Neue Regelung für Essengutscheine
Aufgrund der Einschränkungen durch COVID-19 wurde die Regelung für Essengutscheine ausgeweitet.
Seit 2016 bieten wir unseren Klient:innen die Nutzung unseres Klientenportals an. Das Klientenportal hat verschiedene Bereiche, welche je nach den Bedürfnissen der Klient:innen freigeschalten und von ihnen genutzt werden können.
Aufgrund der Einschränkungen durch COVID-19 wurde die Regelung für Essengutscheine ausgeweitet.
Der Anspruch des Arbeitgebers auf Vergütung des fortgezahlten Entgelts umfasst auch die anteiligen Sonderzahlungen.
Der Kollektivvertrag Handel sieht seit 2017 ein neues Gehaltsschema vor. In dieses müssen Handelsbetriebe ihre Mitarbeiter bis spätestens 1.1.2022 überführen. Ab diesem Stichtag gilt für alle Handelsbetriebe ausnahmslos das neue Gehaltssystem.
Der Verwaltungsgerichtshof entschied, dass im Falle einer unentgeltlichen Betriebsübergabe die Behaltefrist des Wirtschaftsgutes für den Rechtsnachfolger weiterläuft.
Strafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Organen der EU verhängt werden, sind steuerlich nicht abzugsfähig. Dagegen sind Schadensersatzzahlungen, die ein Dienstnehmer für sein Verhalten an den Arbeitgeber leisten muss, als Werbungskosten abzugsfähig.
Ab 1.9.2021 gelten Anpassungen an die Entsenderichtlinie der EU. Zudem wurden Strafbestimmungen neu geregelt, wodurch die Bestrafung „pro Arbeitnehmer“ entfällt.
Ausfallsbonus, Verlustersatz, Härtefallfonds und Kurzarbeit können teilweise bis zum Jahresende in Anspruch genommen werden.
Bei Arbeitgebern, deren Dienstnehmer insbesondere aufgrund der derzeitigen COVID-19-Pandemie grenzüberschreitend im Homeoffice tätig sind, kann es zu unterschiedlichen steuerlichen Konsequenzen kommen.
Das von der EU und Großbritannien für die Zeit nach dem Brexit abgeschlossene Handelsabkommen enthält Regelungen hinsichtlich der Ansprüche von Personen, die sich vorübergehend in der EU oder Großbritannien aufhalten, dorthin ziehen oder dort arbeiten.
Wird ein Mitarbeiter behördlich unter Covid-19-Quarantäne gestellt, so hat der Unternehmer den Arbeitslohn auch während der Absonderung weiterhin auszuzahlen. Der Arbeitgeber muss dem Mitarbeiter das Entgelt so lange in vollem Ausmaß weiterzahlen, bis die behördliche Quarantäne beendet ist und der Mitarbeiter den Dienst wieder antreten kann.