Friedenslauf - Österreichischer Entwicklungshilfeklub 2025
"Ich laufe - du spendest - wir helfen"
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"Ich laufe - du spendest - wir helfen"
Aufgrund des Abänderungsantrags Nr. 73/A 28. GP, der am 7. März 2025 im Nationalrat beschlossen wurde, ergeben sich wesentliche Änderungen hinsichtlich der Anwendung des Nullsteuersatzes auf Photovoltaikanlagen. Grundsätzlich endet die Anwendung des Nullsteuersatzes auf Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, Einfuhren und Installationen von Photovoltaikmodulen unter den in § 28 Abs. 62 und 63 UStG 1994 genannten Voraussetzungen mit 31. März 2025. Allerdings wurden im Nationalrat Übergangsregelungen beschlossen, die unter bestimmten Bedingungen eine weitere Anwendung des Nullsteuersatzes ermöglichen: Für Verträge, die bis zum 6. März 2025 abgeschlossen wurden, gilt weiterhin der Nullsteuersatz, sofern die Photovoltaikanlage bis spätestens 31. Dezember 2025 fertig installiert und abgenommen wird. Für Verträge, die ab dem 7. März 2025 abgeschlossen werden, gilt der Nullsteuersatz nur dann, wenn die Anlage bis spätestens 31. März 2025 fertig installiert wird. Erfolgt die Fertigstellung nicht innerhalb dieser Frist, wird der Regelsteuersatz von 20 % USt. fällig. Ab dem 1. April 2025 unterliegen sämtliche neu abgeschlossenen Verträge über die Lieferung oder Installation einer Photovoltaikanlage dem Regelsteuersatz von 20 % USt. Wichtige Hinweise zur OeMAG-Förderung: Die OeMAG-Förderung bleibt weiterhin bestehen. Allerdings ist zu beachten, dass die Inbetriebnahme einer geförderten Photovoltaikanlage erst nach einem gültigen Förderantrag erfolgen darf. Interessierte sollten sich daher frühzeitig über die aktuellen Förderbedingungen informieren, um mögliche Nachteile zu vermeiden. Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link: Nullsteuersatz | PHOTOVOLTAIC AUSTRIA
Die Neuerungen bezüglich der EU-weiten Kleinunternehmerregelung ab 1.1.2025 haben wir bereits in unserem letzten Newsletter dargestellt. Auf die Themen „Umsatzsteuerpflicht bei Gutscheinen“ und „Vorsteueranspruch bei hochpreisigen E-Autos“ wird im Folgenden eingegangen.
m Jahr 2024 wurden bedeutsame gesetzliche Änderungen im Arbeitsrecht ab 28.3.2024 vorgenommen, auf die wir nochmals hinweisen wollen.
Mit Beginn jedes Jahres werden die SV-Werte angehoben. Dazu finden Sie in der Beilage eine Tabelle mit allen Werten 2025 im Überblick. In Erinnerung rufen möchten wir die seit 2024 geltende Anhebung des Regelpensionsalters für Frauen und die Senkung der Pensionsversicherungsbeiträge für erwerbstätige Pensionisten.
Wie jedes Jahr ist zu Beginn des neuen Kalenderjahres die Personalverrechnung von zahlreichen Änderungen geprägt. Zunächst ein Überblick über die einkommensteuerlichen Werte 2025 wie Tarif, Absetzbeträge und Sachbezugswerte. Danach folgt der sozialversicherungsrechtliche Teil.
Gerade im Februar sind zahlreiche Jahresmeldungen fällig. Damit Sie doch keine Frist übersehen, finden Sie hier eine Übersicht der wichtigsten Termine und Fristen für Februar und März 2025.
Im Zuge des Progressionsabgeltungsgesetzes 2025 werden eine Inflationsanpassung vorgenommen sowie Maßnahmen gesetzt, die zur steuerlichen Entlastung führen sollen. Die Maßnahmen sind erstmalig bei der Veranlagung 2025 anwendbar.
Firmenpensionen, die von Unternehmen an ihre Mitarbeiter oder Führungskräfte zugesagt wurden, können diese in Pensionskassen auslagern. Damit zusammenhängende Erleichterungen wurden bis Ende 2025 verlängert.
Die unentgeltliche Überlassung einer Dienstwohnung an einen Gesellschafter-Geschäftsführer gilt als betrieblich veranlasst, wenn die Gesamtausstattung der Geschäftsführungsvergütung einem Fremdvergleich standhält.