Beschäftigungsverhältnisse im Sport
Arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Einstufung von Sportler-, Trainer- und Schiedsrichtertätigkeiten im Rahmen eines Vereines oder Verbandes
Die richtige Einstufung von entgeltlichen Sportler-, Trainer- oder Schiedsrichtertätigkeiten hängt aus der Sicht des Sportvereines oder -verbandes von mehreren Kriterien ab:
- Der Verein oder Verband ist im Mannschaftssport oder Einzelsport tätig (Achtung: Trainer und Schiedsrichter werden immer Einzelsportlern gleichgestellt.
- Der Sportler ist als Profi oder Amateur tätig.
In nachfolgender Abbildung sind die unterschiedlich möglichen Beschäftigungsverhältnisse dargestellt:

ad 1) Definition Profi:
Beim Profi stellt die sportliche Tätigkeit den Hauptberuf 3) und die Hauptquelle 4) der Einnahmen dar.
ad 2) Definition Amateur:
Beim Amateur stellt die sportliche Tätigkeit nicht den Hauptberuf und nicht die Hauptquelle der Einnahmen dar.
ad 3) Definition Hauptberuf:
Hauptberuf ist jene Tätigkeit, die die Arbeitszeit des Betroffenen (Basis derzeit 40 Stunden Woche) zumindest mehr als 50% in Anspruch nimmt und für die wirtschaftliche und soziale Lebensstellung der Person ausschlaggebend ist. Während ein Pensionist, ein Arbeitsloser nie einen zivilen Hauptberuf haben, können Hausfrauen und Studenten ( wenn Studienerfolg nachweisbar) sehr wohl hauptberuflich tätig sein.
ad 4) Definition Haupteinnahmequelle:
Der Hinweis der Haupteinnahmequelle ist den steuerlichen Unterlagen (Lohnzettel, Einkommensteuerbescheid etc) zu entnehmen ("Wovon lebt der Betroffene?")
ad 5) Definition Dienstverhältnis:
Ein echtes Dienstverhältnis ist durch persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit gegenüber dem Dienstgeber gekennzeichnet. Elemente der persönlichen Abhängigkeit sind:
persönliche Dienstpflicht (persönliche Trainings- und Spielpflicht, keine Vertretungsmöglichkeit)
Weisungsgebundenheit in Bezug auf Abfolge der Arbeit (Bindung an Weisungs- und Kontrollbefugnisse der Vereinsorgane bzw des Trainers)
Eingliederung in die Organisation (Spiel-/Trainingsort, Spiel-/Trainingszeit, Spiel-/Trainingsanweisung)
Sportler im Mannschaftssport sind in der Regel im "echten" Dienstverhältnis tätig.
ad 6) Definition freier Dienstvertrag:
Der freie Dienstvertrag wird durch das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit charakterisiert. Ein freies Dienstverhältnis wird gegeben sein,
wenn eine Vertretungsmöglichkeit vereinbart wird,
eine Möglichkeit besteht, den Spiel-/Trainingsort, Spiel-/Trainingsablauf sowie Spiel-/Trainingszeit selbst zu bestimmen.
Der freie Dienstnehmer kann den Ablauf seiner Arbeit (Ort, Zeit, Art und Weise der Sportausübung) selbst regeln und jederzeit ändern.
ad 7) Definition echter Werkvertrag:
Ein echter Werkvertrag liegt vor, wenn
der Auftragnehmer das volle Unternehmerrisiko trägt (ohne Leistung kein Entgelt)
der Auftragnehmer sich vertreten lassen kann
der Auftragnehmer für zahlreiche Auftraggeber tätig ist
der Auftragnehmer in der Entscheidung über das Wie, das Wann und das Wo der Leistungserbringung frei ist.
Der Profisportler/-trainer wird in diesem Fall seine Leistung mit einer Honorarnote an den Verein in Rechnung stellen. Die Sozialversicherungspflicht richtet sich nach den Bestimmungen für die neuen Selbständigen gem. 2(1) Zi 4 GSVG.
Zusammenfassung
Der Mannschaftssport führt geradewegs zum Dienstverhältnis. Bei Einzelsportarten (inkl. Trainer und Schiedsrichter) ist zuerst festzustellen, ob die für den Verein tätigen Sportler und Trainer Amateure oder Profis sind. Ein Amateur ist daran zu erkennen, daß er einen Zivilberuf ausübt und in diesem mehr verdient als im Sport. Bei Jahresbeträgen bis EUR 14.500,00 können Sie in der Regel von einer Amateureigenschaft ausgehen, wenn ein ziviler Hauptberuf vorliegt.
Anders ist es bei den Profis. Die Profis werden den größten Teil ihrer Zeit für den Sport verbringen. Die Beträge, die der Verein/Verband an die Profis auszahlt, werden auch die Hauptquelle ihrer Einnahmen sein. Eher in Ausnahmefällen werden Profis für den Verein im Werkvertrag tätig.

