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Aktuelle Steuernews 18.Nov..2020

Covid-19-Künstlerförderungen: Umsatzersatz, Überbrückungsfonds, etc.

Covid-19-Künstlerförderungen: Umsatzersatz, Überbrückungsfonds, etc.

Wie Sie bereits aus den Medien und auch unseren Newslettern entnehmen konnten, gibt es immer wieder neue Möglichkeiten, Beihilfen während der Corona Pandemie zu beantragen. Gleichzeitig geht das Jahr zu Ende und die Antragstellungsfristen nähern sich.

Neben dem Künstler-Überbrückungsfonds der SVS, dem Härtefallfonds der WKO und dem COVID-19-Fonds des ksvf gibt es anlässlich des Lockdown im November zwei weitere attraktive Möglichkeiten, nämlich

  • den Lockdown-Umsatzersatz, für den die Frist für die Antragstellung bereits der 15. Dezember 2020 ist, und
  • den Lockdown-Bonus* (=Lockdownkompensation), der seit dem 17.11.2020 bei der SVS beantragt werden kann.

Der Lockdown-Umsatzersatz (abgewickelt durch die COFAG) ist für die meisten von Ihnen eine besonders attraktive Möglichkeit und kann relativ unkompliziert über Finanz Online von uns für Sie beantragt werden.
Hier bedarf es keiner Pflichtversicherung in der SVS und der Mindestbetrag für den November beträgt EUR 2.300. Dieser Umsatzersatz kann zusätzlich zum Härtefallfonds oder der SVS-Überbrückungshilfe für Künstler beantragt werden. Auch ein etwaiges Dienstverhältnis ist nicht schädlich.
Es ist derzeit geplant, dass auch für die Lockdown-Tage im Dezember ein aliquotierter Betrag automatisch und ohne weiteren Antrag überwiesen wird, die Richtlinie dazu wird jedoch erst in den nächsten Tagen veröffentlicht.

Der Lockdown-Bonus* (abgewickelt durch die SVS) ist eine  Alternative, vor allem falls Sie auf den Lockdown-Umsatzersatz keinen Anspruch haben.
Er kann auf der Homepage der SVS von allen beantragt werden, die bereits den SVS-Überbrückungsfonds beantragt haben und auch von manchen, die monatlich den Härtefallfonds beantragen. Dieser Lockdown-Bonus beträgt jedoch nur EUR 1.300.           

Wer den Lockdown-Umsatzersatz mit dem Mindestbetrag von EUR 2.300 erhalten hat, kann jedoch nicht mehr den Lockdown-Bonus* zusätzlich beantragen und wir empfehlen in den meisten Fällen zuerst den Lockdown-Umsatzersatz zu beantragen.

Antragstellung
Zur Beantragung des Lockdown-Umsatzersatzes benötigen wir eine Spezial-Vollmacht, mit der Sie HFP das Recht geben, für Sie den Lockdown-Umsatzersatz bei der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes elektronisch über Finanz Online zu beantragen. Laut aktueller Auskunft des Bundesministeriums für Finanzen ist die Antragstellung voraussichtlich ab 23.11.2020 möglich, die Bearbeitung dauert meist 7 bis 10 Tage.

Bitte kontaktieren Sie uns per E-Mail oder telefonisch, wenn Sie den Lockdown-Umsatzersatz beantragen möchten und insbesondere auch, wenn Sie noch keine andere Beihilfe beantragt haben.

Wir unterstützen Sie gerne und klären mit Ihnen gemeinsam ab, welche Möglichkeiten Sie haben, damit Sie keine Antragstellungsfrist versäumen, alle Ihnen zustehenden Überbrückungshilfen nutzen können und bestmöglich durch diese Krise kommen!

*ACHTUNG: Der "Lockdown-Bonus" für Künstler wurde nachträglich auf "Lockdownkompensation" umbenannt. Diese nachträglichen Umbenennungen schaffen natürlich mehr Verwirrung als Klarheit. Inzwischen ist schon fast ein Covid-19-Wörterbuch notwendig um alle Förderungen korrekt benennen zu können!
 

 

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