Klientenportal


Seit 2016 bieten wir unseren Klient:innen die Nutzung unseres Klientenportals an. Das Klientenportal hat verschiedene Bereiche, welche je nach den Bedürfnissen der Klient:innen freigeschalten und von ihnen genutzt werden können.

Sonstiges 17. Juni 2026

Wichtige Termine Juni - September 2026

JUNI 2026

30.6.2026: Einreichung der Steuererklärungen 2025 via FinanzOnline ohne steuerliche Vertretung

30.6.2026: Vorsteuererstattung bei Drittlandsbezug: Ausländische Unternehmer, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, können bis 30.6.2026 einen Antrag auf Rückerstattung österreichischer Vorsteuern 2025 stellen. Ebenso endet die Frist für die Vorsteuererstattung aus den Nicht-EU-Staaten Norwegen und Schweiz. Spätestens bis zum 30.6.2026 müssen die Anträge vollständig bei den jeweils zuständigen Behörden eingegangen sein.

JULI 2026

1.7.2026: 4,9% Umsatzsteuer für bestimmte Nachrungsmittel

1.7.2026: Neuregelung einer Nachweispflicht für Wegzugsbesteuerung

1.7.2026: früheste Möglichkeit der Zahlung der steuerfreien Mitarbeiterprämie 2026

1.7.2026: NoVA-Rückvergütung auf 48 Monate begrenzt und Verschärfung der Kontrolle der tatsächlichen Verhältnisse

1.7.2026: fester Zollsatz von € 3 für Paketsendungen mit einem Wert von unter € 150, die aus Drittländern im Import-Versandhandel in die EU gelangen

SEPTEMBER 2026

30.9.2026: Für die Erstattung von Vorsteuern des Jahres 2025 aus EU-Mitgliedstaaten endet die Frist am 30.9.2026.

30.9.2026: Frist für die Offenlegung des Jahresabschlusses zum 31.12.2025: Für die Offenlegung des Jahresabschlusses zum 31.12.2025 gilt immer noch die bekannte Neunmonatsfrist ab dem Bilanzstichtag für die Einreichung beim Firmenbuch.

30.9.2026: letzte Möglichkeit der Herabsetzung der Steuervorauszahlungen für ESt und KöSt

30.9.2026: Vermeidung von Anspruchszinsen für Steuernachzahlungen 2025: Ab 1. Oktober kommt es für Nachzahlungen aus der Einkommen- und Körperschaftsteuer des vorigen Kalenderjahres zur Verrechnung von Anspruchszinsen von derzeit 3,53 % pa. Um diese zu vermeiden, empfiehlt es sich, bis zum 30.9.2026 eine freiwillige Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Steuernachzahlung zu leisten. Anspruchszinsen unter € 50 werden nicht vorgeschrieben (Freigrenze). Bei Guthaben aus der Veranlagung 2025 (auch aus der Umsatzsteuerveranlagung) werden Anspruchszinsen gutgeschrieben.

ACHTUNG: Die Nachzahlung einer USt-Restschuld aufgrund einer Umsatzsteuerjahreserklärung sollte zur Vermeidung von finanzstrafrechtlichen Problemen tunlichst umgehend entrichtet werden, jedenfalls aber binnen Monatsfrist ab Einreichung der Jahreserklärung (= konkludente Selbstanzeige).

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