.03.2020) mehr als 3% der Mitarbeiter gekündigt haben, statt Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen
- Eine Ausnahme von dieser Regelung kann per Antrag gewährt werden.
- Unternehmen, die Zahlungen aus dem NPO-Unterstützungsfonds beziehen.
2. Was sind Fixkosten?
- Geschäftsraummieten und Pacht, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit stehen
- betriebliche Versicherungsprämien
- Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen, sofern diese nicht an verbundene Unternehmen als Kredite oder Darlehen weitergegeben wurden.
- Finanzierungskostenanteil der Leasingraten (Aufsplittung erforderlich!)
- betriebliche Lizenzgebühren, sofern die empfangende Körperschaft nicht unmittelbar oder mittelbar konzernzugehörig ist oder unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss desselben Gesellschafters steht
- Aufwendungen für Strom, Gas und Telekommunikation
- Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware, sofern diese aufgrund der COVID-19-Krise mindestens 50% des Wertes verliert.
Saisonale Ware ist Ware, die im Zuge eines immer wiederkehrenden Zeitabschnitts eines Jahres besonders nachgefragt wird (zB Kleidung). Der Wertverlust saisonaler Ware (Anschaffungs-/Herstellungskosten ohne Gemeinkosten) liegt erst vor, wenn dieser tatsächlich feststeht. Verderbliche Ware sind Produkte, die keine unbegrenzte bzw. längere Lagerfähigkeit haben (zB Lebensmittel). - ein angemessener Unternehmerlohn bei einkommensteuerpflichtigen Unternehmen (natürliche Personen als Einzel- oder Mitunternehmer); dieser ist auf Basis des letzten veranlagten Vorjahres zu ermitteln (monatlicher Unternehmerlohn = steuerlicher Gewinn des letztveranlagten Jahres / Monate mit unternehmerischer Tätigkeit), wobei hier jedenfalls 666,66 Euro, höchstens aber 2.666,67 Euro pro Monat angesetzt werden und Nebeneinkünfte im Betrachtungszeitraum abzuziehen sind
- Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen anfallen (zB Rezeptionisten im Hotel).
- bei einem Fixkostenzuschuss unter 12.000 Euro können max. 500 Euro Steuerberaterkosten angesetzt werden
- Aufwendungen für sonstige vertraglich betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen (zB Buchhaltungskosten, Jahresabschlusskosten)
Von den Fixkosten sind Versicherungsleistungen, die diese Fixkosten abdecken, in Abzug zu bringen.
3. Wie wird der Umsatzausfall definiert?
Für die Berechnung des Umsatzausfalls ist auf die für die Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung maßgebenden Waren- und/oder Leistungserlöse abzustellen (entspricht den Kennzahlen 9040 und 9050 im Formular E1a bzw der Kennzahl 9040 im Formular K1). Für die Ermittlung des geschätzten Umsatzausfalles der 1. Tranche (bis 18.8.2020) ist jedoch auf die Umsätze gemäß UStG abzustellen.
Der "Umsatzausfall" ergibt sich aus dem Vergleich der Werte des Betrachtungszeitraumes im Jahr 2020 mit den Werten aus dem Jahr 2019. Für den Betrachtungszeitraum sind zwei Varianten vorgesehen:
Variante 1: Quartalsbetrachtung
Dabei sind die maßgebenden Werte des 2. Quartals im Jahr 2020 jenen des 2. Quartals im Vorjahr 2019 gegenüberzustellen. Besteht keine Verpflichtung für die Führung solcher Aufzeichnungen, können andere geeignete Aufzeichnungen oder Belege herangezogen werden.
Variante 2: Monatsbetrachtung
Abweichend von der Quartalsbetrachtung können folgende 6 Betrachtungszeiträume analysiert werden, wobei eine Periode von max 3 Betrachtungszeiträumen, die zeitlich zusammenhängen (!), gewählt werden kann:
- Betrachtungszeitraum 1: 16.3.2020 bis 15.4.2020
- Betrachtungszeitraum 2: 16.4.2020 bis 15.5.2020
- Betrachtungszeitraum 3: 16.5.2020 bis 15.6.2020
- Betrachtungszeitraum 4: 16.6.2020 bis 15.7.2020
- Betrachtungszeitraum 5: 16.7.2020 bis 15.8.2020
- Betrachtungszeitraum 6: 16.8.2020 bis 15.9.2020
zB: Periode vom 16.04.2020 – 15.07.2020 oder 16.05.2020 – 15.08.2020, es können ebenso "nur" ein oder zwei Monate (zB 16.03.2020 - 15.05.2020) herangezogen werden.
Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern können Fixkosten und Umsatzerlöse nach dem Zu- und Abfluss-Prinzip erfasst werden (sofern hierdurch keine willkürlichen Verschiebungen erfolgen).
