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Topaktuelle Neuigkeiten zu Kinderbetreuungskosten

14.05.2009

1. Steuerliche Absetzbarkeit bis zu € 2.300,00 pro Jahr

Die Kosten für die Betreuung von Kindern können ab 1. Jänner 2009 bis höchstens 2.300 € pro Kind und Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Absetzbar sind Kinderbetreuungskosten, die ab dem 1. Jänner 2009 anfallen.

1.1. Welches Kind berechtigt zu dem Vorteil?

Jedes Kind, welches das 10. Lebensjahr zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht vollendet hat, und für das einem der beiden Elternteile länger als 6 Monate im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag zusteht oder ein Kind, welches das 10. Lebensjahr zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht vollendet hat, und für das dem zur Alimentezahlung verpflichteten Elternteil länger als 6 Monate im Kalenderjahr der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht und welches sich nicht ständig außerhalb der EU, des EWR-Raums oder der Schweiz aufhält.

1.2. Von wem muss das Kind betreut werden?

Die Betreuung muss durch eine öffentliche oder eine private institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgen.

Kinderbetreuungseinrichtungen sind insbesondere:

  • Kinderkrippen (Kleinkindkrippen, Krabbelstuben)
  • Kindergärten (allgemeine Kindergärten, Integrations-, Sonder- und Übungskindergärten)
  • Betriebskindergärten
  • Horte (allgemeine Horte, Integrations-, Sonder- und Übungshorte)
  • altersgemischte Kinderbetreuungseinrichtungen (zB Tagesheimstätten, Kindergruppen, Kinderhäuser)
  • elternverwaltete Kindergruppen
  • Spielgruppen
  • Kinderbetreuung an Universitäten

Unter öffentlichen Einrichtungen sind solche zu verstehen, die von Bund, Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden betrieben werden. Private Institutionen sind insbesondere solche, die von Vereinen, gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften, kirchennahen Organisationen, Stiftungen, Familienorganisationen, Betrieben oder natürlichen Personen betrieben werden.

Pädagogisch qualifizierte Personen sind Personen, die eine Ausbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung im Mindestausmaß von 8 Stunden nachweisen können.

Die Ausbildung kann im Rahmen von Spezialkursen erworben werden oder im Rahmen anderer Ausbildungen, in denen diese Kenntnisse im vorgesehenen Ausmaß vermittelt werden. Eine den Erfordernissen entsprechende Ausbildung ist insbesondere in folgenden Fällen gegeben:

  • Lehrgänge für Tageseltern nach den diesbezüglichen landesgesetzlichen Vorschriften
  • Schulung für Au-Pair-Kräfte im Sinne des § 49 Abs. 8 ASVG
  • Elternbildungsseminare
  • Babysitterausbildung (Link: Anbieter von Babysitter-Schulungen)
  • Ausbildung zur Kindergartenpädagogin, zur Horterzieherin, Früherzieherin
  • pädagogisches Hochschulstudium an einer Universität, einer Pädagogischen Akademie oder einer vergleichbaren Einrichtung sowie ein pädagogisches Teilstudium (zB Wirtschaftspädagogik)

1.3. Welche Kosten werden berücksichtigt?

Die Kosten müssen eindeutig der Betreuung zurechenbar sein und als solche ausgewiesen werden. Verpflegungskosten und das Schulgeld sind steuerlich nicht absetzbar.

1.4. Wie profitieren Sie von der Entlastung?

Im Zuge Ihrer Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerveranlagung oder Ihrer Einkommenssteuererklärung müssen Sie die tatsächlichen Kinderbetreuungskosten unter Zuordnung der Sozialversicherungsnummer Ihres Kindes angeben.

2. Abgabenfreier Zuschuss der Arbeitgerber/in für Kinderbetreuung

Arbeitgeber/innen können Arbeitnehmer/innen einen Zuschuss für die Kinderbetreuung iHv € 500,00 jährlich pro begünstigtem Kind gewähren.

2.1. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

Begünstigt sind Arbeitnehmer/innen, denen für das Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag selbst zusteht (das heißt im Regelfall bezieht die Arbeitnehmerin für dieses Kind die Familienbeihilfe).

Kinderbetreuungszuschüsse an freie Dienstnehmer sind NICHT abgabenbefreit!!!!

Begünstigtes Kind ist eines nach § 106 Abs. 1 EStG 1988, für das der/die Arbeitnehmer/in selbst der Kinderabsetzbetrag zusteht und das zu Beginn des Kalenderjahres das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

2.2. Was hat der Arbeitgeber darüber hinaus noch zu beachten?

Die Abgabenfreiheit liegt nur dann vor, wenn der/die Arbeitgeber/in allen Arbeitnehmer/innen oder Gruppen von Arbeitnehmer/innen, für die ein Zuschuss abgabenfrei gewährt werden kann, diesen Vorteil einräumt.

Der Zuschuss ist entweder direkt an eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung oder an eine pädagogisch qualifizierte Person (siehe Punkt 1.2.) zu leisten. Er kann jedoch auch in Form von Gutscheinen (analog Essenbons) geleistet werden, wenn sichergestellt ist, dass die Gutscheine ausschließlich bei institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen eingelöst werden können.

Der/die Arbeitnehmer/in hat dem/r Arbeitgeber/in schriftlich Folgendes zu erklären:

  • Der Kinderabsetzbetrag steht zu;
  • Sozialversicherungsnummer oder Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte des Kindes;
  • Erklärung, dass gleichzeitig von keinem/r anderen Arbeitgeber/in ein Zuschuss geleistet wird.

Weitere Detailinformationen können auch der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen entnommen werden.