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Aktuelle Steuernews 20.Apr..2021

Ausfallsbonus für Privatzimmervermieter erweitert

Seit 19.4.2021 können auch Privatzimmervermieter Anträge für den Ausfallsbonus über die Agrarmarkt Austria stellen.

Anspruchsberechtigt sind:

  • Vermieter von Privatzimmern und Ferienwohnungen, die im eigenen Haushalt höchstens 10 Betten vermieten
  • Gewerbliche touristische Vermieter von Gästezimmern und/oder Ferienwohnungen, die aus dieser Tätigkeit Einkünfte gemäß § 28 EStG beziehen und dafür Tourismusabgaben (Orts- bzw. Nächtigungsabgaben) abführen.
  • Sonstige in der touristischen Vermietung von Gästezimmern und/oder Ferienwohnungen tätige natürliche Personen, die aus dieser Tätigkeit Einkünfte gemäß § 28 EStG beziehen und dafür Tourismusabgaben (Orts- bzw. Nächtigungsabgaben) abführen.
  • Wein-, Mostbuschenschank und Almausschank
  • Urlaub am Bauernhof-Betriebe

Eckpunkte zum Zuschuss

  • Der Ausfallsbonus beträgt 15%, für die Monate März und April wird er auf 30% verdoppelt.
  • Gewerbliche touristische Vermieter und sonstige touristische Vermieter die aus dieser Tätigkeit Einkünfte gemäß § 28 EStG beziehen und dafür Tourismusabgaben abführen, erhalten einen Zusatzbonus von 10% Zuschuss (außer für die Monate des verdoppelten Ausfallsbonus März und April), weil sie bislang von diesen Hilfen ausgenommen waren.
  • Eine Antragstellung ist für die Betrachtungszeiträume November und Dezember 2020 und Jänner 2021 bis 31. Mai 2021 möglich. Danach ist eine Antragstellung für den jeweiligen Betrachtungszeitraum immer bis zum 15. des drittfolgenden Monats möglich.
  • Der Betrachtungszeitraum für den Ausfallsbonus ist das Kalendermonat. Der Ausfallsbonus kann für den Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 beantragt werden. Für jeden Monat ist ein gesonderter Antrag zu stellen.
  • Die Gewährung eines Ausfallsbonus für die Betrachtungszeiträume November 2020 und/oder Dezember 2020 ist ausgeschlossen, wenn bereits ein Lockdown-Umsatzersatz für den entsprechenden Monat von der AMA gewährt wurde.
  • Die Förderung ist mit EUR 15.000 pro Betrachtungszeitraum gedeckelt.
  • Der Vergleichszeitraum ist das entsprechende Kalendermonat im Zeitraum März 2019 bis Februar 2020.

Voraussetzungen für den Zuschuss

  • Hauptwohnsitz bzw. Betriebsstätte des Antragstellers muss in Österreich sein.
  • Der Antragsteller erleidet einen Umsatzausfall von mindestens 40 Prozent gegenüber dem Vergleichszeitraum.
  • Für die angeführten Umsätze wurde die vorgeschriebene Tourismusabgabe (Ortstaxe, Nächtigungsabgabe) entrichtet.
  • Bei der Antragstellung sind Anzahl der Gästebetten und gegebenenfalls Anzahl der Ferienwohnungen und durchschnittlicher Preis pro Nächtigung pro Person sowie die Gegenüberstellung der Umsätze im Betrachtungszeitraum und im Vergleichszeitraum anzugeben.
  • Gewerbliche touristische Vermieter haben eine Bestätigung eines Steuerberaters über das Vorliegen von Einkünften gemäß § 28 EStG vorzulegen.

Nähere Informationen stehen auf der Plattform www.sichere-gastfreundschaft.at zur Verfügung.

Bei Fragen rund um die Antragstellung steht Ihnen unser HFP-Team gerne zur Verfügung.

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