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Aktuelle Steuernews 04. Mai 2026

Höchstgerichtliche Entscheidungen

  • Mietvertragsgebühr bei bestimmter und anschließend unbestimmter Dauer

Wird der Mietvertrag über Geschäftsräume auf eine bestimmte Dauer mit einer sich daran anschließenden unbestimmten Dauer geschlossen, so berechnet sich die Mietvertragsgebühr von der Miete für die bestimmte Dauer (maximal 18 Jahre) plus der Miete für drei Jahre (für die unbestimmte Dauer). Im gegenständlichen Fall wurde im Mietvertrag über Schulgebäude ein Kündigungsverzicht auf 25 Jahre abgegeben, nach dessen Ablauf der Vertrag auf unbestimmte Dauer weiterlief. Bemessungsgrundlage für die Gebühr war daher das 21-fache Jahresentgelt.

  • Aufwendungen für Senioren-Wohnanlage mit betreutem Wohnen

Ein Pensionist mit einer Herzerkrankung machte Aufwendungen für die Unterbringung in einer Senioren-Wohnanlage mit betreutem Wohnen (Senioren- und Pflegeheim) als außergewöhnliche Belastung wegen Behinderung geltend. Der steuerliche Abzug wurde ihm versagt, weil er weder Pflegegeld bezieht noch eine amtliche Behinderungsbestätigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vorlag. Dem widerspricht der VwGH: Unterbringungskosten in einem Alters- oder Pflegeheim sind außergewöhnliche Belastungen, soweit sie durch Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Betreuungsbedürftigkeit verursacht werden. Es trifft nicht zu, dass die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit nur durch bestimmte amtliche Bescheinigungen nachgewiesen werden können. Für die Frage, ob eine Behinderung vorliegt (und damit der Abzug ohne Selbstbehalt erfolgen kann), kommt somit alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet ist, also auch die Bestätigung des behandelnden Arztes.

  • Steuerfreie Substanzauszahlung aus einer liechtensteinischen Stiftung

Auch das in eine liechtensteinische Stiftung eingezahlte Kapital kann als steuerfreie Substanzauszahlung wiederum entnommen werden. Voraussetzung ist aber, dass bei der Stiftung laufend ein Evidenzkonto mit den richtigen steuerlichen Einlagewerten geführt wird. Zudem muss die Stiftung einen Bilanzgewinn mit einem nach den Grundsätzen des österreichischen UGB erstellten Jahresabschluss ermitteln. Nur die den Bilanzgewinn übersteigende Zuwendung kann eine steuerfreie Substanzauszahlung sein.

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