Bei Neugründungen und Umgründungen bestehen Sonderregelungen:
- Bei Neugründungen sollten die Umsatzausfälle anhand einer Planungsrechnung plausibilisiert werden
- Bei Umgründungen ist auf die jeweilige vergleichbare wirtschaftliche Einheit (zB Betrieb, Teilbetrieb) im Vergleichszeitraum abzustellen
4. Wie ermittelt sich die Zuschusshöhe?
Der Fixkostenzuschuss ist nach der Höhe des Umsatzausfalls gestaffelt und muss zumindest einen Betrag von 500 Euro erreichen.
Bei folgenden Umsatzausfällen wird der dargestellte Fixkostenanteil ersetzt:
Umsatzausfall |
Zuschuss in % der Fixkosten |
Max Fixkostenzuschuss |
0 - 39% |
0% |
|
40 - 60% |
25% |
30 Mio EUR |
60 - 80% |
50% |
60 Mio EUR |
80 - 100% |
75% |
90 Mio EUR |
Wird der Umsatzausfall nach Quartalsbetrachtung (2. Quartal) ermittelt, sind die Fixkosten für den Zeitraum 16.3.-15.6.2020 anzusetzen.
Wir der Umsatzausfall nach Monatsbetrachtung ermittelt, sind die Fixkosten im selben Zeitraum anzusetzen.
Der Fixkostenzuschuss ist um Zuwendungen von Gebietskörperschaften, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise und dem daraus resultierenden wirtschaftlichen Schaden geleistet werden zu reduzieren. Dies gilt auch für Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz.
Hingegen sind Zahlungen im Zusammenhang mit der Kurzarbeit sowie Zahlungen aus dem Härtefallfonds NICHT in Abzug zu bringen.
5. Zeitpunkt der Antragsstellung und Auszahlung
Anträge (verpflichtend über FinanzOnline) können seit 20.5.2020 bis spätestens 31.8.2021 gestellt werden.
Auf Antrag kann die Auszahlung in Tranchen erfolgen.
|
Beantragung ab |
Höhe der Tranche |
1. Tranche |
20.05.2020 |
Max 50% des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses auf Basis bestmöglicher Schätzung (Umsatzausfall und Fixkosten) ohne Wertverlust saisonaler Ware und ohne Steuerberaterkosten. |
2. Tranche |
19.08.2020 |
- Zusätzlich max 25% (dh max 75% des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses auf Basis bestmöglicher Schätzung (Umsatzausfall und Fixkosten). |
3. Tranche |
19.11.2020 |
Rest auf Basis qualifizierter Daten aus dem Rechnungswesen. |
Es muss ein inländisches Bankkonto bestehen.
6. Was ist bei der Antragstellung für einen Fixkostenzuschuss zu berücksichtigen?
Anträge auf Gewährung eines Fixkostenzuschusses sind ausschließlich über FinanzOnline zu stellen. Die Anträge haben eine Darstellung der geschätzten bzw. tatsächlich entstandenen Umsatzausfälle und Fixkosten zu enthalten, sowie die Erklärung des Unternehmens zu enthalten, dass
- die Umsatzausfälle durch die COVID-19-Krise verursacht sind und
- schadensmindernde Maßnahmen im Rahmen einer Gesamtstrategie gesetzt wurden.
Die Angaben sind vom Steuerberater zu bestätigen und einzubringen.
Sonderregelungen bestehen für die erste Tranche:
- Hier ist eine Ausnahme von dieser Bestätigung und Einbringung durch den Steuerberater vorgesehen, wenn ein Zuschuss von nicht mehr als 12.000 Euro beantragt wird.
- Sollte die beantragte Zuschusshöhe zwischen 12.000 Euro und max 90.000 Euro liegen, kann sich die Bestätigung auf eine Bestätigung der Plausibilität beschränken.
Die dem Antrag zu Grunde liegenden Angaben und Daten werden durch die Finanzverwaltung einer automationsunterstützten Risikoanalyse unterzogen und plausibilisiert. Das Ergebnis dieser Prüfung wird der COFAG übermittelt. Im Einzelfall kann von der COFAG eine ergänzende Analyse (Ergänzungsgutachten) angefordert werden, wenn begründete Zweifel am Ergebnis der automationsunterstützten Risikoanalyse bestehen (siehe auch Punkt 7).
Auf Verlangen der COFAG und der Finanzverwaltung hat das Unternehmen weitere für die Antragsprüfung erforderliche Auskünfte zu erteilen, sowie Unterlagen und Bestätigungen vorzulegen.
