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Aktuelle Steuernews 07.Okt..2024

Steuerliche Erleichterungen bei Katastrophenschäden

Die jüngsten Unwetter und Naturkatastrophen haben Österreich schwer getroffen und viele Betroffene stehen auch vor massiven finanziellen Herausforderungen.

Privatpersonen wie auch Unternehmen haben die Möglichkeit, notwendige Mehrausgaben in Folge von Naturkatastrophen steuerlich geltend zu machen.

Das Finanzministerium hat die wichtigsten Eckpunkte hinsichtlich der steuerlichen Erleichterungen in einer aktuellen Information zusammengefasst und veröffentlicht: Information des BMF über steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Hochwasserkatastrophe im Herbst 2024 - Findok Internet. Unter WKO finden Sie eine umfassende Übersicht möglicher Abfederungsmaßnahmen, die betroffene Betriebe haben. 

Im Folgenden finden Sie einen von uns zusammengestellten, kurzen Überblick über die wesentlichen Möglichkeiten der steuerlichen Geltendmachung von Katastrophenschäden. Bitte beachten Sie, dass die Schäden ordnungsgemäß zu dokumentieren sind.

1. Steuerliche Absetzbarkeit für Privatpersonen

Aufwendungen im Zusammenhang mit Naturkatastrophen wie Hochwasser, Erdrutsch oder Sturmschäden können als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung oder in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Diese Kosten werden von der Finanzverwaltung ohne Selbstbehalt berücksichtigt.

Wer kann die Kosten absetzen?
Voraussetzung für die Absetzbarkeit ist, dass die oder der Betroffene zum Zeitpunkt des Schadens Eigentümer des betroffenen Wirtschaftsguts waren. Auch unterhaltsverpflichtete Personen, beispielsweise Eltern, die für ihre Kinder Familienbeihilfe beziehen, können in bestimmten Fällen die Kosten absetzen.

Welche Kosten sind absetzbar?
Folgende Ausgaben können im vollen Umfang als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden:

  • Kosten zur Beseitigung der Katastrophenschäden: Hierzu zählen u. a. die Beseitigung von Wasser- und Schlammmassen, Sperrmüllentsorgung, Trocknungs- und Reinigungsmaßnahmen sowie die Anmietung von Geräten. Auch die Miete eines Übergangsquartiers ist steuerlich absetzbar.
  • Reparatur und Sanierung beschädigter Gegenstände: Unter anderem sind die Wiederherstellung von beschädigten Gebäuden, Fußböden oder Fahrzeugen absetzbar, wenn die Gegenstände weiterhin genutzt werden können.
  • Ersatzbeschaffung zerstörter Gegenstände: Die Kosten für den Neubau eines zerstörten Gebäude(teil)s oder die Anschaffung von Möbeln, Kleidung (maximal EUR 2.000,00 pro Person) und Alltagsgegenständen sind ebenfalls absetzbar. Nicht absetzbar sind jedoch Luxusgüter oder Kosten im Zusammenhang mit einem Zweitwohnsitz. Die Kosten für die Ersatzbeschaffung eines beschädigten PKWs sind bis zum Zeitwert des Fahrzeugs absetzbar (maximal EUR 40.000,00).

Kürzung der absetzbaren Ausgaben durch Entschädigungen
Versicherungsentschädigungen, Zahlungen aus dem Katastrophenfonds oder auch andere finanzielle Unterstützungen kürzen die absetzbaren Ausgaben.

Sanierung oder Ersatzbeschaffung mittels Kreditfinanzierung

Wird die Beseitigung eines Katastrophenschadens durch Fremdmittel, zB mittels eines Bankkredits finanziert, dann ist nicht die Bezahlung der Rechnungen für die außergewöhnliche Belastung steuerwirksam, sondern erst die Rückzahlung des Darlehens einschließlich Zinsen. Werden also die Kosten fremdfinanziert, verteilen sich die außergewöhnlichen Belastungen daher auf die Steuererklärungen mehrerer Jahre. Dies kann bei hohen Kosten ein erheblicher steuerlicher Vorteil sein.

2. Katastrophenschäden im betrieblichen Bereich

Im betrieblichen Bereich können die durch eine Naturkatastrophe verursachten Schäden als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Dies umfasst im wesentlichen die Kosten zur Schadensbeseitigung, Reparatur von Maschinen und Gebäuden sowie die Ersatzbeschaffung zerstörter betrieblicher Vermögensgegenstände.

Versicherungsentschädigungen und Subventionen
Zu beachten ist, dass, wie bei Privaten, Zuwendungen von Dritten, wie Versicherungsentschädigungen oder Zahlungen aus dem Katastrophenfonds, die steuerlich absetzbaren Kosten mindern.

3. Sonstige steuerliche Erleichterungen

Neben der Absetzbarkeit von Aufwendungen gibt es weitere steuerliche Erleichterungen für Betroffene von Naturkatastrophen:

  • Fristverlängerungen: Betroffene können Fristverlängerungen für die Abgabe von Steuererklärungen sowie die Zahlung von Steuern als auch Sozialversicherungsbeiträgen beantragen.
  • Zahlungserleichterungen: Dazu zählen Stundungen oder die Anpassung von Vorauszahlungen, um die finanzielle Belastung zu mindern.
  • Herabsetzung von Vorauszahlungen: Betroffene haben die Möglichkeit, bis 31.10.2024 die Vorauszahlungen an Einkommen- und Körperschaftsteuer herabsetzen zu lassen.

4. Spendenabsetzbarkeit

Spenden an Organisationen, die in der Katastrophenhilfe tätig sind, können in Höhe von bis zu 10% des Einkommens als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Dies gilt sowohl für Privatpersonen als auch für Betriebe. Wichtig ist dabei, dass die Spendenempfänger auf der Liste der begünstigten Einrichtungen des Finanzministeriums stehen. Geld- und Sachspenden durch Betriebe können ohne Begrenzung im Rahmen des Werbeaufwands abgesetzt werden, sofern die öffentliche Werbewirkung entsprechend gegeben ist.

5. Fazit

Die finanziellen Auswirkungen von Katastrophen können erheblich sein, jedoch stehen verschiedene steuerliche Maßnahmen zur Verfügung, um diese Belastungen zu mildern. Sollten Sie oder Ihr Unternehmen von den jüngsten Unwettern betroffen sein, unterstützen wir Sie gerne bei der Beantragung steuerlicher Erleichterungen.

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