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Aktuelle Steuernews 13.Mai.2020

Aktuelle News zur Kurzarbeit und steuerfreie Bonuszahlungen – WICHTIGE FRISTEN | 28.5.2020

Wir haben den aktuellen Stand aller Maßnahmen zum Thema Kurzarbeit und „Corona-Bonus“ erneut unter die Lupe genommen und für Sie eine Zusammenfassung erstellt:

1.    NEUE Antragsfrist: 28.05.2020 für Abrechnung der Ausfallstunden März und April!!
Das Arbeitsmarktservice informiert auf der Homepage, dass die Abrechnung der Ausfallstunden (Basis für die Auszahlung der Förderungen) spätestens zu folgenden Stichtagen erfolgen muss:

  • Abrechnung für März 2020:    Übermittlung bis spätestens 28. Mai 2020
  • Abrechnung für April 2020:    Übermittlung bis spätestens 28. Mai 2020
  • Abrechnung für Mai 2020:     Übermittlung bis spätestens 28. Juni 2020
  • usw.

ACHTUNG - NEUE Regelung:
Ab dem 1. Juni 2020
ist eine rückwirkende Erstbegehrensstellung nicht mehr möglich.

Neue Kurzarbeitsbegehren sind ab diesem Datum immer vor Beginn der Kurzarbeitszeitraums zu stellen.

Bitte beachten Sie, dass diese Abrechnung ausschließlich über das eAMS-Konto erfolgen kann. Verfügen Sie über kein eAMS-Konto, sind wir gerne bei der Erstellung des Zuganges behilflich.
Nähere Informationen finden Sie auch auf der Homepage des Arbeitsmarktservice (https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit)

2.    Verlängerungsanträge für Kurzarbeit
Nach Informationen der Wirtschaftskammer muss die, in der Richtlinie vorgesehene, 4-wöchige Vorankündigungsfrist für Anträge auf Verlängerung der Kurzarbeit nicht eingehalten werden.
Das Arbeitsmarktservice informiert dazu wie folgt:
„Bitte stellen Sie noch keine Anträge auf Verlängerung der Kurzarbeit. Wir können die Verlängerungsanträge noch nicht bearbeiten. Im Gegenteil besteht die Gefahr erheblicher Verzögerungen. Nähere Informationen folgen.“
Wer dennoch auf Nummer sicher gehen möchte, kann ein formloses Schreiben mit den geplanten Eckdaten und der Bekanntgabe des Verlängerungswunsches an die zuständige AMS-Geschäftsstelle senden. Gerne können wir Ihnen dazu (bei Bedarf) ein Musterschreiben zur Verfügung stellen.

3.    Steuerfreie Bonuszahlungen an Dienstnehmer bis zu € 3.000 aufgrund der COVID-19-Krise
Am 4.4.2020 wurde eine Gesetzesänderung veröffentlicht, wonach Zulagen und Bonuszahlungen aufgrund der COVID-19-Krise, steuerfrei (§ 124b Z 350 lit a EStG) und beitragsfrei (jedoch nicht lohnnebenkostenfrei) sind. Die Zahlungen sind im Kalenderjahr 2020 bis € 3.000 steuerfrei, wenn sie aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich und ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden.
Seit kurzem sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen Detailfragen zur Anspruchsberechtigung geklärt und veröffentlicht worden.

a.    Welchen Arbeitnehmern können die Corona-Zulagen und Bonuszahlungen steuerfrei gewährt werden?
Die Corona-Zulagen und Bonuszahlungen können allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 EStG 1988) beziehen, gewährt werden. Es gibt dabei keine Einschränkungen auf Branchen oder systemrelevante Tätigkeiten.

b.    Fallen Lohnnebenkosten bei Corona-Zulagen und Bonuszahlungen an?
Derartige Corona-Zulagen und Bonuszahlungen, die im Kalenderjahr 2020 geleistet werden, sind bis € 3.000, sowohl von der Lohnsteuer (§ 124b Z 350 EStG 1988) als auch von der Sozialversicherung befreit (§ 49 Abs. 3 Z 30 ASVG). Für andere Lohnnebenkosten, wie zB Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), ist keine gesetzliche Befreiung vorgesehen.

c.    Sind Corona-Zulagen bzw. steuerfrei Bonuszahlungen und Kurzarbeit vereinbar?
Ja, auch für Zeiten von Kurzarbeit kann ein steuerfreier Bonus gewährt werden.

d.    In Kollektivverträgen werden derzeit Regelungen getroffen, Corona-Prämien an Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2020 zusätzlich zur prozentuellen Erhöhung der Löhne und Gehälter zu zahlen. Fallen derartige generelle Prämien unter diese Befreiungsbestimmungen?
Ja, diese Prämien fallen unter die Steuerbefreiung.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihre
HFP Steuerberater

Quellen: AMS und BMF

 

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