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Aktuelle Steuernews 20.März.2020

Die neue Kurzarbeitsbeihilfe (KUA-COVID-19) Aktualisierung per 3.4.2020

Die Aktualisierungen und Ergänzungen per 3.4.2020 sind rot markiert.

Die neue Kurzarbeitsrichtlinie gibt nun Auskunft auf viele Fragen zur neuen Kurzarbeit. Nachfolgend informieren wir Sie über die wichtigsten Eckdaten und Änderungen.

1. Antragsfrist:

Der Antrag auf COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe kann auch rückwirkend gestellt werden, frühestmöglicher Beginnzeitpunkt der Kurzarbeitsperiode ist der 1.3.2020. Neben dem Antrag an das AMS auf COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe ist die Sozialpartnervereinbarung (Einzelvereinbarung oder Betriebsvereinbarung) vorzulegen, wobei die Sozialpartnervereinbarung auch (ehestmöglich) nachgereicht werden kann. Weiters ist eine Begründung über wirtschaftliche Schwierigkeiten (Verweis auf Corona und Folgemaßnahmen) beizulegen.

Klargestellt wurde, dass eine vorherige Verständigung des AMS bzw eine Beratung durch das AMS nicht erforderlich ist. Der Antrag sollte primär über das eAMS-Konto eingebracht werden und kann alternativ auch per E-Mail eingebracht werden. Die Unterschriften der Sozialpartner holt das AMS selbst ein!

2. Unternehmen, die nicht Mitglied der Wirtschaftskammer sind:

Nachdem eine Voraussetzung für die Beantragung der Kurzarbeit die Vorlage einer Sozialpartnervereinbarung ist, standen viele Dienstgeber vor der Problematik, dass sie nicht Mitglieder der Wirtschaftskammer sind und daher diese Sozialpartnervereinbarung nicht von der Wirtschaftskammer erhalten.
Auch andere Sozialpartner wie beispielsweise die Zahnärztekammer, Rechtsanwaltskammer und andere Interessensvertreter werden Muster für Sozialpartnervereinbarungen zur Verfügung stellen.
Ist auf einer Seite keine zuständige kollektivvertragsfähige Körperschaft vorhanden, genügt die Zustimmung der verbleibenden kollektivvertraglichen Körperschaft. Auf Seiten der Arbeitnehmer/innen ist in aller Regel der ÖGB zuständig. Ein Fehlen auf Seiten der Arbeitgeber/innen kann vorkommen.

3.    Für wen kann Kurzarbeitsunterstützung beantragt werden:

Die Förderung können alle Arbeitgeber (ausgenommen Bund, Länder, Gemeinden, politische Parteien) in Anspruch nehmen, somit auch beispielsweise Arbeitskräfteüberlasser, Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder. Der Förderung unterliegen alle Arbeitnehmer, Lehrlinge und aber auch Geschäftsführer, wenn sie dem ASVG-System unterliegen. Gesellschafter-Geschäftsführer mit Sozialversicherungspflicht bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen fallen daher nicht darunter. Dem Vernehmen nach fallen auch geringfügig Beschäftigte und freie Dienstnehmer nicht unter die Regelung.

4.    Weitere Voraussetzung:

In der Sozialpartnervereinbarung muss bereits der sachliche und personelle Geltungsbereich der Vereinbarung festgelegt werden. Laut Erläuterungen der Richtlinie sind folgende Bereiche möglich: „Gesamtes Unternehmen, einzelne Betriebe oder nur organisatorisch abgrenzbare Teile (zB einzelne Betriebsstandorte oder einzelne Kollektivvertragsbereiche).“
Nach Klarstellung der Sozialpartner dürfen auch einzelne Mitarbeiter zur Kurzarbeit gemeldet werden!

5.    Abbau von Alturlauben und Zeitguthaben:

In der veröffentlichten Richtlinie zur Corona-Kurzarbeit ist der zwingende Konsum von Alturlauben und Zeitguthaben vor Beginn der Kurzarbeit nicht mehr vorgesehen. Diese Voraussetzung wurde gegenüber der ursprünglichen Version vom vergangenen Sonntag abgeändert.

Der Arbeitgeber ist jedoch dazu angehalten, sich nachweislich um den Abbau von Alturlauben und Zeitguthaben der Arbeitnehmer zu bemühen. Kommt keine Einigung mit dem Betriebsrat oder den Dienstnehmern über den Abbau zu Stande, schadet dies dem Arbeitgeber jedoch nicht.

6.    Nettolohngarantie:

Während der Kurzarbeit erhalten die Arbeitnehmer vom Arbeitgeber das Teilzeitarbeitsentgelt für die vereinbarte reduzierte Arbeitszeit und zusätzlich eine Kurzarbeitsunterstützung, welche gewährleistet, dass der Arbeitnehmer seine ihm zustehende Nettoersatzrate erhält.

  • Arbeitnehmer mit Bruttoentgelten unter 1.700 EUR erhalten vom Arbeitgeber ein Entgelt von 90% des vor Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts.
  • Bei Bruttoentgelten zwischen 1.700 EUR und 2.685 EUR sind es 85%.
  • Bei Bruttoentgelten über 2.685 EUR sind es 80%.

