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Aktuelle Steuernews 27.Feb..2024

Ausweitung der Spendenbegünstigung 2024

Ausweitung der Spendenbegünstigung 2024

Seit 1.1.2024 gibt es für alle gemeinnützigen Rechtsträger die Möglichkeit, die steuerliche Spendenabsetzbarkeit zu erlangen. Die Spendenabsetzbarkeit wird nicht mehr nur auf mildtätige Zwecke oder Forschungszwecke beschränkt, sondern auch bisher nicht spendenbegünstigte gemeinnützige Zwecke wie Bildung (Elementarpädagogik, Schulbildung, Berufsaus- und -fortbildung sowie Erwachsenenbildung), Sport, Tierschutz, Menschenrechte und Demokratieentwicklung umfassen.
Zudem können auch alle gemeinnützigen Kultureinrichtungen die Spendenabsetzbarkeit beantragen. Bis 2023 war die Spendenabsetzbarkeit für Kultureinrichtungen an den Erhalt von Bundes- oder Landesförderungen gekoppelt.
Im Bereich der Bildung sind öffentliche Kindergärten und Schulen schon bisher dem Gesetz nach spendenbegünstigt. Andere Bildungseinrichtungen können einen Antrag an das Finanzamt Österreich auf bescheidmäßige Anerkennung als begünstigte Einrichtung stellen.

Antrag bereits nach dem ersten Jahr

Die Spendenabsetzbarkeit kann nun bereits nach dem ersten Jahr der Verfolgung gemeinnütziger Tätigkeiten beantragt werden. Die bisherige Mindestbestandsdauer zur Erlangung der Spendenabsetzbarkeit von 3 Jahren wird dadurch deutlich gekürzt.
Für kleine Organisationen mit Spendeneinnahmen von unter € 1 Mio. soll der Zugang zur Spendenbegünstigung wesentlich erleichtert werden. Damit reicht für kleine Organisationen eine Bestätigung durch eine Steuerberatungskanzlei pro Jahr aus. Eine jährliche Wirtschaftsprüfung ist erst ab Spendeneinnahmen von jährlich € 1 Mio. erforderlich.

Auch die Umsatzgrenze von € 40.000, ab der eine Ausnahmegenehmigung der Finanzverwaltung für begünstigungsschädliche Tätigkeiten erforderlich ist, wurde auf € 100.000 angehoben. Zudem können Ausnahmegenehmigungen zukünftig auch rückwirkend erteilt werden.
Bei Wegfall des begünstigten Zwecks oder bei Auflösung wird es zu einer Nachversteuerung von steuerfreien Einkünften für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren kommen, wenn für begünstigte Zwecke gewidmete Mittel nicht dafür verwendet werden.

Gemeinnützige Stiftungen

Die Errichtung gemeinnütziger Stiftungen wird durch die Anhebung der steuerwirksamen Berücksichtigung von Vermögensstockzuwendungen von 10% auf 20% sowie durch deren Vortragsfähigkeit attraktiver gemacht. Außerdem wird bereits im ersten Jahr der Stiftungsgründung die gemeinnützige Verwendung des Stiftungskapitals ermöglicht. Bislang durften in den ersten 3 Jahren nur die Erträge der Vermögensstockzuwendung für den Stiftungszweck verwendet werden. Die erforderliche Spendenbegünstigung für Stiftungen kann ebenso bereits nach einem einjährigen Wirken beantragt werden. Bis 2023 war dies für Stiftungen frühestens nach einem dreijährigen Wirken möglich.

Die genannten Änderungen sind mit 1.1.2024 in Kraft getreten.

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