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Neue Gesetze 17. Juni 2026

Aktuelle Entscheidungen des BFGs und der Höchstgerichte

Unfallschaden am Pkw des Dienstnehmers auf Dienstreise

Die Dienstnehmer absolvierten ihren Außendienst mit ihrem eigenen Pkw und erhielten dafür vom Dienstgeber Kilometergeld. Wenn es auf den Dienstreisen zu einem Unfall und damit zu einem Schaden am Auto eines Dienstnehmers kam, ersetzte der Dienstgeber dem jeweiligen Dienstnehmer zusätzlich die vollen Kosten des Schadens am Auto. Der VwGH beurteilte diese Ersatzzahlungen für die Schäden am Auto der Dienstnehmer als Lohnbezug, sodass sie der Lohnsteuer und dem Dienstgeberbeitrag unterliegen.

Hinweis: Unseres Erachtens kann der Dienstnehmer in der Arbeitnehmerveranlagung die Kosten des Schadens als Werbungskosten geltend machen.

Keine Berichtigung der AfA, die in verjährten Jahren zu hoch geltend gemacht wurde

Der Kaufpreis einer Mietwohnung ist zu einem Teil dem (nicht abschreibbaren) Grund und Boden zuzuordnen. Nur der verbleibende Betrag der Anschaffungskosten entfällt auf das (abschreibbare) Gebäude und ist laufend im Wege der AfA abzuschreiben. Der Vermieter hatte 80 % der Anschaffungskosten einer Wohnung dem Gebäude zugeordnet, obwohl nach der ab 2016 geänderten Gesetzeslage nur mehr 60 % auf das Gebäude entfallen wären. Er hat damit in den Jahren 2016 bis 2018 eine zu hohe AfA geltend gemacht. Im Jahr 2025, als die Einkommensteuern 2016 bis 2018 bereits verjährt waren, wurde in einem laufenden Einkommensteuerverfahren ein Zuschlag als Ausgleich für die in den verjährten Jahren 2016 bis 2018 zu hoch angesetzte AfA vorgenommen. Nach Ansicht des VwGH erfolgte dieser Zuschlag zu Unrecht. Ein solcher Zuschlag wäre nämlich nur möglich gewesen, wenn für die verjährten Jahre, in denen die AfA zu hoch geltend gemacht wurde, ein Wiederaufnahmegrund vorgelegen wäre. Eine Gesetzesänderung ist aber kein Wiederaufnahmegrund.

Verdeckte Gewinnausschüttung durch Verzicht der Gesellschaft auf Schadenersatz

Der allein vertretungsbefugte Vorstand und Hauptaktionär einer AG hatte im Namen der AG hochriskante Spekulationsgeschäfte getätigt, die rein der Spekulation und somit nicht der Absicherung eines Grundgeschäfts gedient hatten. Der AG waren dadurch hohe Verluste erwachsen. Die AG hätte vom Vorstand Schadenersatz verlangen müssen, da der Vorstand gesellschaftsrechtlich nicht berechtigt war, derartige Spekulationen vorzunehmen. Da die AG keinen Schadenersatz verlangt hat, liegt in diesem Ausmaß eine verdeckte Ausschüttung an den Vorstand, der ja zugleich Aktionär der AG war, vor.

Österreichische Gruppenbesteuerung ohne ausländische Wartetastenverluste

Eine österreichische Unternehmensgruppe hat als Gruppenmitglied eine deutsche A-GmbH, die alleinige Kommanditistin einer deutschen GmbH & Co KG ist. Diese deutsche GmbH & Co KG erzielte Verluste, die der A-GmbH als Kommanditisten zugewiesen wurden. Da das Kapitalkonto der A-GmbH bei der deutschen GmbH & Co KG negativ war, waren diese zugewiesenen Verluste nach deutschem Steuerrecht nicht ausgleichsfähig, sondern sogenannte „Wartetastenverluste“. Solche ausländische Wartetastenverluste können bei der österreichischen Gruppenbesteuerung nicht berücksichtigt werden, sie mindern also nicht das in Österreich zu besteuernde Gruppeneinkommen.

Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen

Vermietungen innerhalb der Familie werden nur unter besonderen Voraussetzungen steuerlich anerkannt. In einer aktuellen Entscheidung stellt das Bundesfinanzgericht (BFG) klar, welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen.

Das BFG hielt unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) fest, dass Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen steuerlich nur dann anzuerkennen sind, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Vereinbarung muss nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
  • sie muss einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben,
  • sie wäre unter fremden Dritten zu den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden.
  • Darüber hinaus muss die tatsächliche Erfüllung des Vertrages in Einklang mit den vorgenannten Voraussetzungen erfolgen.

Tipp
Vereinbarungen innerhalb der Familie müssen fremdüblich gestaltet sein, damit sie steuerlich anerkannt werden. Häufig ist die Beurteilung der Fremdüblichkeit schwierig. Daher empfiehlt es sich, uns bereits vor Abschluss entsprechender Vereinbarung zu konsultieren, um mögliche Risiken zu minimieren.

Förderungen als umsatzsteuerpflichtige Mietvorauszahlungen

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat entschieden, dass Anzahlungen, wie etwa Mietvorauszahlungen, umsatzsteuerpflichtig sind, wenn die Leistung hinreichend konkretisiert ist. Dies gilt auch dann, wenn Fördermittel direkt an die Vermieterin ausbezahlt werden.

Der VwGH verwies darauf, dass Umsatzsteuer immer dann anfällt, wenn ein Leistungsaustausch vorliegt und eine Leistung gegen Entgelt erbracht wird. Auch Vorauszahlungen können bereits steuerpflichtig sein, sofern die zugrunde liegende Leistung ausreichend konkret feststeht. Nur solche Zahlungen, bei denen im Zeitpunkt der Vereinnahmung noch unklar ist, ob sie überhaupt für eine Leistung oder für welche Leistung sie bestimmt sind, sind nicht zu versteuern.
In einem entschiedenen Fall war klar, dass die Zahlungen mit Umbaukosten und späteren, erhöhten Mietzahlungen zusammenhingen. Die unmittelbar an die Körperschaft öffentlichen Rechts (KöR) ausbezahlten und solcherart im abgekürzten Weg weitergeleiteten Fördermittel des Landes waren daher als Mietvorauszahlungen von Seiten der GmbH anzusehen und als solche bei der KöR der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Sachverhalt

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand eine Körperschaft öffentlichen Rechts (KöR), die zu 100% an einer gemeinnützigen GmbH beteiligt war, welche ein Pflegeheim betrieb. Die zugehörige Immobilie stand im Eigentum der KöR und wurde von dieser an die gemeinnützige GmbH vermietet. Die gemeinnützige GmbH trug neben der Miete auch sämtliche laufenden Betriebskosten des Pflegeheims. Die GmbH ersuchte die KöR um Durchführung von Umbaumaßnahmen beim Gebäude. Gleichzeitig wurde zwischen den Beteiligten eine höhere Miete vereinbart, über welche die Umbaukosten langfristig abgegolten werden sollten.
In diesem Zusammenhang gewährte das Land Niederösterreich der GmbH eine Förderung, welche jedoch nicht an die GmbH, sondern direkt an die KöR ausbezahlt wurde. Die Beteiligten vereinbarten, dass die Förderung zur Deckung der Umbaukosten verwendet und bei der Berechnung der Mieterhöhung berücksichtigt werden sollte.

Das Finanzamt wertete diese Zahlungen an die KöR bei dieser als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt. Die Förderbeträge seien wirtschaftlich als Vorauszahlungen auf die erhöhte Miete anzusehen. Die KöR argumentierte dagegen, dass die Zuschüsse nicht der GmbH zugeflossen seien und daher nicht als Mietzahlungen qualifiziert werden könnten.

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts (BFG) war aber eindeutig die GmbH Empfängerin der Förderungen. Dies ergab sich aus den Förderanträgen, die ausschließlich von der GmbH gestellt und unterzeichnet worden waren. Auch die Fördervereinbarung bestand allein zwischen dem Land Niederösterreich und der GmbH. Dass das Geld direkt an die KöR überwiesen wurde, wurde als „abgekürzter Zahlungsweg“ gewertet.
Da die GmbH laut Vereinbarung die Investitionskosten letztlich über die erhöhte Miete tragen sollte, qualifizierte das BFG die Fördergelder wirtschaftlich betrachtet als Mietvorauszahlungen, welche bei der KöR der Umsatzsteuer unterliegen.

