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Aktuelle Steuernews 25.Feb..2025

Aktuelles zur Umsatzsteuer

Die Neuerungen bezüglich der EU-weiten Kleinunternehmerregelung ab 1.1.2025 haben wir bereits in unserem letzten Newsletter dargestellt. Auf die Themen „Umsatzsteuerpflicht bei Gutscheinen“ und „Vorsteueranspruch bei hochpreisigen E-Autos“ wird im Folgenden eingegangen.

1. Umsatzsteuerpflicht beim Gutscheinverkauf

Verkauft ein Unternehmer Gutscheine, die zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und somit wie ein Zahlungsmittel eingesetzt werden, so kann dies bereits Umsatzsteuerpflicht auslösen. Dabei ist im Zeitpunkt der Übertragung des Gutscheins zwischen Einzweck-Gutscheinen und Mehrzweck-Gutscheinen zu unterscheiden. Ein Einzweck-Gutschein liegt nur dann vor, wenn bereits im Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins der Ort (= Staat) der Leistung bei Einlösung des Gutscheins und die geschuldete Umsatzsteuer feststehen. Anderenfalls liegt ein Mehrzweck-Gutschein vor. 

Beispielsweise ist ein Restaurant-Gutschein kein Einzweck-Gutschein, weil er beliebig für Essen, aber auch für Getränke verwendet werden kann, wobei dafür jeweils unterschiedliche Umsatzsteuersätze zur Anwendung kommen. Somit steht beim Restaurant-Gutschein nicht von vornherein die Höhe der Umsatzsteuer auf die Leistungen fest, die man bei Einlösung des Gutscheins bezieht. Der Restaurant-Gutschein ist daher ein Mehrzweck-Gutschein.

Hingegen ist z.B. ein Gutschein für „Benzin bei allen Tankstellen in Österreich“ ein Einzweck-Gutschein, weil nur Ware zum Steuersatz von 20 % (nämlich Benzin) bezogen werden kann und der Warenbezug zudem in Österreich erfolgen muss. Gegen einen Einzweck-Gutschein spricht nicht, dass er bei unterschiedlichen Unternehmern in Österreich eingelöst werden kann. Würde der Gutschein allerdings auch zum Bezug von Benzin in einem anderen Staat (z.B. neben Österreich auch Deutschland) berechtigen, läge ein Mehrzweck-Gutschein vor. 

Beim Einzweck-Gutschein löst der Verkauf des Gutscheins bereits die Umsatzsteuerpflicht aus. Die Ausgabe solcher Gutscheine ist daher bereits in die Umsatzsteuervoranmeldung aufzunehmen. Dafür bewirkt dann die spätere Einlösung des Gutscheins, also die eigentliche Leistungserbringung, keine Umsatzsteuerpflicht. Im Gegensatz dazu kommt es bei Mehrzweck-Gutscheinen erst bei der Einlösung des Gutscheins zur Umsatzsteuerpflicht. 


2. Vorsteueranspruch beim Verkauf eines hochpreisigen E-Autos 

Im Wartungserlass 2024 zu den Umsatzsteuerrichtlinien wurde die Berechnung des möglichen Vor-steuerabzugs bei E-Autos klargestellt.

Der Unternehmer kann/konnte beim Kauf eines E-Autos mit Brutto-Anschaffungskosten zwischen € 40.000 und € 80.000 den Vorsteuerabzug im Ergebnis nur im Ausmaß der angemessenen Anschaffungskosten von brutto € 40.000 erhalten. Andererseits unterliegt der Wiederverkauf des E-Autos in voller Höhe der Umsatzsteuer. Erfolgt der Wiederverkauf eines solchen E-Autos aber innerhalb von vier auf den Ankauf folgenden Jahren, kann ein Teil der bisher nicht abziehbaren Vorsteuer geltend gemacht werden, allerdings jeweils pro Jahr um ein Fünftel weniger. Beim Wiederverkauf im ersten Jahr nach der An-schaffung erhält man also vier Fünftel, beim Wiederverkauf im vierten Jahr nach der Anschaffung nur mehr ein Fünftel der bisher nicht abziehbaren Vorsteuer. 

