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Aktuelle Steuernews 01.Apr..2021

Ausfallsbonus | einmalige Erhöhung für März und April 2021

Ausfallsbonus | einmalige Erhöhung für März und April 2021

Für die staatlichen COVID-19-Unterstützungen gibt es laufend Neuerungen, wir wollen Sie mit diesem Update über den aktuellen Stand betreffend Ausfallsbonus informieren.

Der sogenannte „Ausfallsbonus“ kann seit 16.2.2021 für den Betrachtungszeitraum November 2020 bis Jänner 2021 beantragt werden, in Zukunft ist die Antragstellung immer monatlich ab dem 16. des darauffolgenden Monats möglich. Für die Antragstellung haben Sie immer 2 Monate Zeit, die Frist endet also immer am 15. drittfolgenden Monats.

Voraussetzung ist dabei ein Umsatzausfall von mindestens 40%, der Ausfallsbonus beträgt 15% bzw. im März 30% des monatlichen Umsatzausfalls.

Gemeinsam mit dem Ausfallsbonus können optional weitere 15% des Umsatzausfalls als Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000 beantragt werden.

Der Ausfallsbonus und der Vorschuss auf den FKZ 800.000 sind mit je 30.000 Euro/Kalendermonat gedeckelt. Der gesamte Ausfallsbonus kann somit höchstens 60.000 Euro/Kalendermonat betragen (siehe dazu unseren Artikel vom 22.2.2021).

einmalige Erhöhung für März und April 2021

Um die betroffenen Unternehmen mit noch mehr Liquidität auszustatten, hat das Finanzministerium am 10.3.2021 mitgeteilt, dass der Ausfallsbonus für März und April 2021 einmalig erhöht werden soll. Hier die wichtigsten Eckdaten:

  • Statt der bisherigen 15% beträgt der Ausfallsbonus 30% des Umsatzausfalls ab März. Gemeinsam mit dem optionalen FKZ-Vorschuss von 15% (unverändert) können somit insgesamt 45% des Umsatzausfalls beantragt werden.
  • Weiters wird auch die Obergrenze für den Ausfallsbonus von 30.000 EUR auf 50.000 Euro angehoben. Demgemäß können für März 2021 bis zu 80.000 Euro als Ausfallsbonus beantragt werden (50.000 EUR Bonus und 30.000 EUR FKZ-Vorschuss).
  • Die Antragstellung für den erhöhten Ausfallsbonus für März 2021 kann zum regulären Termin ab 16.4.2021 - via FinanzOnline – erfolgen.

Die Erhöhung des Ausfallsbonus für März 2021 fand in den aktualisierten FAQ vom 15.3.2021 seitens der COFAG bereits Berücksichtigung, jedoch fehlt noch die Veröffentlichung der Neuerungen mittels Novellierung der maßgeblichen Verordnung (BGBl II Nr. 74/2021) bzw der Richtlinien. Die Details bleiben somit abzuwarten!

Bitte beachten Sie, dass der Ausfallsbonus für die Monate November, Dezember und Jänner bis allerspätestens 15.04.2021 einzureichen ist!

Ihr*e persönlicher HFP-Sachbearbeiter*in unterstützt Sie gerne bei der Antragstellung und berät Sie auch hinsichtlich der Frage, ob es günstig ist, den Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss bereits gemeinsam mit dem Ausfallsbonus zu beantragen oder ob eine Kombination anderer Beihilfen für Sie  vorteilhafter wäre. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung nur auf Grundlage der vollständigen Zahlen bis inklusive Jänner 2021 sinnvoll sein wird und übermitteln Sie zeitnah Ihre Buchhaltungsunterlagen für Jänner 2021.

FAQs vom 15.3.2021  |  Richtlinie zum Ausfallbonus

Hier noch einige wichtige Informationen aus den FAQs:
Die Gewährung eines Vorschusses auf den FKZ 800.000 ist ausgeschlossen wenn:

  • bereits ein FKZ 800.000 beantragt wurde; dies gilt auch für Fälle, in denen der Antrag auf Gewährung eines FKZ 800.000 abgelehnt wurde oder
  • bereits ein Verlustersatz beantragt wurde. Wird ein Vorschuss FKZ 800.000 beantragt, schließt dies die Beantragung eines Verlustersatzes aus.

Hinweis für Antragsteller eines Lockdown-Umsatzersatzes:
Die Gewährung eines Ausfallsbonus für den Betrachtungszeitraum November 2020 oder Dezember 2020 ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller bereits einen Lockdown-Umsatzersatz I für direkt betroffene Unternehmen, oder einen Lockdown-Umsatzersatz II für indirekt betroffene Unternehmen in Anspruch nimmt. Diese Regelung gilt nicht, wenn der Antragsteller vor Beantragung des Ausfallsbonus den Lockdown-Umsatzersatz für direkt betroffene Unternehmen bzw. den Lockdown-Umsatzersatz II für indirekt betroffene Unternehmen zurückbezahlt.

Künstler*innen:
Die Gewährung eines Ausfallsbonus ist zudem für Betrachtungszeiträume ausgeschlossen, für die auch eine Lockdownkompensation für selbständige Künstler*innen bei der SVS oder ein Lockdown-Umsatzersatz von der COFAG für den Betrachtungszeitraum beansprucht wurde bzw. wird.
Wenn Sie unsicher sind, ob Sie anspruchsberechtigt sind, oder welche Förderungen für Sie günstiger sind, wenden Sie sich bitte an Ihre*n HFP-Sachbearbeiter*in!

 

 

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