Rechnungserhalt keine Voraussetzung für Vorsteuerabzug

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) urteilte, dass Regelungen unzulässig sind, die den Vorsteuerabzug allein aufgrund eines verspäteten Rechnungserhalts verschieben, sofern die Rechnung spätestens bei Abgabe der Steuererklärung vorliegt.

In Österreich gilt, dass der Vorsteuerabzug erst in jenem Besteuerungszeitraum zulässig ist, in dem beide Voraussetzungen, nämlich Empfang der Leistung und Rechnungslegung, erfüllt sind. Folgt man jedoch der Entscheidung des EuG, könnte ein Unternehmer bereits im Voranmeldungszeitraum des Leistungserhalts den Vorsteuerabzug geltend machen, sofern die ordnungsgemäße Rechnung spätestens bei Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für diesen Zeitraum vorliegt, wie folgendes Beispiel zeigt:
Ein Unternehmer bezieht im Jänner 2026 Dienstleistungen, erhält aber die ordnungsgemäße Rechnung erst im Februar 2026. Wenn die Umsatzsteuervoranmeldung für Jänner 2026 fristgerecht am 15.03.2026 abgegeben wird, könnte nach Auffassung des EuG der Vorsteuerabzug bereits in der Voranmeldung für Jänner 2026 geltend gemacht werden, obwohl die Rechnung erst im Februar eingelangt ist.

Die Entscheidung des EuG ist noch nicht endgültig, sondern es ist ein Überprüfungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) anhängig. Der EuGH muss der Rechtsauffassung des EuG nicht unbedingt folgen und kann eine abweichende Auffassung vertreten. Die endgültige Klärung durch den EuGH bleibt daher abzuwarten.

Fristenlauf bei elektronischer Zustellung

Die Zustellung von Bescheiden erfolgt standardmäßig in elektronischer Form über FinanzOnline. Ein am Samstag in der Databox bereitgestellter Prüfungsbericht setzt den Fristenverlauf sofort in Gang, auch dann, wenn dieser Prüfungsbericht erst am Montag abgerufen wird.

Ein elektronisches Dokument gilt als zugestellt, sobald es im elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers – in der FinanzOnline-Databox – ist. Ob und wann dieses tatsächlich geöffnet bzw. abgerufen wird, spielt keine Rolle. Zudem wird ausdrücklich bestimmt, dass Wochenenden und Feiertage den Fristenlauf nicht hemmen. Demnach setzt auch eine Zustellung am Samstag oder Sonntag Fristen unverzüglich in Gang.

Da ein Prüfungsbericht am Samstag in den elektronischen Verfügungsbereich gelangte, begann an diesem Tag die einmonatige Beschwerdefrist zu laufen. Das Bundesfinanzgericht (BFG) stellte dazu klar, dass eine Kanzlei, die am Wochenende geschlossen ist, nicht in die entschuldbare Abwesenheit fällt. Daher bleibt die Zustellung als bewirkt und die Frist verschiebt sich nicht auf den Montag. Es ist auch nicht erforderlich, dass dem Empfänger die volle Frist für die Erhebung der Beschwerde zur Verfügung steht. Solange der Empfänger noch rechtzeitig von der Zustellung Kenntnis erlangt, um die Beschwerde einzubringen, gilt die Zustellung als wirksam. In einem Fall standen noch 30 Tage zur Verfügung, um die Fristverlängerung zu beantragen. Daher kam es zu keiner Verzögerung der Zustellwirkung.

Fazit
Die Entscheidung des BFG verdeutlicht, dass bei elektronischer Zustellung allein das Einlangen in der Databox von FinanzOnline den Fristenlauf auslöst, unabhängig von Wochenenden oder der tatsächlichen Kenntnisnahme. Eine regelmäßige Kontrolle von FinanzOnline sollte somit sichergestellt werden, um Fristversäumnisse zu vermeiden.

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