Kleinunternehmerpauschalierung und Energiekostenzuschuss
Im jüngst veröffentlichten Einkommensteuerrichtlinien-Wartungserlass 2023 finden sich auch Neuigkeiten zur Kleinunternehmerpauschalierung sowie zum Energiekostenzuschuss.
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Im jüngst veröffentlichten Einkommensteuerrichtlinien-Wartungserlass 2023 finden sich auch Neuigkeiten zur Kleinunternehmerpauschalierung sowie zum Energiekostenzuschuss.
War ein durch Brand oder sonstiges Unglück zerstörtes Gebäude versichert, kann der Schaden in Höhe der Versicherungssumme kompensiert werden. Allerdings sind die Versicherungsentschädigungen sofort und zur Gänze ertragsteuerpflichtig.
Seit dem 1.1.2023 ist in Österreich das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz (DMPG) in Kraft, das umfassende Meldepflichten für Plattformbetreiber ab 1.1.2023 vorsieht. Dabei werden Informationen zwischen den EU-Mitgliedstaaten automatisch ausgetauscht.
Die Berichtigung einer fehlerhaften Rechnung kann auch erfolgen, wenn für die ursprüngliche Steuerfestsetzung bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
Um die steuerlichen Begünstigungen nicht zu verlieren, sind von gemeinnützigen Vereinen einige Punkte zu beachten. Unter anderem, wieviel Finanzen der Verein ansparen darf.
Die Sonderfristen bezüglich der Offenlegungspflicht von Jahresabschlüssen laufen aus. Für Jahresabschlüsse mit Stichtag 31.12.2022 gilt die reguläre Firmenbuch-Offenlegungspflicht bis 30.09.2023.
Die Sonderregelung für die Offenlegungsfrist für den Jahresabschluss basierend auf dem 1. und 2. Justiz-Begleitgesetz endet mit dem Jahresabschluss zum 31.3.2022.
Für die Erstattung von Vorsteuern des Jahres 2022 aus EU-Mitgliedsstaaten endet die Frist am 30.9.2023. Die Anträge sind über FinanzOnline einzureichen.
Viele Unternehmen haben für den Energiekostenzuschuss für das 4. Quartal 2022 nach erfolgter Voranmeldung bis 14.4.2023 bereits per Email ihren individuellen Zeitraum für die Antragstellung erhalten. Die Antragsfrist endet gemäß Richtlinie spätestens am 3.7.2023.
Aufgrund des vom EZB-Rat am 15. Juni 2023 gefassten geldpolitischen Beschlusses, wird der Basiszinssatz mit Wirkung 21. Juni 2023 von derzeit 2,88 % auf 3,38 % angehoben. Damit werden auch die gesetzlichen Zinssätze (Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen) im Abgabenverfahren mit 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 4,88% auf 5,38% angehoben werden.