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Aktuelle Steuernews 06.Apr..2020

Härtefall-Fonds: Phase 2 - Antragstellung seit 20. April 2020 möglich

Ergänzung 12/2020:
Die Betrachtungszeiträume wurden nochmals ausgeweitet, sodass die Anträge nun für insgesamt zwölf Monate möglich sind. Frist für die Beantragung für aller zwölf Zeiträume ist der 30.4.2021.
ACHTUNG: Im Artikel sind zT noch alte Fristen (die zum Zeitpunkt der Artikelerstellung korrekt waren) angegeben. Durch die mehrfachen Ausweitungen - derzeit ist nochmals eine Verlängerung um drei Monate angekündigt - sind diese Fristen zum Teil nicht mehr relevant. Wir informieren Sie, sobald ein Beschlussfassung im Parlament gegeben ist.

Der Härtefallfonds ist eine Soforthilfe der Bundesregierung für Selbständige.

Phase 1 konnte bis 17. April beantragt werden.

Die Antragstellung für Phase 2 ist seit 20. April 2020 (bis 31.12.2020) online auf der Homepage der Wirtschaftskammer Österreich möglich. Der Förderzuschuss aus Phase 1 wird auf Phase 2 angerechnet.

Am 26.4.2020 hat die Bundesregierung weitere Verbesserungen für den Härtefall-Fonds angekündigt, welche mit den neuen Richtlinien (BMF-Erlass vom 4. Mai 2020) veröffentlicht wurden.

Was hat sich mit den neuen Richtlinien (4.5.2020) verändert?

  • Erweiterung des Betrachtungszeitraumes auf sechs Monate – innerhalb der insgesamt neun Monate können sechs beliebige Monate für die Beantragung gewählt werden.
  • Einführung einer Mindestförderhöhe von 500 Euro pro Monat – auch für Unternehmen, die aufgrund von Investitionen oder Anlaufverlusten keinen Gewinn erwirtschaften konnten.
  • Berücksichtigung des Corona-Familienhärteausgleichs: die Förderung aus dem Corona-Familienhärteausgleich ist kein Ausschlussgrund mehr für die Beantragung der Unterstützung.
  • Selbständige mit Mehrfachversicherung sind nun auch anspruchsberechtigt (Nebeneinkünfte werden jedoch bei der Ermittlung der Zuschusshöhe berücksichtigt und können die Förderhöhe beeinflußen).

Es ist möglich, zuerst Leistungen im Härtefallfonds zu beantragen und später auch aus dem Corona-Hilfsfonds (Garantien, Fixkostenzuschuss) zu beziehen. Die Leistung aus dem Härtefallfonds wird beim Fixkostenzuschuss NICHT (mehr) angerechnet.

Der Kreis der Bezieher (gegenüber der Phase 1) wurde ausgeweitet, sodass deutlich mehr Unternehmerinnen und Unternehmer Geld aus dem Fonds erhalten.

1.) Verbesserungen gegenüber den Bedingungen zur Phase 1

  • Es können nun Zuschüsse für sechs Betrachtungszeiträume (Auswahl aus neun Betrachtungszeiträumen) bis spätestens 31.1.2021 beantragt werden.
    Einkommensober- und -untergrenzen ist entfallen. Es müssen jedoch im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid für das letzte Jahr aus dem Zeitraum 2015 bis 2019 positive Einkünfte aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb oder ein positiver Saldo aus diesen Einkünften vorhanden sein.
  • Mehrfachversicherungen, sowie Nebenverdienste sind nicht  weiter Ausschlussgründe. Pensionsbezüge und Nebeneinkünfte werden jedoch bei der Ermittlung des Förderzuschusses angerechnet und können die Förderhöhe entsprechend reduzieren.
  • Außerdem können in der Phase 2 nun auch Neugründer (Unternehmensgründungen ab 1.1.2020) aus dem "Erste-Hilfe-Fonds" einen Pauschalbetrag beziehen. Sie erhalten pauschal 500 Euro pro Monat (dh Betrachtungszeitraum), wenn sie ihren Nettoeinkommensentgang selbständig ermitteln und plausibel darstellen können.
  • Comeback-Bonus in Höhe von 500 EUR pro Betrachtungszeitraum, wird bei positiver Antragserledigung automatisch ausgezahlt.

2.) Wie hoch ist die Förderung?

Konkret wird mit einem Zuschuss von max. EUR 2.000 pro Monat über max. sechs Monate der Verdienstentgang – gesamt bis zu EUR 6.000 – abgefedert. Mindestförderung EUR 500 pro Monat. Zusätzlich gibt es einen Comeback-Bonus iHv EUR 500 pro Monat.

