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Aktuelle Steuernews 16.Apr..2020

Aktuelle News zur Kurzarbeit – NEUE FRISTEN!!

Die Abwicklung und Administration der COVID-19-Kurzarbeit (Corona-Kurzarbeit) wird von Politikern und Medien als Allheilmittel dargestellt, ist aber für Arbeitgeber, Personalverrechner, Lohnsoftwarehäuser und Behörden mit enormen Herausforderungen verbunden. Die Implementierung der Kurzarbeit in die Personalverrechnung bringt unzählige Probleme mit sich. Viele für die Praxis wichtige Anwendungsfragen sind entweder gar nicht oder sehr unklar geregelt.
Organisationsübergreifend wird mit Hochdruck daran gearbeitet, praxisnahe Handlungsanleitungen zu entwickeln. Aufgrund der laufenden Verhandlungen zwischen den Sozialpartnern und der Beiziehung zahlreicher Experten verzögert sich aber die rasche Klärung wichtiger Detailfragen.
1.    NEUE Antragsfrist (deadline!): 20.04.2020 für Kurzarbeitsanträge für März!!
Wie kurzfristig bekannt wurde, gibt es nun eine sehr knapp bemessene Deadline für neue Anträge zur COVID-19-Kurzarbeit mit rückwirkendem Beginn im März 2020.
Das Arbeitsmarktservice informiert auf der Homepage, dass eine rückwirkende Antragstellung für COVID-19-Kurzarbeits-Projekte mit Beginn im Monat März nur mehr bis 20. April 2020, 24.00 Uhr, möglich ist. Ab 21. April 2020 können nur Beihilfenbegehren eingebracht werden, die sich auf einen Kurzarbeitszeitraum ab 1. April 2020 beziehen: https://www.ams.at/unternehmen
2.    Offene Fragen zur Abrechnung der Kurzarbeit und Empfehlung der WKO dazu (es können im März UND April nur „vorläufige“ Lohnverrechnungen erstellt werden)
Anfangs als schnelle Hilfe gedacht, entwickelt sich die praktische Umsetzung der COVID-19-Kurzarbeit immer mehr zu einem Langzeitprojekt. Eine von den Interessensvertretungen eingesetzte Expertengruppe arbeitet nach wie vor daran, hunderte knifflige arbeits- und abgabenrechtliche Fragen zu lösen. Parallel dazu werden Verhandlungen über allfällige Vereinfachungen der Kurzarbeit geführt, auch eine Gesetzesanpassung scheint nicht ausgeschlossen. Die dringend benötigten Antworten auf die vielen Detailfragen werden sich voraussichtlich bis in den Mai oder gar in den Juni 2020 hinein verzögern. Die Gehalts- und Lohnabrechnungen für April 2020 und voraussichtlich auch jene für Mai 2020 werden daher noch nicht auf Basis der definitiven Kurzarbeitsregeln erstellt werden können.
Aus diesem Grund veröffentlichte die WKO für Betriebe mit Kurzarbeit eine Handlungsempfehlung zur provisorischen April-Abrechnung (und ggf. auch der Mai-Abrechnung) auf Basis von Annäherungswerten. Inhaltliche Eckpunkte der Handlungsempfehlung finden Sie unter nachfolgendem Link: (Quelle: Wirtschaftskammer Österreich - https://www.wko.at/service/handlungsempfehlung-abrechnung-kurzarbeit.pdf).
Es empfiehlt sich, die Mitarbeiter über die Situation zu informieren, um Missverständnisse zu vermeiden. Dabei sollte auch darauf hingewiesen werden, dass es im Zuge der nachträglichen Echtabrechnung der Kurzarbeit zu Differenzen kommen kann (Vermeidung eines gutgläubigen Verbrauchs von Gehalts-/Lohnbezügen).
3.    Verlängerung der Einreichfrist für die monatliche Abrechnung der Kurzarbeit beim AMS um 1 Monat
Die monatliche Abrechnung der COVID-19 Kurzarbeitsbeihilfe ist derzeit noch nicht möglich.
Das Arbeitsmarktservice arbeitet mit Hochdruck an der Erstellung der erforderlichen Unterlagen sowie an der Entwicklung einer Eingabeunterstützung.
