ÖGK-Beiträge 2020 | Stundungs-Erleichterungen wurden verlängert und ausgeweitet
Erleichterungen für Betriebe verlängert
Für Dienstgeber, die von der "Schließungsverordnung" oder einem Betretungsverbot nach dem Epidemiegesetz betroffen sind bzw. waren, erfolgte eine automatische und verzugszinsenfreie Stundung der Beiträge für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020. Dies galt auf Antrag auch für alle übrigen Unternehmen, die mit coronabedingten Liquiditätsproblemen konfrontiert waren.
Der Gesetzgeber hat nunmehr ein zweites Stundungspaket verabschiedet.
Beitragszeiträume Februar, März, April 2020
Die für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020 bereits gestundeten Beiträge sind bis spätestens 15 Jänner 2021 an die ÖGK zu überweisen. Verzugszinsen fallen weiterhin nicht an. Ein gesonderter Antrag durch den Dienstgeber ist in diesem Zusammenhang nicht notwendig.
Können die Beiträge für diese Beitragszeiträume zu diesem Zeitpunkt teilweise oder sogar zur Gänze durch coronabedingte Liquiditätsprobleme nicht entrichtet werden, kann eine Ratenzahlung beantragt werden. Die offenen Beiträge für Februar, März und April 2020 sind sodann ab Februar 2021 in elf gleichen Teilen bis jeweils zum 15. eines Monates unter Berücksichtigung der dreitägigen Respirofrist einzuzahlen. Verzugszinsen fallen während der Ratenzahlung keine an.
Der diesbezügliche Antrag kann erst ab Jänner 2021 gestellt werden. Die coronabedingten Liquiditätsprobleme sind jedenfalls glaubhaft zu machen.
Vor diesem Zeitpunkt einlangende Anträge können derzeit von der ÖGK nicht bearbeitet werden.
Beitragszeiträume Mai, Juni und Juli 2020
Ist es wegen der Coronavirus-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität nicht möglich, die fälligen Beiträge für die Beitragszeiträume Mai, Juni und Juli 2020 zu entrichten, gewährt die ÖGK eine Stundung bis Ende August 2020. Im Anschluss daran kann, sofern coronabedingt notwendig, eine Ratenzahlung vereinbart werden. Ratenzahlungen sind dabei bis längstens Dezember 2021 möglich. Es fallen keine Verzugszinsen an.
ACHTUNG: Da es dafür noch keinen gültigen Gesetzesbeschluss gibt, können derzeit keine Anträge auf Stundung für die Beiträge ab Mai 2020 gestellt werden, bzw. sind nicht nötig - die ÖGK rät derzeit sogar explizit davon ab. Sobald Details über die weitere Vorgehensweise vorliegen, informieren wir Sie umgehend.
(Die entsprechenden Formulare sollen, sobald vorhanden, in WEBEKU und im PDF-Format auf der Homepage der ÖGK zur Verfügung stehen. Die coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten sind bei der Beantragung glaubhaft zu machen.)
Beitragszeiträume August bis Dezember 2020
Für diese Zeiträume sind derzeit keine Anträge möglich.
Ausnahmen
Ausgenommen von den vorstehenden Regelungen für die Beitragszeiträume Februar bis Juli 2020 sind jene Beiträge, für die der Dienstgeber auf Grund von Kurzarbeit, Freistellung eines Risikopatienten oder Absonderung nach § 7 Epidemiegesetz 1950 einen Anspruch auf eine Unterstützungsleistung (zB Kurzarbeitsbeihilfe) von Seiten des Bundes oder des Arbeitsmarktservice hat. Diese Beiträge sind verzugszinsenfrei bis zum 15. des auf die Beihilfen-, Erstattungs- oder Vergütungszahlung zweitfolgenden Kalendermonates zu entrichten. Die dreitägige Respirofrist ist dabei zu berücksichtigen.
An der gesetzlichen Fälligkeit der Beiträge ändert sich trotz Stundungen und Ratenzahlungen nichts. Auch die sonstigen Meldeverpflichtungen (Anmeldung, Abmeldung, mBGM etc.) sind unverändert einzuhalten.
Als Begleitmaßnahmen hat der Gesetzgeber Änderungen bei den Anfechtungsbestimmungen und die Verlängerung der Anmeldungsfrist nach dem IESG
vorgesehen.
Säumniszuschläge
Auf Grund der besonderen Situation wurden in den Monaten März, April und Mai 2020 verspätete Meldungen - mit Ausnahme der Anmeldungen - seitens der ÖGK nicht sanktioniert. Die Sanktionsfreiheit wurde nunmehr verlängert und erstreckt sich bis 31.8.2020.
Wir stehen für Rückfragen und Hilfestellung bei der Umsetzung gerne zur Verfügung.
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