Die Betrachtungszeiträume für den Verdienstentgang sind:

  • Betrachtungszeitraum 1: 16. März 2020 – 15. April 2020
  • Betrachtungszeitraum 2: 16. April 2020 – 15. Mai 2020
  • Betrachtungszeitraum 3: 16. Mai 2020 – 15. Juni 2020
  • Betrachtungszeitraum 4: 16. Juni 2020 – 15. Juli 2020
  • Betrachtungszeitraum 5: 16. Juli 2020 – 15. August 2020
  • Betrachtungszeitraum 6: 16. August 2020 – 15. September 2020
  • Betrachtungszeitraum 7: 16. Septemer 2020 – 15. Oktober 2020
  • Betrachtungszeitraum 8: 16. Oktober 2020 – 15. November 2020
  • Betrachtungszeitraum 9: 16. November 2020 – 15. Dezember 2020
  • Betrachtungszeitraum 10: 16. Dezember 2020 – 15. Jänner 2021
  • Betrachtungszeitraum 11: 16. Jänner 2021 – 15. Februar 2021
  • Betrachtungszeitraum 12: 16. Februar 2021 – 15. März 2021

Für jeden Betrachtungszeitraum ist ein gesonderter Antrag zu stellen Der Nettoeinkommensentgang aus dem jeweiligen Betrachtungszeitraum wird zu 80% ersetzt, gedeckelt mit max. EUR 2.000 monatlich und unter Anrechnung des Nettoeinkommens aus den Nebeneinkünften. Geringverdiener erhalten 90% ersetzt. Mindestförderung EUR 500 pro Monat.

Weitere Infos dazu auf bmf.gv.at

2.1) Härtefall-Fonds-Förderungs-Rechner COVID 19

Mit diesem Online-Rechner können Sie die voraussichtliche Höhe Ihrer Förderung selbst ermitteln. Sie benötigen dazu die Umsatzhöhe des jeweiligen Betrachtungsreitraumes sowie die Daten aus Ihrem letzten Einkommensteuerbescheid. Link zum Online-Rechner

3.) Wer kann um eine Förderung ansuchen?

Antragsberechtigt sind folgende Gruppen (ident mit Phase 1 - eine WKO-Mitgliedschaft ist nicht Voraussetzung): 

  • Ein-Personen-Unternehmer
  • Kleinstunternehmer, die weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente beschäftigen
  • Erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSG pflichtversichert sind
  • Neue Selbständige wie zB Vortragende, Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten
  • Freie Dienstnehmer wie EDV-Spezialisten und Nachhilfelehrer
  • Freie Berufe (zB im Gesundheitsbereich)

Die Antragstellung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie für Privatzimmervermieter von privaten Gästezimmern im eigenen Haushalt mit höchstens 10 Betten, die nicht der Gewerbeordnung unterliegen, wird über die Agrarmarkt Austria www.eama.at online abgewickelt.

Für Non-Profit-Organisationen erfolgt die Förderung anhand eigener Förderrichtlinien. Diese werden von den zuständigen Ministerien noch ausgearbeitet.

4.) Notwendige Unterlagen zur Antragstellung

Folgende Werte muss der Förderungswerber im Online-Formular selbst angeben:

  1. Erträge/Betriebseinnahmen (Waren-/Leistungserlöse) des Betrachtungszeitraums (zB 16. März bis 15. April)
  2. Nebeneinkünfte (Einnahmen abzüglich Ausgaben) des Betrachtungszeitraums (zB Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung oder unselbständiger Arbeit nach Steuern).
  3. Aus Vereinfachungsgründen können die Nebeneinkünfte desjenigen Kalendermonats herangezogen werden, in welchem der Betrachtungszeitraum beginnt. Darüber hinaus kann aus Vereinfachungsgründen der durchschnittliche Steuersatz des Vergleichsjahres für die Ermittlung der Netto-Nebeneinkünfte herangezogen werden. Der Durchschnittssteuersatz kann aus dem Einkommensteuerbescheid abgeleitet werden: Einkommensteuer dividiert durch Einkommen = Durchschnittsteuersatz.

Zur Identifikation werden folgende Angaben des Förderungswerbers benötigt:

  • Persönliche Steuernummer
  • Sozialversicherungsnummer
  • KUR oder GLN (Freie Dienstnehmer ausgenommen)
  • ein amtlicher Lichtbildausweis, auf dem das Geburtsdatum ersichtlich ist (zum Beispiel Reisepass, Führerschein oder Personalausweis

Hier geht es zum Online-Antrag

Auf der Informationseite der WKO werden die wichtigsten Fragen rund um die Antragstellung beanwortet und unter folgendem Link können Sie die vollständige Förderrichtlinie für Phase 2 abrufen.

Laut WKO sind für alle anspruchsberechtigten Antragsteller ausreichend finanzielle Mittel reserviert. Die Anträge werden nach der Reihenfolge des Einlangens bearbeitet.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Antragsstellung, sowie bei Fragen oder Problemen.

Mit besten Grüßen und bleiben Sie gesund.

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