7. Bestätigungen und Verpflichtungen des Antragsstellers
Der Antragssteller hat insbesondere zu bestätigen, dass:
- die Voraussetzungen gemäß Punkt 1 (welche Unternehmen bekommen Fixkostenzuschüsse?) erfüllt sind
- in den Fixkosten keine Ausgaben zur Rückführung bestehender Finanzverbindlichkeiten oder für Investitionen enthalten sind bzw mittelbar durch den Fixkostenzuschuss finanziert werden. (Ausgenommen davon sind einzelne Zinszahlungen zu deren im Zeitpunkt des Inkrafttretens des COVID-19 Gesetzes vertraglich vereinbarten Fälligkeitsterminen, nicht jedoch bei Vorfälligkeit oder Fälligstellung.)
- die Fixkosten nicht mehrfach durch Versicherungen oder anderweitige Unterstützung der öffentlichen Hand betreffend die wirtschaftlichen Auswirkungen in Folge der Ausbreitung von COVID-19 gedeckt werden
- im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten die Vergütungen des Inhabers des Unternehmens des Antragstellers bzw der Organe, Mitarbeiter und wesentlichen Erfüllungsgehilfen des Antragstellers so bemessen wurden, dass diesen keine unangemessenen Entgelte, Entgeltbestandteile oder sonstige Zuwendungen geleistet werden
- insbesondere im Jahr 2020 keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer in Höhe von mehr als 50% ihrer Bonuszahlung für das vorangegangene Wirtschaftsjahr ausgezahlt werden;
- die Erfassung des gewährten Fixkostenzuschusses in der Transparenzdatenbank zur Kenntnis genommen wird.
Der Antragsteller/Antragseinbringer hat sich im Antrag insbesondere zu verpflichten:
- auf die Erhaltung der Arbeitsplätze in seinem Unternehmen besonders Bedacht zu nehmen und sämtliche zumutbaren Maßnahmen zu setzen, um Umsätze zu erzielen und die Arbeitsplätze (zum Beispiel mittels Kurzarbeit) zu erhalten
- die Entnahmen des Inhabers des Unternehmens bzw die Gewinnausschüttung an Eigentümer im Zeitraum 16.3.2020 - 31.12.2021 auf die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen. Im Zeitraum 16.3.2020 bis zum 16.03.2021 sind verboten:
- Auflösung von Rücklagen zur Erhöhung des Bilanzgewinns
- Ausschüttung von Dividenen
- Rückkauf eigener Aktien
- danach hat bis 31.12.2021 eine maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik zu erfolgen - den zuständigen Behörden auf deren Aufforderung sämtliche Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und Einsichtnahme zu gewähren, die diesen im Zusammenhang mit dem Fixkostenzuschuss, insbesondere zur Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung, erforderlich erscheinen.
- Einwilligungserklärung DSGVO
- Änderungen unverzüglich bekannt zu geben
8. Entscheidung, Prüfung und Rückzahlung des Fixkostenzuschusses
Nach Antragstellung erfolgt über FinanzOnline eine automatisierte Plausibiltätsprüfung durch die Finanzverwaltung, welche eine entsprechende Risikoanalyse an die COFAG für deren Antragsprüfung und Entscheidung übermittelt. Nach Genehmigung des Antrages durch die COFAG erfolgt die Auszahlung. Eine vom Antrag abweichende Entscheidung der COFAG ist zu begründen. Es kann ein neuerlicher Antrag gestellt werden.
Auf die Gewährung von Fixkostenzuschüssen besteht kein Rechtsanspruch.
Die COFAG hat Fixkostenzuschüsse insoweit zurückzufordern, als sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt, dass die dem Zuschuss zu Grunde liegenden Verhältnisse nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Diese Prüfung wird ebenfalls die Finanzverwaltung übernehmen und somit als "Gutachter" für die COFAG fungieren.
9. Konsequenzen aus Missbrauch
Bei falschen Angaben können Vertragsstrafen verhängt werden.
Fördermissbrauch zieht strafrechtliche Konsequenzen nach sich.
10. Fallen Gebühren für die Antragstellung an?
Schriften und Amtshandlungen, die mittelbar oder unmittelbar aufgrund der erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation erfolgen, sind von den Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.
11. Unterliegt der Fixkostenzuschuss der Steuerpflicht?
Nein, jedoch reduziert ein Fixkostenzuschuss die steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen im betreffenden Wirtschaftsjahr.
Bei Fragen und Hilfestellung bei der Antragstellung stehen Ihnen unsere HFP-SteuerexpertInnen gerne zur Verfügung.
Volltext der Fixkostenzuschuss-Richtlinie Phase I (Stand 25.5.2020)
Volltext der Richtlinie Fixkostenzuschuss Phase II (Stand 8/2020 - vorbehaltlich ausstehender EU-Genehmigung)
Vertiefender Fragen- und Antwortenkatalog (COFAG - Stand 21.7.2020)
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