ÖGK | Stundung der SV-Beiträge
Automatische Stundungen für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020
Für Betriebe div von der "Schließungsverordnung" oder einem Betretungsverbot nach dem Epidemiegesetz betroffen sind, erfolgt eine automatische Stundung der Beiträge.
Sonstige Betriebe mit coronabedingten Liquiditätsproblemen können bei der ÖGK um Ratenzahlung oder Stundung ansuchen. Der formlose Antrag hat die coronabedingten Probleme zu beinhalten und ist an die jeweilige regionale Servicestelle zu richten.
Für die Dauer der Stundung fallen keine Verzugszinsen an.
Aussetzen der Einbringungsmaßnahmen in den Monaten März, April und Mai 2020
- In diesen Monaten erfolgen generell keine Einbringungsmaßnahmen wie Exekutionsanträge etc.
- Es werden keine Insolvenzanträge gestellt.
- Für coronabedingt verspätetet Beitragsgrundlagenmeldungen werden keine Säumniszuschläge vorgeschrieben.
Die ÖGK arbeitet mit Hochdruck daran die Antragseinbringung und Abrechnung möglichst unbürokratisch zu gestalten.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass für die Unternehmen nichts verloren geht, wenn die entsprechenden Anträge nicht umgehend eingebracht werden, jedoch müssen die Grundregeln der Lohn- und Gehaltsverrechnung (An- und Abmeldungen, monatliche Beitragsgrundlagenmeldung) weiterhin fristgerecht eingehalten werden.
Quelle: ÖKG
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