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Aktuelle Steuernews 03.Juli.2024

Ferienjob und Verdienstmöglichkeit für Kinder: Wichtige Informationen für Eltern

Ferienjob und Verdienstmöglichkeit für Kinder: Wichtige Informationen für Eltern

Wenn Kinder einen Ferienjob annehmen, stellt sich oft die Frage der finanziellen Auswirkungen auf Familienleistungen. Hier sind die wichtigsten Punkte zusammengefasst:

Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag 2024

Familienbeihilfe: Für ein 19-jähriges Kind in Ausbildung beträgt die Familienbeihilfe monatlich € 191,60.
Kinderabsetzbetrag: Zusätzlich zur Familienbeihilfe erhalten Familien 67,80 Euro pro Monat, was zusammen € 259,40 ergibt.
Dauer der Zahlungen: Diese Leistungen können bis zum 24. Lebensjahr des Kindes gewährt werden, in manchen Fällen bis zum 25. Lebensjahr oder unbefristet bei schwerer Behinderung.

Familienbonus Plus

Betrag: Für Kinder ab 18 Jahren beträgt der Familienbonus Plus monatlich € 58,34, für jüngere Kinder € 166,68.

Einkommen und Auswirkungen

Bis 19 Jahre: Kinder dürfen beliebig viel verdienen, ohne dass es Auswirkungen auf die Familienbeihilfe, den Kinderabsetzbetrag oder den Familienbonus Plus hat.
Ab 19 Jahre: Wird das steuerpflichtige Jahreseinkommen des Kindes relevant. Übersteigt dieses eine bestimmte Grenze (derzeit € 15.000), verringert sich die Familienbeihilfe um den überschreitenden Betrag bis auf Null.
Neue Regelung: Der Nationalrat hat am 04.07.2024 beschlossen, die Zuverdienstgrenze ab 01. Jänner 2024 rückwirkend auf EUR 16.455,00 zu erhöhen und jährlich an die Inflation anzupassen.

Relevantes Einkommen

Berechnung: Das zu versteuernde Einkommen wird aus dem Bruttogehalt (ohne Sonderzahlungen) minus Sozialversicherungsbeiträge berechnet.
Ausnahmen: Waisenpensionen, Lehrlingsentschädigungen und steuerfreie Bezüge (zB Studienbeihilfe) zählen nicht zum relevanten Einkommen.
Abzüge: Wer ein eigenes Einkommen hat, kann Studienkosten als Umschulungsmaßnahme absetzen. Diese umfassen Ausgaben für PC, Internet, Studienmaterialien und Fahrtkosten.

Spezielle Fälle

Zeit ohne Beihilfe: Einkommen in Zeiten ohne Familienbeihilfe (zB wegen Studienverzögerungen) zählt nicht zum relevanten Einkommen.
Nach Schulabschluss: Für vier Monate nach dem Abschluss der Schulausbildung besteht Anspruch auf Familienbeihilfe, solange eine weitere Ausbildung begonnen wird.

Gesamteinkünfte

Einkunftsarten: Alle Einkunftsarten (z.B. Vermietung und Verpachtung) zählen zum maßgeblichen Einkommen, ausgenommen sind endbesteuerte Einkünfte (zB Sparbuchzinsen).

Hinweis:

Solange der Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, stehen auch Kinderabsetzbetrag und Familienbonus Plus uneingeschränkt zu. Es ist wichtig, die Einkommensgrenzen und Abzugsmöglichkeiten im Auge zu behalten, um finanzielle Einbußen zu vermeiden.

Tipp: Eltern und Kinder sollten die Möglichkeiten zur steuerlichen Absetzung von Studienkosten nutzen, um die finanzielle Belastung zu verringern.

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