Daher hat das Arbeitsmarktservice folgende Fristverlängerung auf der Homepage veröffentlicht: „Aufgrund der rückwirkenden Beantragungsmöglichkeit als auch des Rückstaus bei der Bearbeitung der Anträge ist eine Abrechnung für den Monat März auch noch bis 28.5.2020 möglich.“
(Quelle: Arbeitsmarktservice - https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit)
4.    Kurzarbeit für freie Dienstnehmer
Durch eine kürzlich veröffentlichte Änderung der Kurzarbeit sind nun grundsätzlich auch freie DienstnehmerInnen förderbar, da sie laut Arbeitslosenversicherungsgesetz echten DienstnehmerInnen gleichgestellt sind.
Voraussetzung ist laut Arbeitsministerium jedoch, dass eine monatliche „Normalarbeitszeit“ ermittelbar sein muss.
Sofern dies möglich ist, bringt es jedoch die Gefahr mit sich, dass freie Dienstverhältnisse in der Folge als echte Arbeitsverhältnisse qualifiziert werden! Derartige Umqualifizierungen können den Unternehmen sehr teuer kommen, da „fiktive“ Urlaubs- und Krankenstandszeiten nachbezahlt werden müssten.
Daher empfehlen wir, freie Dienstnehmer nicht in die Kurzarbeit einzubeziehen (es könnte natürlich in Ausnahmefällen trotzdem günstiger sein).
5.    Anlegung einer Rechtsvertretung für das eAMS-Konto eines Unternehmens
Wie berichtet, muss der Weg zum eAMS- Konto weiterhin zuerst über das Unternehmen gehen, in dem dann ein Rechtsvertreter (Steuerberater) definiert werden kann. Das Arbeitsmarktservice hat auf seiner Homepage https://www.ams.at/unternehmen/service-zur-personalsuche/eams-konto--ein-konto--viele-vorteile eine Information zur Anlegung einer Rechtsvertretung für das eAMS- Konto eines Unternehmens veröffentlicht. Eine Detailübersicht dazu finden Sie unter: https://portal.ksw.or.at/fileredirect/ext/?id=B112B9C68
Mit diesem Zugang können wir die monatliche Beihilfenabrechnung für Sie übernehmen.
6.    Steuerfreie Bonuszahlungen an Dienstnehmer bis zu € 3.000,00 aufgrund der COVID-19-Krise
Am 04.04.2020 wurde eine Gesetzesänderung veröffentlicht, wonach Zulagen und Bonuszahlungen aufgrund der COVID-19-Krise, steuerfrei (§ 124b Z 350 lit a EstG) und beitragsfrei (jedoch nicht lohnnebenkostenfrei) sind. Die Zahlungen sind im Kalenderjahr 2020 bis 3.000 Euro steuerfrei, wenn sie aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich und ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden.
Werden daher Dienstnehmer im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise extra entlohnt, dann sollen diese Bonuszahlungen und Zulagen im Kalenderjahr 2020 bis zum Betrag von € 3.000,00 steuerfrei sein. Um abgabenrechtlich motivierte Gestaltungen zu verhindern, ist im Gesetz geregelt, dass die Zulagen und Bonuszahlungen üblicherweise im Unternehmen bisher nicht gewährt worden sein dürfen und daher ausschließlich zum Zweck der Belohnung im Zusammenhang mit COVID-19 stehen. Belohnungen, die aufgrund von bisherigen Leistungsvereinbarungen gezahlt werden, sind daher nicht steuerfrei.
In den parlamentarischen Erläuterungen waren noch bestimmte „systemrelevante Arbeitnehmergruppen“ genannt, die Anspruch auf diesen steuerfreien Bonus haben sollten. Der Gesetzestext stellt unseres Erachtens keineswegs nur auf „systemrelevante“ Unternehmen bzw. Organisationen ab, sondern erfasst grundsätzlich alle Mitarbeiter.
Zu bedenken ist dabei auch, dass vorrangig der Arbeitgeber der Abgabenbehörde für die richtige Bemessung von Lohn- und Gehaltsabgaben haftet und bei behördlichen Prüfungen entsprechende Nachweise für die steuerfreie Behandlung zu erbringen haben wird. Gelingt das nicht, werden Steuernachzahlungen fällig.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Ihre
HFP Steuerberater

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