3.  USt-Steuerschuld bei betrügerischer Rechnungsausstellung

Den Arbeitgeber trifft eine Sorgfaltspflicht, wenn Arbeitnehmer im Namen und auf Rechnung ihrer Arbeitgeber Rechnungen ausstellen. Verletzt der Arbeitgeber diese Sorgfaltspflicht, kann ihm das betrügerische Handeln seines Arbeitnehmers zugerechnet werden, sodass der Arbeitgeber die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer (USt) schuldet.

Dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) lag folgender Anlassfall vor: Eine Gesellschaft betrieb eine Tankstelle, die von einer Arbeitnehmerin der Gesellschaft geleitet wurde. Die Arbeitnehmerin stellte im Namen der Gesellschaft Rechnungen aus, in denen ein Umsatzsteuerbetrag von rund € 319.000 ausgewiesen war. Allerdings gab es keinen tatsächlichen Leistungsaustausch und die Rechnungen wurden ohne Zustimmung oder Wissen der Geschäftsführung ausgestellt. Das Ziel war offenbar, den Empfängern der Rechnungen unrechtmäßige USt-Erstattungen bzw. Vorsteuerabzüge zu ermöglichen. Die Arbeitnehmerin hatte zwar die Befugnis, Rechnungen auszustellen, tat dies jedoch eigenmächtig und betrügerisch.

Nach einer Steuerprüfung setzte die zuständige Behörde die von der Gesellschaft geschuldete USt mittels Bescheid fest. Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens gegen den Bescheid wurde der EuGH befragt, ob der Arbeitgeber für die USt verantwortlich gemacht werden kann, wenn ein Mitarbeiter ohne das Wissen und die Zustimmung des Arbeitgebers falsche Rechnungen ausstellt, und ob dem Arbeitgeber eine Verletzung seiner Aufsichtspflichten vorgeworfen werden kann.

Entscheidung des EuGH

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellte klar, dass derjenige, der eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer ausstellt, diese auch schuldet – unabhängig davon, ob er schuldhaft gehandelt hat. In diesem Fall stellte sich jedoch die Frage, ob die Gesellschaft selbst als Steuerschuldner in Frage kommen kann, wenn die Rechnung ohne ihr Wissen und ohne ihre Zustimmung ausgestellt wurde.
Diesbezüglich betonte das Gericht, dass es gegen das Ziel der Bekämpfung von Steuerbetrug laufen würde, jemandem eine Steuerpflicht aufzuerlegen, dessen USt-Identifikationsdaten betrügerisch ver-wendet wurden. Aus diesem Grund kommt der tatsächliche Rechnungsaussteller – hier die Arbeitnehmerin – als Steuerschuldner in Frage, selbst wenn er kein Steuerpflichtiger ist.

Die eigentliche Bedeutung des vorliegenden Urteils liegt in der Frage der Verantwortlichkeit des Arbeit-gebers. Der EuGH entschied, dass Arbeitgeber eine Sorgfaltspflicht gegenüber ihren Angestellten haben, wenn diese im Name des Arbeitgebers Rechnungen ausstellen dürfen. Wird diese Pflicht verletzt, etwa durch mangelnde Aufsicht, kann dem Arbeitgeber das Handeln des Mitarbeiters zugerechnet werden, sodass der Arbeitgeber die USt in den Rechnungen schuldet. Der EuGH erklärte, dass Arbeitgeber alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen müssen, um zu verhindern, dass ihre Mitarbeiter in Steuer-betrug verwickelt werden.


Fazit

Die Entscheidung macht deutlich, dass Arbeitgeber eine umfassende Verantwortlichkeit und Sorg-faltspflicht im Zusammenhang mit Handlungen ihrer Mitarbeiter tragen – insbesondere dann, wenn ein Mitarbeiter dafür zuständig ist, im Namen und auf Rechnung seines Arbeitgebers USt-Rechnungen auszustellen. Wird diese Sorgfaltspflicht verletzt, können Arbeitgeber für die entstehende Steuerforderung haftbar gemacht werden, auch wenn sie von den betrügerischen Handlungen ihrer Mitarbeiter nichts wussten.

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