Maßgeblich ist das Entgelt inkl Zulagen und Zuschläge, aber ohne Überstundenentgelte.
Diesbezüglich wurde die Richtlinie nochmals wie folgt abgeändert: Als Überstundenentgelte in diesem Sinne gelten auch widerrufliche Überstundenpauschalen, NICHT ABER unwiderrufliche Überstundenpauschalen und All inclusive-Entgelte, die der Abgeltung allfälliger Überstundenleistungen gewidmet sind.

7.    Höhe der Kurzarbeitsbeihilfe, die der Dienstgeber erhält:

Die Mehrkosten durch die Kurzarbeitsunterstützung werden großteils vom AMS durch die Kurzarbeitsbeihilfe gefördert. Diese berechnet sich aus der Multiplikation der vom AMS veröffentlichten Pauschalsätze und der durch die Kurzarbeit ausgefallenen Arbeitsstunden.

Grundlage für die Ermittlung des Pauschalsatzes ist das Bruttoentgelt im letzten voll entlohnten Monat vor Einführung der Kurzarbeit (ohne beitragsfreie Bezugsbestandteile wie Diäten sowie ohne Sonderzahlungen und Überstunden). Liegt kein regelmäßiges Entgelt vor, ist der Durchschnitt der letzten 13 Wochen heranzuziehen.

Im Falle von Teilzeitbeschäftigung kann der Pauschalsatz mittels „AMS-Teilzeitberechnungs-Tool für die COVID-19 Kurzarbeitsbeihilfe“ (siehe Link nachfolgend) errechnet werden:
https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit/downloads-kurzarbeit

Fälle von wechselnder Normalarbeitszeit

Für ArbeitnehmerInnen, die während der letzten 30 Tage vor Beginn der Kurzarbeit von einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung oder umgekehrt wechseln oder deren Teilzeitbeschäftigungsausmaß sich ändert, ist das Nettoentgelt auf der Grundlage des durchschnittlichen Beschäftigungsausmaßes während dieses Zeitraumes zu berechnen.

Fälle ohne Entgeltanspruch

Für ArbeitnehmerInnen, die während der letzten 13 Wochen vor Beginn der Kurzarbeit keinen Entgeltanspruch (zB wegen Karenz) oder einen verringerten Entgeltanspruch (zB wegen halber Entgeltfortzahlung im Krankenstand) hatten, ist das Nettoentgelt auf der Grundlage des fiktiven Entgeltes zu berechnen. Es besteht in diesen Fällen jedoch auch während der Kurzarbeit nur dann ein Entgeltanspruch, wenn ein solcher auch ohne Kurzarbeitsvereinbarung bestanden hätte (zB bei Wiedereinstieg nach Karenz/Krankenstand oder neuem Entgeltfortzahlungsanspruch).

Der sich aus der Nettoersatzrate ergebende Bruttobetrag ist ohne Berücksichtigung persönlicher Umstände (wie zB Familienbonus, Sachbezug, Pendlerpauschale usw zu errechnen, sondern nur auf Basis des normalen Einkommensteuertarifs (§ 33 Abs 1 EStG).

Entgeltfortzahlung bei Krankenstand

Hier wurde nun auch in die Sozialpartnervereinbarung die Klarstellung aufgenommen, dass auch für die Zeit der Entgeltfortzahlung im Falle eines Krankenstandes Kurzarbeitshilfe gewährt wird. Die Beihilfe wird bis zur Höhe der Nettogarantie gewährt, abzüglich der im Leistungszeitraum vorgesehenen Arbeitsstunden.

8.    Mindestbeschäftigungsdauer für die Aufnahme von Mitarbeitern in die Kurzarbeit

Es können nur jene Mitarbeiter in die Kurzarbeit miteinbezogen werden, die schon mindestens einen Monat im Unternehmen beschäftigt sind. 

9.    Wie ist vorzugehen, wenn die tatsächliche Arbeitszeit nicht der vereinbarten Arbeitszeit im Kurzarbeitszeitmodell entspricht?

Gültig ist eine Kurzarbeitsvereinbarung nur, wenn über die gesamte Dauer der Kurzarbeit (idR 3 Monate) der geplante Arbeitszeitausfall 10 – 90% der bisherigen Normalarbeitszeit entspricht.

Kommt es im Kurzarbeitszeitraum zu einer Unterschreitung der Mindestreduktion von 10% (zB wegen rasch verbesserter Auftragslage), ist dies möglich und stellt keinen Rückforderungstatbestand dar.

Eine Überschreitung der Höchstgrenze von 90 % Arbeitszeitausfall (also weniger als 10% Arbeitsleistung über den gesamten Zeitraum), ist weder im Durchschnitt der Arbeitnehmer noch auf den einzelnen Arbeitnehmer bezogen zulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung stellt einen Rückforderungstatbestand dar.

Innerhalb des Durchrechnungszeitraumes sind Zeiträume mit einer Ausfallszeit von 100% möglich (auch für ganze Monate). Über den ganzen Zeitraum müssen aber zumindest 10% bezahlte Arbeitsstunden vorliegen.

