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Krypto-Meldepflichtgesetz
Mit 1.1.2026 ist das Krypto-Meldepflichtgesetz (Krypto-MPfG) in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz setzt Österreich eine EU-Richtlinie um, die einen automatischen Informationsaustausch für Krypto-Daten zwischen Steuerbehörden der teilnehmenden Staaten vorsieht. Neben den EU-Mitgliedstaaten sind auch zahlreiche Drittstaaten am Informationsaustausch beteiligt (z.B. ab 2028 auch Singapur, Hongkong, Bahamas, British Virgin Islands, ab 2029 auch die USA).
Anbieter von Kryptodienstleistungen sind nunmehr verpflichtet, jährlich die steuerlich relevanten Kryptotransaktionen ihrer Kunden an die jeweils lokale Finanzverwaltung zu melden. Die Pflicht zur Meldung in Österreich trifft alle in Österreich zugelassenen und in Österreich ansässigen oder tätigen Krypto-Dienstleister. Betroffen sind also Unternehmen, die hier Kryptodienstleistungen anbieten, beispielsweise die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten, den Tausch von Kryptowerten gegen Geld oder andere Kryptowerte sowie den Betrieb von Handelsplattformen für Kryptowerte. Die Meldung hat stets bis 31. Juli des Folgejahres elektronisch an das Finanzamt zu erfolgen. Die erste Meldung für 2026 ist bis spätestens 31.7.2027 zu erstatten.
Wenn Steuerpflichtige eine Kryptoplattform mit Zulassung in Österreich verwenden, und wenn diese Kryptoplattform für im Privatvermögen erzielte Krypto-Einkünfte KESt einbehalten und an das Finanzamt abgeführt hat, wird die Steuerpflicht im Normalfall durch den KESt-Abzug abgegolten sein.
Steuerpflichtige, die Kryptowährungen bei ausländischen Anbietern halten bzw. auf ausländischen Kryptobörsen sowie Plattformen handeln, müssen ihre steuerpflichtigen Krypto-Einkünfte in ihrer Einkommensteuererklärung offenlegen.
Durch das Krypto-MPfG bzw. die EU-Richtlinie werden Kryptotransaktionen über ausländische Kryptobörsen bzw. Kryptowallets künftig der österreichischen Finanzverwaltung bekannt. Möglicherweise kann die Finanzverwaltung aus diesen Daten auch auf frühere Krypto-Einkünfte schließen.
Zuständigkeit des Finanzamts für Großbetriebe: Erhöhung der Umsatzgrenze auf € 12,5 Mio.
Ab 1.1.2026 ist eine Erhöhung der Umsatzerlös- bzw. Umsatzgrenze für die Zuständigkeit des Finanzamts für Großbetriebe von € 10 Mio. auf € 12,5 Mio. eingetreten. Jene Verfahren, die bereits zum 31.12.2025 beim Finanzamt für Großbetriebe anhängig waren, für die aber nunmehr wegen der Erhöhung der Umsatzgrenzen das Finanzamt Österreich zuständig ist, werden vom Finanzamt Österreich im jeweiligen Verfahrensstand fortgeführt.
Erneute Änderung der Forschungsprämien-VO
Bei der Novellierung der Forschungsprämien-VO im Jahr 2025 wurde eine einschränkende Regelung für „marktnahen FuE“ getroffen, die für Unklarheiten sorgte und aktuell mit einer Überarbeitung der Verordnung wieder eliminiert wurde. Stattdessen gibt es jetzt eine (ab 2026 geltende) Regelung für „produktintegrierte FuE“.
„Produktionsintegrierte FuE“ ist gegeben, soweit Forschung und Entwicklung auf einer Anlage betrieben wird, die auch zu kommerziellen Zwecken eingesetzt wird, wenn dabei vermarktungsfähige Produkte hergestellt (und z.B. als Produkte geringerer Qualität verkauft) werden oder die Entwicklung an vermarktungsfähigen Produkten erfolgt. Kommt dabei der Forschung und Entwicklung nur ein begleitender Charakter zu, ist nur der FuE-veranlasste Zusatzaufwand für die Forschungsprämie heranzuziehen. Besteht hingegen das vorrangige Ziel dieser Produktion im FuE-Erkenntnisgewinn, gilt der gesamte damit zusammenhängende Produktionsaufwand als Forschungsaufwand.
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