Neue Kurzarbeitsbegehren müssen ab 1. Juni grundsätzlich immer vor Beginn des betreffenden Kurzarbeitszeitraums eingereicht werden.
Ab 1.6.2020 gibt es eine neue Sozialpartnervereinbarung. Diese gilt für:
- Erstanträge mit Beginn der Kurzarbeit ab 1.6. (oder später) sowie
- alle Verlängerungsanträge mit Fortsetzung der Kurzarbeit ab 1.6. (oder später) ab dem 4. Kurzarbeitsmonat.
Beispiel: Eine von 1.4. bis 31.5. vereinbarte Kurzarbeit soll verlängert werden. Hier ist nur ein Änderungsbegehren zu stellen, um die maximale Dauer der Erstgewährung von 3 Monaten auszuschöpfen. Erst für eine weitere Verlängerung ist die neue Vereinbarung heranzuziehen.
Erst- und Verlängerungsanträge, die bereits auf Basis der bisherigen Sozialpartnervereinbarung per 1.6. (oder später) gestellt wurden, benötigen eine neue Sozialpartnervereinbarung. Sie werden vom AMS verständigt.
Verfahren:
- Unternehmen schließen die neue Kurzarbeitsvereinbarung mit Betriebsrat/Mitarbeitern ab. Sie müssen sie NICHT den Sozialpartnern übermitteln oder deren Zustimmung einholen.
- Unternehmen übermitteln die abgeschlossene Vereinbarung DIREKT DEM AMS, indem sie im Zuge der Begehrensstellung über das eAMS-Konto diese hochladen und gleichzeitig den Erst- oder Verlängerungsantrag stellen.
- Die Wirtschaftskammer stimmt den Vereinbarungen pauschal zu. Das AMS informiert den ÖGB, der sich die Prüfung der Vereinbarungen binnen 48 Stunden vorbehält.
- Bestehen kein Einwand des ÖGB und keine Mängel, bewilligt das AMS den Antrag. Ansonsten ergeht ein Verbesserungsauftrag an das Unternehmen.
Formular-Links:
- Sozialpartnervereinbarung – Betriebsvereinbarung (mit Betriebsrat) gültig ab 1.6.2020
- Sozialpartnervereinbarung – Einzelvereinbarung (ohne Betriebsrat) gültig ab 1.6.2020
Quelle: AMS
Wir stehen für Rückfragen und Hilfestellung bei der Antragstellung gerne zur Verfügung.
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HFP Steuerberater