Lag die tatsächliche Arbeitszeit im Kurzarbeitszeitraum über dem beantragten Kurzarbeitszeitausmaß, stellt dies kein Problem dar. Die Förderung des AMS fällt in diesem Fall einfach geringer aus.

Lag die tatsächliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers im Kurzarbeitszeitraum aber unter dem beantragten Kurzarbeitszeitausmaß, gebührt auch keine Kurzarbeitszeitbeihilfe für diesen Zeitraum. Zeichnet sich frühzeitig ab, dass das beantragte Kurzarbeitszeitausmaß nicht erreicht wird, empfiehlt sich ein Kurzarbeitsbegehren um Änderung der laufenden Kurzarbeitszeitbeihilfe.

10.    Kann ich auch während der Kurzarbeit Arbeitnehmer kündigen?

Grundsätzlich nicht, da der Arbeitgeber verpflichtet ist, während der Kurzarbeit und bis zu einem Monat nach Ende der Kurzarbeit den Beschäftigtenstand aufrechtzuerhalten.
Sollte die Aufrechterhaltung des Beschäftigungsstandes nicht möglich sein, ist beim AMS um eine Ausnahmebewilligung anzusuchen.

Laut Erläuterungen zur Richtlinie ist eine zufällige Unterschreitung des Beschäftigungsstands aufgrund der üblichen betrieblichen Fluktuation (nicht Kündigungen durch den Dienstgeber) unerheblich.

11.    Wie wird das Entgelt während Urlaub und Krankenstand bemessen?

Im Falle von Urlauben oder Krankenständen während der Kurzarbeit ist das Entgelt auf Basis der Arbeitszeit vor der Kurzarbeit zur Gänze vom Arbeitgeber zu bezahlen. Für diese Zeiträume entfällt die Förderung durch das Arbeitsmarktservice.

12.    Wie und wann erfolgt die Abrechnung?

Bis zum 28. des Folgemonats ist dem AMS eine Abrechnungsliste vorzulegen. Diese Abrechnungsliste beinhaltet für jeden Arbeitnehmer die Summe der geleisteten bezahlten Arbeitsstunden, die Summe der Arbeitsausfallsstunden, den Arbeitsverdienst, den maßgeblichen Pauschalsatz und die ausbezahlte Kurzarbeitsunterstützung. Das AMS stellt für die Übermittlung dieser Daten eine Abrechnungsdatei zur Verfügung, die über das eAMS-Konto zu übermitteln ist.

Bitte beachten Sie, dass zur Abrechnung der Kurzarbeitsbeihilfe ZWINGEND jedes Unternehmen über ein eAMS-Konto verfügen muss!

13.    Abwicklung der Kurzarbeit:

  • Sofern ein Betriebsrat eingerichtet ist – Gespräche/Abstimmung.
  • Erstellung von Vereinbarungen (Sozialpartnervereinbarung) mit dem Betriebsrat oder Einzelvereinbarung mit den Mitarbeitern (Im Muster für Einzelvereinbarungen ist vorgesehen, dass alle Mitarbeiter auf der Vereinbarung unterschreiben). Die aktuellen Formulare finden Sie auf unserer Homepage.
  • Antrag beim AMS stellen (via eAMS-Konto oder per Mail). Das Antragsformular finden Sie auf unserer Homepage.
  • Begründung des Antrages
  • Sozialpartner-Unterschrift einholen (lt. Auskunft des AMS wird die Sozialpartnerunterschriften direkt vom AMS eingeholt!).
  • AMS-Rückmeldung an Unternehmen erfolgt über Genehmigung/Nachbesserungsbedarf/Ablehnung.


Sonstige wichtige Infos, die im Rahmen der Task Force verlautbart wurden:

Klarstellung hinsichtlich Überstunden

Es gab heftige Diskussionen darüber, ob bereits bei Überschreitung der vereinbarten Kurzarbeitszeit „Überstunden“ anfallen, womit entsprechende Überstundenzuschläge verbunden wären. Hier erfolgte nun eine Klarstellung, dass erst bei Überschreitung der bisherigen Normalarbeitszeit von Überstunden/Mehrstunden auszugehen ist. Es ist dies eine wichtige Klarstellung, da Anderslautendes für viele Arbeitgeber einen massiven Kostenfaktor bedeutet hätte, zumal die meisten Unternehmen in der aktuellen Krisensituation wohl kaum ihre Auslastung hinreichend exakt abschätzen können, um das gebotene Kurzarbeitsausmaß für die nächsten Wochen und Monate zu kalkulieren.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihre
HFP Steuerberater

Mit folgenden Links können Sie die aktuellen Formularen downloaden:
COVID-19-Kurzarbeit Begehren (Stand 31.3.2020)

Sozialpartnervereinbarung-Betriebsvereinbarung (Stand 27.3.2020)
Sozialpartnervereinbarung-Einzelvereinbarung  (Stand 27.3.2020)
Bundesrichtlinie - Kurzarbeitsbeihilfe (KUA-COVID-19) - Stand 30.3.2020

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