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Aktuelle Steuernews 25.Nov..2020

Erweiterter Lockdown-Umsatzersatz

Die Details zum Umsatzersatz für Unternehmen, welche bereits seit dem 3.11. vom Lockdown betroffen sind, finden Sie in unserem Artikel vom 11.11.2020. Die ursprünglichen Regelungen gelten grundsätzlich weiterhin und wurden auf ab dem 17.11.2020 betroffene Branchen und um auf diese Branchen abgestimmte Regelungen erweitert.

Am 23.11.020 wurde nunmehr die Verordnung betreffend den erweiterten Umsatzersatz für jene Branchen, die ab dem 17.11. bis zum 6.12. vom Lockdown betroffen sind, veröffentlicht. Dieser Umsatzersatz ersetzt bei körpernahen Dienstleistungen 80% des Umsatzes und bei Handelsbetrieben und sonstigen Betrieben je nach Branche zwischen 20% und 60% des Umsatzes. Anträge können noch bis 15.12. gestellt werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass diese zeitlich vor Beantragung des Fixkostenzuschusses 800.000 eingebracht werden.

Rahmenbedingungen des erweiterten Lockdown-Umsatzersatzes

Für den Zeitraum der angeordneten Schließung werden den vom erweiterten Lockdown betroffenen Unternehmen je nach Branche zwischen 20% - 80% ihres Umsatzes ersetzt. Die Beantragung kann bis spätestens 15.12.2020 über FinanzOnline erfolgen. Die Rahmenbedingungen des erweiterten Lockdown-Umsatzersatzes stellen sich wie folgt dar:

  • Unternehmen, die sogenannte körpernahe Dienstleistungen erbringen, bekommen für die Zeit der Schließung 80% des Umsatzes vom Vergleichszeitraum November 2019 ersetzt.
  • Aufgrund der unterschiedlichen betriebswirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Dienstleistung und Handel werden die Umsätze in diesen Branchen in unterschiedlicher Höhe kompensiert. Für den Handel gibt es verfassungsrechtlich gebotene Abstufungen. Wir besprechen und berechnen die Höhe Ihres individuellen Umsatzersatzes sehr gerne in einem persönlichen Beratungsgespräch mit Ihnen!

Zusammenspiel mit dem FKZ 800.000

Wird ein Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch genommen, ist ein Antrag betreffend Fixkostenzuschuss 800.000 für den Betrachtungszeitraum November 2020 unzulässig. In solchen Fällen ist bei der Antragstellung der Betrachtungszeitraum November 2020 auszuklammern.

Wird nur für einen Teil des Betrachtungszeitraum ein Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch genommen, ist der berechnete Betrag für den FKZ 800.000 aliquot zu kürzen.

Zwecks einer geordneten Abwicklung dieser Regelungen hat der Antrag für den Lockdown-Umsatzersatz vor dem Antrag für den FKZ 800.000 stattzufinden.

FAQ | BMF

Überblick Antragsberechtigung Umsatzersatz

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