Erweiterung des Freiwilligenpauschales auf Kirchen
Um die Arbeit von ehrenamtlich bzw. freiwillig Tätigen steuerlich zu unterstützen, können gemeinnützige Organisatoren, zum Beispiel Vereine, seit Jahresbeginn unter bestimmten Voraussetzungen einkommensteuerfreie Pauschalen an diese Personen bezahlen. Erfasst sind Zahlungen von Körperschaften, die der Förderung gemeinnütziger, kirchlicher oder mildtätiger Zwecke dienen. Allerdings waren bisher gesetzlich anerkannte Kirchen davon ausgeschlossen, da diese Körperschaften öffentlichen Rechts darstellen.
Erweiterung mit Abgabenänderungsgesetz 2024
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024 wird nun dieses Freiwilligenpauschale auch auf ehrenamtliche Tätigkeiten gegenüber gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften als Körperschaften öffentlichen Rechts ausgeweitet. Diese Erweiterung gilt bereits rückwirkend für freiwillige Leistungen, die nach dem 31.12.2023 erbracht wurden.
Kleines und großes Freiwilligenpauschale
Unterschieden wird zwischen kleinem und großem Freiwilligenpauschale. Das kleine Freiwilligenpauschale beträgt bis zu € 30 pro Kalendertag, höchstens aber € 1.000 pro Kalenderjahr. Beim großen Freiwilligenpauschale sind Einnahmen aus bestimmten Tätigkeiten bis zu € 50 pro Kalendertag, höchstens aber € 3.000 im Kalenderjahr steuerfrei. Derartige Tätigkeiten sind insbesondere solche, die mildtätigen Zwecken oder Hilfestellungen in Katastrophen dienen. Auch eine Funktion als Ausbildner oder Übungsleiter ermöglicht die Auszahlung des großen Freiwilligenpauschales. Die Zahlungen müssen freiwillig an die für die Körperschaft Tätigen geleistet werden und dürfen daher zum Beispiel nicht im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis stehen.
Aufzeichnungspflichten
Die Körperschaften müssen über die Zahlungen an freiwillig oder ehrenamtlich Tätige Aufzeichnungen führen. Für jene Tätigen, denen im Kalenderjahr ein Freiwilligenpauschale von mehr als € 2.000 ausbezahlt wird, muss bis Ende Februar des Folgejahres eine Meldung gegenüber dem Finanzamt erstattet werden.
Erweiterung mit Abgabenänderungsgesetz 2024
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024 wird nun dieses Freiwilligenpauschale auch auf ehrenamtliche Tätigkeiten gegenüber gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften als Körperschaften öffentlichen Rechts ausgeweitet. Diese Erweiterung gilt bereits rückwirkend für freiwillige Leistungen, die nach dem 31.12.2023 erbracht wurden.
Kleines und großes Freiwilligenpauschale
Unterschieden wird zwischen kleinem und großem Freiwilligenpauschale. Das kleine Freiwilligenpauschale beträgt bis zu € 30 pro Kalendertag, höchstens aber € 1.000 pro Kalenderjahr. Beim großen Freiwilligenpauschale sind Einnahmen aus bestimmten Tätigkeiten bis zu € 50 pro Kalendertag, höchstens aber € 3.000 im Kalenderjahr steuerfrei. Derartige Tätigkeiten sind insbesondere solche, die mildtätigen Zwecken oder Hilfestellungen in Katastrophen dienen. Auch eine Funktion als Ausbildner oder Übungsleiter ermöglicht die Auszahlung des großen Freiwilligenpauschales. Die Zahlungen müssen freiwillig an die für die Körperschaft Tätigen geleistet werden und dürfen daher zum Beispiel nicht im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis stehen.
Aufzeichnungspflichten
Die Körperschaften müssen über die Zahlungen an freiwillig oder ehrenamtlich Tätige Aufzeichnungen führen. Für jene Tätigen, denen im Kalenderjahr ein Freiwilligenpauschale von mehr als € 2.000 ausbezahlt wird, muss bis Ende Februar des Folgejahres eine Meldung gegenüber dem Finanzamt erstattet werden.
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